imageNach der ersten Datenerhebung im Vorjahr hat der Verein Vorsorge Schweiz zum zweiten Mal eine Datenerhebung für das Berichtsjahr 2016 durchgeführt. Insgesamt haben 36 Mitgliedsinstitute, die mit rund 85 Mrd. Franken 55% des Freizügigkeits- und 3a-Kapitals vereinen, an der Erhebung teilgenommen. Sie wurde neu in Kooperation mit der Stiftung Auffangeinrichtung mit Fragen rund um die kontaktlosen Vermögen erweitert. Die wichtigsten Erkenntnisse:

Freizügigkeitsstiftungen
• Zunahme der Konten um 3.0% (20152: 2.4%) respektive 4.0% (4.8%) bei den Depots in der Berichtsperiode
• Wertschriftendurchdringung mit durchschnittlich 13.5% (13.0%) beinahe halb so hoch wie in der Säule 3a
• Wertschriftendurchdringung steigt pro Alterskohorte kontinuierlich an bis zu 17.3% bei den 55 bis -65-Jährigen
• Vorzeitige Auszahlungen etwa für Wohneigentumsförderung (WEF) oder definitives Verlassen der Schweiz unverändert niedrig und leicht fallend bei 1.7% (2.0%)

Säule-3a-Stiftungen
• Zunahme der Konten um 4.7% (2015: 5.3%) respektive 9.2% (7.7%) bei den Depots in der Berichtsperiode
• Wertschriftendurchdringung mit durchschnittlich 22.7% (21.4%) fast doppelt so hoch wie bei Freizügigkeitsstiftungen
• Wertschriftendurchdringung steigt pro Alterskohorte kontinuierlich an mit einem Höhepunkt bei den 45 bis 54-Jährigen bei 28.3%
• Vorzeitige Auszahlungen für WEF oder definitives Verlassen der Schweiz unverändert niedrig bei 1.7% (1.7%).

Kontaktlose Vermögen
• Ursache für die Entstehung der kontaktlosen Vermögen ist mannigfaltig und betrifft vor allem kleinere Beträge
• Zusammen mit der Stiftung Auffangeinrichtung sind rund 4.5 Mrd. Frranken kontaktlose Vermögen auf rund 780‘000 Konten verteilt. Dies entspricht 11% der Konten in der Vorsorgewelt (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen), aber lediglich 0.5% des Vermögens.

Der VVS schlägt folgende Gesetzesänderungen zur nachhaltigen Senkung der kontaktlosen Vermögen vor:
1. Geringfügigkeit neu auf 5000 Franken definieren (bisher: auszahlbar, wenn Austrittsleistung tiefer als ein Jahresbeitrag des Arbeitnehmers ist).
2. Pensionskassen sollten die Möglichkeit erhalten, Freizügigkeitsgelder bereits nach 3 Monaten (bisher 6) zu einer Freizügigkeitsstiftung ihrer Wahl (bisher nur Auffangeinrichtung) zu überweisen.
3. Die BVG Versicherung soll bei befristeten Arbeitsverträge erst ab sechs Monaten (anstatt heute drei) Pflicht werden.

  VVS Kennzahlen