Michael Felber zeigt in der NZZ die Folgen eines Jobverlusts für die PK-Leistungen kurz vor der Pensionierung auf und verweist auf den neuen Artikel 47a BVG, der ermöglicht, die berufliche Vorsorge auf freiwilliger Basis weiter zu führen. Zusammengefasst heisst es in seinem Beitrag:
Verlust der Stelle kurz vor der Pensionierung bringt erhebliche Risiken mit sich
Ältere Arbeitnehmende, insbesondere ab 58 Jahren, sind stark betroffen, wenn sie kurz vor dem Ruhestand entlassen werden. Eine neue Stelle zu finden, gestaltet sich für sie schwieriger, was die finanzielle Planung für den Ruhestand erheblich belastet. Eine Frühpensionierung zieht meist eine um 5 bis 9 Prozent tiefere Rente pro vorgezogenem Jahr nach sich und sollte gut überlegt sein.Gesetzliche Möglichkeit zur Weiterversicherung in der Pensionskasse
Seit 2021 erlaubt Artikel 47a BVG entlassenen Personen ab 58 Jahren (in Einzelfällen ab 55 Jahren), freiwillig in ihrer bisherigen Pensionskasse versichert zu bleiben. Dies soll helfen, das Vorsorgeniveau zu stabilisieren und spätere Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen zu vermeiden.Individuelle Gestaltung des Vorsorgeplans
Versicherte können wählen, ob sie nur Risikoleistungen oder auch Altersleistungen weiterversichern möchten. Der versicherte AHV-Lohn kann dabei den eigenen finanziellen Möglichkeiten angepasst werden.Kosten der Weiterversicherung liegen vollständig bei den Versicherten
Bei einer freiwilligen Weiterführung der Versicherung tragen Betroffene sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge selbst. Je nach Kasse sind reduzierte Beiträge möglich, was zumindest den Versicherungsschutz sichert.Flexibilität und Einschränkungen der Weiterversicherung
Die Weiterversicherung kann jederzeit monatlich gekündigt werden. Nach über zwei Jahren ist jedoch nur noch eine Rentenzahlung möglich, und ein WEF-Vorbezug ist ausgeschlossen. Rückzahlungen und Einkäufe bleiben dennoch erlaubt.
NZZ /
Details zu 47a BVG (PGK-PK)