Seit dem 12. November dürfen die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Die Arbeitgeber müssen der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Die neue Regelung gilt bis 31. Dezember 2021.
Gesetzgebung
Corona-Massnahme im BV-Bereich erneuert
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.
Mitteilung BR / Verordnungstext
Anspruch auf Weiterversicherung bereits ab August
Der ASIP informiert in einem Nachtrag zur Fachmitteilung 124 über die Vorverlegung des Anspruchs auf Weiterversicherung nach arbeitgeberseitiger Kündigung.
Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass neu auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG müssen die VE bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. Dazu gehört bei arbeitgeberseitiger Kündigung ab Alter 58 auch der Hinweis auf die Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Art. 47a BVG nach dem 31. Juli 2020.
Dabei ist es empfehlenswert, diese Informationen in den (digitalisierten) Austrittsprozess einzubauen und die notwendigen Formulare auf der Website aufzuschalten, unter Hinweis darauf, dass Art. 47a BVG erst ab
1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
Weiterversicherung nach Kündigung
Überbrückungsleistungen: Verordnung geht in die Vernehmlassung
Der Bundesrat hat die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.
Die Verordnung (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.
Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.
Mitteilung BSV / Verordnungstext
Botschaft zur Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2020 die Botschaft für eine Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verabschiedet. Das Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und vermittler. Es schützt insbesondere die Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. In der Vernehmlassung stiess die Vorlage auf insgesamt positive Resonanz.
Infrastrukturanlagen in der neuen BVV 2 Anlagekategorie: beschränkte Praxistauglichkeit
Marco Tiefenthal (PwC) legt in seinem Beitrag die Folgen der vom Bundesrat per 1. Oktober beschlossenen Änderungen der BVV2 dar. Dabei untersucht er auch die Praxistauglichkeit der neuen Kategorie “Anlagen in Infrastrukturen” und kommt zu kritischen Einsichten.
In der Praxis zeichnen sich Infrastrukturanlagen, die umfangreiches fachspezifisches Know-how erfordern, unter anderem durch lange Laufzeiten, eine gewisse Illiquidität aber auch einen hohen Investitionsbedarf aus. Es ist deshalb nicht unüblich, dass solche in- und ausländischen Projekte kollektiv finanziert werden, unter anderem auch mit einer (teilweisen und/oder temporären) Fremdmittelaufnahme auf Stufe der kollektiven Infrastrukturanlage oder ihren Zielfonds (und nicht erst auf Ebene der Infrastruktur-Firma).
Aus heutiger Sicht erscheint es daher einerseits fraglich, inwiefern sich Direktanlagen in Infrastrukturen bei Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis durchsetzen werden. Andererseits konnte in den letzten Jahren bei Schweizer Pensionskassen ein langsamer, aber zunehmender Trend zur Anlage in Infrastrukturen beobachtet werden, indem diese solche Anlagen indirekt bzw. kollektiv über Anlagestiftungen tätigten. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs wurde bzw. wird dabei, wie oben beschrieben, auch auf eine Fremdfinanzierung auf Stufe Fonds oder Zielfonds zurückgegriffen.
Verordnungen werden aktualisiert, Kommentar ASIP
Der Bundesrat hat punktuelle Anpassungen von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die
- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
- Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).
Die angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
ASIP-Direktor Hanspeter Konrad hält dazu fest:
Die Anlagekategorie «Infrastruktur» bietet ein breites Spektrum an, so können z.B. Anlagen in unterschiedlichen Regionen und verschiedenen Themenbereichen (von der Energieerzeugung und Verteilung über Transport, Versorgung und Entsorgung bis zu Kommunikationsnetzen) getätigt werden. Wie immer haben aber PK-Verantwortliche den Rendite- und Risikoüberlegungen umfassend Rechnung zu tragen. Infrastrukturanlagen zeichnen sich einerseits durch eine hohe Wertbeständigkeit bei stabilen/ konstanten Erträgen aus. Sie ermöglichen den PK u.a. auch in ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren.
Die Diversifikation des Vermögens verschafft eine grössere Handlungsfreiheit. Dies wirkt sich letztlich risikomindernd auf das Anlagevermögen aus. Anderseits sind aber auch allfällige politische, regulatorische und operative Risiken zu beachten. Schliesslich weisen Infrastrukturanlagen aufgrund ihrer Grösse, Immobilität, Illiquidität, Gegenparteienrisiken und ihrer Komplexität nicht zu unterschätzende Risiken auf, denen gebührend Rechnung zu tragen ist.
Die Weiterversicherung in der PK nach Kündigung
Der Pensionskassenverband geht in seiner Fachmitteilung Nr. 121 “Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG-Reform): Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge – Neuer Art. 47a BVG (Weiterversicherung” detailliert auf die damit verbundenen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtungen ein und bringt Vorschläge für die Formulierung von entsprechenden Reglementsbestimmungen. Art. 47a tritt am 1.1.2021 in Kraft.
Es wird dazu festgehalten:
Inskünftig sind die VE verpflichtet, Arbeitnehmende, denen ab Alter 58 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, im bisherigen Umfang weiter zu versichern, wenn dies die versicherte Person wünscht (Weiterversicherungsoption), und zwar sowohl in der obligatorischen als auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Versicherte erhält damit die Möglichkeit, sein Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen und nach Ablauf der externen Mitgliedschaft eine Rente zu beziehen.
Die ELG-Reform enthält folgende Bestimmungen zum BVG:
- Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a BVG).
- Erleichterte Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf
Altersleistungen (Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG i.V.m. Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG); seit dem 1. Oktober 2017 beträgt der Mindestbetrag für die WEF-Rückzahlung CHF 10’000 anstatt CHF 20’000 (vgl. Art. 7 Abs. 1 WEFV). - Weiterhin möglich sind Kapitalbezüge.
- Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs von EL-Leistungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vor
sorge (vgl. Art. 20 Abs. 4 ELG).
Die Fachmitteilung kann beim ASIP bezogen werden. Den Mitgliedern wird sie zugeschickt.
EL-Reform / BSV-Mitteilung 152 mit Gesetzestext 47a und Erläuterungen
Positionspapier zur freiwilligen Weiterversicherung in der BV
Das PK-Netz hat ein Positionspapier zum neuen Art. 47a BVG verfasst, der den Versicherten ab 58 Jahren ab 1.1.21 neu den Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in ihrer Pensionskasse ermöglicht, sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Dazu wird ausgeführt:
Neu können Versicherte bis zum ordentlichen Rentenalter in ihrer Pensionskasse bleiben – ohne, dass sie zum Vorbezug der Rente gezwungen werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, die entsprechenden Sparbeiträge zu leisten. Das PK-Netz begrüsst die Implementierung des Art. 47a BVG deshalb als wichtigen Schritt in die richtige Richtung.
Wir bedauern aber, dass sich der gesetzliche Anspruch nur auf Versicherte beschränkt, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Diese Einschränkung ist zum einen nicht im Interesse der Versicherten und zum anderen mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die VE verbunden.
Auf Ebene der VE werden nun die Reglemente im Sinne des Art 47a BVG aktualisiert. Wir meinen: Wenn im Stiftungsrat die freiwillige Weiterversicherung ohnehin thematisiert wird, sollte man unbedingt auch über die weitergehenden Möglichkeiten in Art. 47 BVG diskutieren. Der gesetzliche Gestaltungsspielraum ist vorhanden, wir zeigen im vorliegenden Positionspapier auf, wie möglichst versichertenfreundliche Regelungen umgesetzt werden können.
Die Formulierung der Empfehlung des PK-Netz lautet:
Sinngemäss ist die Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 47a BVG auch in jenen Fällen möglich, bei denen der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses initiiert, das Arbeitsverhältnis schlussendlich aber mittels einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird.
Eine Arbeitnehmerkündigung, die von der Arbeitnehmenden vorgenommen wurde, um einer Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen, ist einer Arbeitgeberkündigung gleichgestellt.
Stillstand bei Volksbegehren
Der Bundesrat hat eine Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Dies nachdem er am bereits im Grundsatz entschieden hatte, dass die Sammel- und Behandlungsfristen für Volksinitiativen und fakultative Referenden vorübergehend ruhen sollen. Während die Fristen stillstehen, dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. Es werden auch keine Stimmrechtsbescheinigungen ausgestellt. Der Fristenstillstand gilt ab dem 21. März 2020 und bis zum 31. Mai 2020.
Der Stillstand betrifft diverse Begehren im Bereich der sozialen Sicherheit und Altersvorsorge. Zu nennen sind “Vorsorge ja – aber fair”, die Initiative für eine 13. AHV-Rente oder die Rentenalter-Initiative der Jungfreisinnigen.
Überbrückungsrente: ein Danaergeschenk
Avenir Suisse kritisiert die die Pläne zur Einführung einer Überbrückungsrente unter dem Titel: Man schafft keine neue Sozialversicherung, um eine Abstimmung zu gewinnen. Jérôme Cosandey schreibt:
Seriöse Sozialpolitik stützt sich auf Fakten. Zwar liegt der Anteil Langzeitarbeitsloser unter den 55-Jährigen und Älteren doppelt so hoch wie unter jüngeren Arbeitskräften. Fakt ist aber auch, dass ältere Personen seltener ihre Stelle verlieren. Gemäss Seco liegt das kombinierte Risiko, die Stelle zu verlieren und ausgesteuert zu werden, in keiner Alterskategorie tiefer als bei den älteren Mitarbeitern (vgl. Abbildung). Das grösste kombinierte Risiko tragen die 25-34-Jährigen.
Zudem greift die Idee, die Abstimmung mit neuen Sozialleistungen abzuwehren, zu kurz. Sie ist sogar kontraproduktiv; denn sie suggeriert, dass eine Beziehung zwischen Migration aus der EU und der Situation der Senioren auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Mit der Schaffung der Überbrückungsrente erhielte die SVP-Initiative somit eine quasi amtliche Beglaubigung.
Die Behauptung, ältere Mitarbeiter seien auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Personenfreizügigkeit benachteiligt, hält einer Überprüfung nicht stand. Bereits seit Jahrzehnten ist die Situation der Senioren auf dem Arbeitsmarkt stabil: Im Jahr 1993 – neun Jahre vor Einführung der Personenfreizügigkeit – waren 28% der älteren Arbeitslosen seit mehr als zwölf Monaten auf Stellensuche. Bei den jüngeren Arbeitslosen lag der Wert mit 16% halb so hoch. Daran hat sich bis 2019 praktisch nichts geändert: Noch immer liegt der Anteil an Langzeitarbeitslosen bei Personen über 55 Jahren bei 29%.
Vernehmlassung zur Verordnung der ATSG-Revision
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 2020 entschieden, die geplanten Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision, die im Sommer 2019 vom Parlament verabschiedet wurde, in die Vernehmlassung zu schicken. Schwerpunkt der Verordnungsanpassungen sind notwendige Bestimmungen zur Durchführung von internationalen Sozialversicherungsabkommen.
Finig und Fidleg und das Kollektivanlagerecht
Daniel Pajer, Raffal Simone und Jean-Claude Spiellmann schreiben in Expert Focus 1-20 über das Inkrafttreten des Finanzinstituts- und Finanzdienstleistungsgesetzes per 1. Januar 2020. Damit wurde eine grundsätzliche Neuordnung des Finanzmarktrechts in der Schweiz vollzogen und sektorenübergreifende Regelungen für die Bewilligungsvoraussetzungen und Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister eingeführt. Davonbetroffen sind auch die Verwalter von Vorsorgevermögen. Dazu heisst es:
Für Verwalter von Vorsorgevermögen, die bis zum 31. Dezember 2019 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) unterstanden, führte das FINIG ebenfalls eine Bewilligungspflicht und prudenzielle Beaufsichtigung der FINMA ein. Sie unterstehen als Verwalter von Kollektivvermögen grundsätzlich denselben Regeln wie die ehemaligen Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. Auch für sie enthält das FINIG eine De-minimis- Regel.
Alles zum BVG auf dem Smartphone
Mit ihrer neuen App stellt Aon Profis und übrigen Interessierten kostenlos ein umfassendes Nachschlagewerk zur beruflichen Vorsorge zur Verfügung. Die Applikation bietet ein breites Angebot an Informationen zu aktuellen Themen und Hinweise zu Studien.
Die Nutzer erhalten relevante Artikel aus den Medien und Wissenswertes aus der Branche und der Politik. Die App bietet zudem nützliche Daten zur Gesetzgebung, Kennzahlen der beruflichen Vorsorge, Weisungen der Oberaufsichtskommission, Verbandsrichtlinien und Rechnungslegung, in Anlehnung an das erfolgreiche Praktikerhandbuch berufliche Vorsorge von Aon.
Ebenfalls sind sämtliche BSV-Mitteilungen und die wichtigsten Gerichtsurteile zur Vorsorge in der Schweiz aufgelistet und verlinkt. Ein Kalender mit den wichtigsten Events der Branche runden das Angebot ab. Die Anwendung gibt es in deutscher und französischer Sprache.
Bundesrat will bei Vermittlerprovisionen aktiv werden
Dominik Feusi schreibt im Tages-Anzeiger über Bemühungen von BR Berset, “brisante Vorschläge zur beruflichen Vorsorge” bei den umstrittenen Vermittlerprovisionen durchzusetzen.
Bei der Gesetzesrevision, die der Bundesrat Ende November beschlossen hat, geht es eigentlich um die Aufsicht über die AHV. Doch der dafür verantwortliche Bundesrat Alain Berset (SP) hat brisante Vorschläge zur beruflichen Vorsorge eingebaut – und dies ohne die übliche Vernehmlassung. Berset schlägt vor, dem Bundesrat die umfassende Kompetenz zu geben, Vermittlerprovisionen zu regeln, wohlwissend, dass sein eigenes Departement damit betraut würde. Der Artikel ist offen formuliert, er könnte die Provisionen auch verbieten. Die Stellungnahme der dafür eingesetzten BVG-Kommission holte Bundesrat Berset dafür nicht ein.
Seit Jahren kritisieren SP und Gewerkschaften, dass die Pensionskassen Provisionen an Vermittler bezahlen. Diese Broker vermitteln Arbeitgeber dann an jene Pensionskassen, die ihnen am meisten bezahlen, statt an jene, die die besten Leistungen zu tiefen Gebühren anbieten. Oft seien es Kassen mit hohen Verwaltungsgebühren, welche die Broker bezahlen könnten und deshalb wachsen würden – zum Schaden der Versicherten, die diese Gebühren bezahlen. Dies sagt Urs Eicher, Präsident von PK-Netz, einer Lobby der Arbeitnehmerinteressen, die von den Gewerkschaften getragen wird.
Die Broker aber sagen, Vermittler würden stets im Sinne der Versicherten handeln. «Ein Broker, der nur auf Vermittlergebühren aus ist, der verschwindet rasch vom Markt», so Markus Lehmann, Präsident der Swiss Insurance Brokers Association (Siba).