Marc Gamba, Geschäftsführer der Stiftung Auffangeinrichtung, schreibt in CHSS über die kontaktlosen, vulgo vergessenen, Freizügigkeitskonten,  mitterweile 950’000 mit gesamthaft 6 Mrd. Fr. Der Grossteil der Kontoinhaber kann nach deren Pensionierung ausfindig gemacht werden, dank der erfassten Sozialversicherungsnummer, sowie Name und Geburtsdatum des Inhabers.

Ein Teil dieser Rückführung an die Besitzer beziehungsweise an deren Nachkommen ist der «Zentralstelle 2. Säule» des Sicherheitsfonds BVG zu verdanken. Sie macht für alle Personen, sobald sie das Referenzalter erreicht haben, eine Abfrage bei der Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Für Personen, die in der Schweiz bereits eine Altersrente aus der ersten Säule (AHV) beziehen, kann die Adresse über die zuständigen Ausgleichskassen ermittelt werden.

Die restlichen Gelder bleiben bei der Auffangeinrichtung und werden weiter verzinst. Die Auffangeinrichtung verwaltet das Guthaben längstens bis zehn Jahre nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person. Werden die Gelder auch dann nicht beansprucht, überweist die Stiftung die Sparguthaben nach Vollendung des 75. Altersjahrs der Person dem Sicherheitsfonds BVG. Dort besteht die Möglichkeit, das Geld bis zum rechnerisch hundertsten Geburtstag der Person zu beziehen.

Nach dem abgelaufenen hundertsten Geburtstag geht das immer noch nicht beanspruchte Freizügigkeitsguthaben endgültig in das Vermögen des Sicherheitsfonds BVG über und kann von Nachkommen oder Erben nicht mehr eingefordert werden. Der Sicherheitsfonds verwendet die Mittel zur Finanzierung seiner gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Sicherstellung der Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die gesamte Schweiz.

Als Non-Profit-Organisation mit einem Auftrag des Bundes verwaltet die Auffangeinrichtung rund 1,5 Millionen Freizügigkeitskonten mit einem Vorsorgekapital von 19,2 Milliarden Franken. Das sind rund 60 Prozent aller Freizügigkeitsgelder in der Schweiz. Im Gegensatz zu Freizügigkeitsstiftungen von Finanzinstituten ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, alle Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.

  CHSS