Marc Gamba, Geschäftsführer der Stiftung Auffangeinrichtung, schreibt in CHSS über die kontaktlosen, vulgo vergessenen, Freizügigkeitskonten, mitterweile 950’000 mit gesamthaft 6 Mrd. Fr. Der Grossteil der Kontoinhaber kann nach deren Pensionierung ausfindig gemacht werden, dank der erfassten Sozialversicherungsnummer, sowie Name und Geburtsdatum des Inhabers.
Ein Teil dieser Rückführung an die Besitzer beziehungsweise an deren Nachkommen ist der «Zentralstelle 2. Säule» des Sicherheitsfonds BVG zu verdanken. Sie macht für alle Personen, sobald sie das Referenzalter erreicht haben, eine Abfrage bei der Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Für Personen, die in der Schweiz bereits eine Altersrente aus der ersten Säule (AHV) beziehen, kann die Adresse über die zuständigen Ausgleichskassen ermittelt werden.
Die restlichen Gelder bleiben bei der Auffangeinrichtung und werden weiter verzinst. Die Auffangeinrichtung verwaltet das Guthaben längstens bis zehn Jahre nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person. Werden die Gelder auch dann nicht beansprucht, überweist die Stiftung die Sparguthaben nach Vollendung des 75. Altersjahrs der Person dem Sicherheitsfonds BVG. Dort besteht die Möglichkeit, das Geld bis zum rechnerisch hundertsten Geburtstag der Person zu beziehen.
Nach dem abgelaufenen hundertsten Geburtstag geht das immer noch nicht beanspruchte Freizügigkeitsguthaben endgültig in das Vermögen des Sicherheitsfonds BVG über und kann von Nachkommen oder Erben nicht mehr eingefordert werden. Der Sicherheitsfonds verwendet die Mittel zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung der Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die gesamte Schweiz.
Als Non-Profit-Organisation mit einem Auftrag des Bundes verwaltet die Auffangeinrichtung rund 1,5 Millionen Freizügigkeitskonten mit einem Vorsorgekapital von 19,2 Milliarden Franken. Das sind rund 60 Prozent aller Freizügigkeitsgelder in der Schweiz. Im Gegensatz zu Freizügigkeitsstiftungen von Finanzinstituten ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, alle Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.


awp. Die Auffangeinrichtung soll Mittel aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos bei der Bundestresorerie anlegen können, sofern ihr Deckungsgrad die Schwelle von 105 Prozent unterschreitet, wie es in der Botschaft des Bundesrats ans Parlament heisst. Mit dieser Massnahme soll die Auffangeinrichtung angesichts der hohen Schwankungen an den Finanzmärkten und der unsicheren Zinsentwicklung besser abgesichert werden.
BSV. Bereits im September 2020 hat das Parlament der Auffangeinrichtung für drei Jahre das Recht eingeräumt, bei einer Unterschreitung des Deckungsgrades von 105% maximal 10 Milliarden Franken zinslos bei der Bundestresorerie anzulegen. Der Bundesrat schlägt vor, diese Regelung um weitere vier Jahre zu verlängern.
Auf Bitte der zuständigen Parlamentskommissionen hat der Bundesrat reagiert. Die Auffangeinrichtung soll Freizügigkeitsguthaben von maximal zehn Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung zinslos und unentgeltlich anlegen können, sofern ihr Deckungsgrad die Schwelle von 105 Prozent unterschreitet. Das wird wohl bald der Fall sein. Seit Ende 2019 ist der Deckungsgrad bereits von 108,7 auf 105,9 Prozent gesunken.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 eine Botschaft für eine Gesetzesänderung verabschiedet, die es dem Bund erlaubt, für die Auffangeinrichtung bei Bedarf sehr rasch ein unverzinsliches Konto zu eröffnen. In der Mitteilung des Bundesrates heisst es dazu: