Der ASIP hält in seinen Fachrichtlinien 129 fest: Am 01.01.2022 tritt ein neuer Art. 40 BVG als Teil der ZGB-Revision betreffend Kindesunterhalt und Massnahmen zur Sicherung der Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen von den mit der Inkassohilfe betrauten Fachstellen Personen gemeldet werden, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen.

Die Einrichtungen wiederum müssen in solchen Fällen die Fachstellen umgehend informieren, wenn eine einmalige Kapitalabfindung von mindestens CHF 1000 oder eine Barauszahlung nach FZG von mindestens CHF 1000 erfolgen soll oder wenn Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung ausbezahlt, verpfändet oder verwertet werden soll (Art. 40 Abs. 3 und 4 BVG; Art. 24fbis Abs. 4 und 5 FZG). Es besteht für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da die Meldung durch die Inkassostelle erfolgt.

Es ist im Ablaufprozess jedoch sicherzustellen, dass keine Auszahlung vor der Meldung an die Fachstelle erfolgt. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen somit gewährleisten, dass keine Kapitalauszahlungen an gemeldete Personen erfolgen, ohne dass zuvor eine Meldung an die Fachstelle erfolgt ist. Bei WEF-Vorbezügen und Auszahlungen von Alters- oder Invalidenleistungen in Kapitalform dürfen sie die entsprechende Auszahlung
erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen durchführen.

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