imageHarry Büsser, Mitglied der Chefredaktion der Handelszeitung, hält wenig von der umverteilungsgeplagten 2. Säule. Er empfiehlt die Flucht und gibt dazu ausführliche Anleitung. Neben Auswanderung, Selbständigkeit und Hauskauf beschreibt er eine vierte Variante:

Aber es gibt noch eine vierte Variante, über die bisher wenig öffentlich diskutiert wurde. Sie kann bei einem Jobwechsel oder irgendeinem Unterbruch im Arbeitsleben genutzt werden – auch wenn man mal arbeitslos wird oder eine Auszeit zwischen zwei Jobs nimmt. Die bestehende Pensionskasse fragt dann, wohin sie die Freizügigkeitsleistung (Ihr Geld in der Pensionskasse) überweisen soll. Dann kann man zwei Freizügigkeitseinrichtungen angeben. Es sind zwei möglich, weil der Gesetzgeber kein Klumpenrisiko mit nur einem Anbieter verantworten wollte. Deshalb ist es wichtig, zwei voneinander ganz unabhängige Anbieter zu wählen, nicht einfach zwei Konten oder zwei Depots beim gleichen Anbieter.

Wenn man den neuen Job antritt, schreibt die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers, dass man doch bitte die Freizügigkeitsleistung überweisen soll. Dann überweist man nur den Teil von der einen Freizügigkeitseinrichtung, den anderen Teil belässt man bei der anderen Freizügigkeitseinrichtung. Zwar erlaubt das Gesetz das eigentlich nicht, sondern schreibt vor, alles in die Pensionskasse einzuzahlen. In der Praxis setzen sich die Pensionskassen aber nicht durch. (…)

Noch eine Warnung: Die neue Pensionskasse schickt neben der Aufforderung zur Einzahlung auch ein Formular, in welchem sie nachfragt, ob man noch weitere Gelder bei einer Freizügigkeitseinrichtung hat. Dort muss man wahrheitsgemäss antworten, sonst ist das Urkundenfälschung.

Sobald man das Geld ausserhalb des Pensionskassensystems hat, ist man frei von der Umverteilung von aktiv Versicherten zu den Pensionierten. Zudem hat man dann auch die freie Wahl, welcher Freizügigkeitseinrichtung man sein Geld anvertrauen will. Das im Unterschied zur Pensionskasse, die von den Versicherten nicht gewählt werden kann, sondern vom Arbeitgeber bestimmt wird.

  HZ