Michael Ferber geht in der NZZ ausführlich auf die Fragen und Möglichkeiten ein, die sich bei Kündigung oder Stellenwechsel bezüglich dem Guthaben in der Pensionskasse ergeben. Hier die “Variante B: Geld fliesst in den Bereich Freizügigkeit”.

Grundsätzlich könnten die Vertreter der neuen Pensionskasse – sofern diese bereits feststeht – nicht wissen, wie viele Freizügigkeitskonten eine Person hat oder wie viel Geld darauf liegt, sagt Philipp Zumbühl vom Luzerner Vorsorgeunternehmen Finpension. Das Gesetz verpflichte die Sparer zwar, alle Freizügigkeitsleistungen in die neue Kasse einzuzahlen, aber niemand könne dies kontrollieren. «Es ist ein Graubereich.»

Manche Personen stiegen auch früher aus dem Arbeitsleben aus, sagt Zumbühl. «Wer dann noch 15 Jahre bis zur Pensionierung hat, lässt das Geld teilweise im Freizügigkeitsbereich stehen.» Vorteilhaft am Bereich Freizügigkeit ist, dass es dort keine systemfremde Umverteilung von aktiven Versicherten zu Rentnern gibt, wie dies in der Pensionskasse sehr wohl der Fall ist.

Wie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) unlängst mitgeteilt hat, sind 2020 geschätzte 4,4 Mrd. Fr. in der beruflichen Vorsorge auf diese Art und Weise umverteilt worden. Im Jahr davor waren es sogar 7,2 Mrd. Fr. Der Vermögensberater Marcel Chevrolet rät folglich dazu, die Gelder möglichst im Bereich Freizügigkeit zu belassen und sie dort anzulegen, wenn man einen Anlagehorizont von mehreren Jahren hat. «So kann man um die Umverteilung in der beruflichen Vorsorge herumkommen», sagt er.

Diese dürfte aus seiner Sicht in den kommenden Jahren anhalten. «Es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Pensionskassen noch zunehmen wird, weil die Zinsen weiterhin niedrig bleiben und die Alterung der Bevölkerung voranschreitet.»

Doch die Strategie hat möglicherweise auch eine Kehrseite: Bringe man nicht das gesamte Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse ein, sei man allenfalls schlechter gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, sagt Zumbühl. Bei manchen Pensionskassen hänge etwa die Höhe von Invaliden- bzw. Witwen- und Waisenrenten vom Altersguthaben ab.

Auch ist zu beachten, dass man sich aus dem Kapital, das im Bereich Freizügigkeit liegt, bei der Pensionierung in der Regel keine Rente auszahlen lassen kann. Will man die Freizügigkeitsgelder später doch noch in die Pensionskasse einzahlen, ist ausserdem nicht sicher, dass die Kasse diese noch annimmt.

  NZZ