imageDer Verband der Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge VVP wendet sich in seiner Stellungnahme zu den geplanten Aenderungen der Verordnungen AHVV und  BVV2 (Modernisierung der Aufsicht) insbesondere gegen den neuen Verordnungsartikel 17a der BVV2, der Regelungen zur Uebernahme von Rentnerbeständen enthält, welche von der VVP als nicht praxisgerecht kritisiert wird. Der VVP schreibt:

Als problematisch erachten wir den angedachten neuen Verordnungsartikel (BVV2) Art. 17a (Ausreichende Finanzierung) und zwar aufgrund Absatz 1 lit. c, Absatz 2 und 3. Aus fachlicher und theoretischer Sicht ist es nachvollziehbar bzw. selbstverständlich, dass für die Erfüllung einer «ausreichenden Finanzierung» eine genügende Wertschwankungsreserve vorhanden sein muss. Die Vorgabe bzw. Definition einer genügenden Wertschwankungsreserve (auf dem Rentnerbestand) überschiesst das Ziel aus unserer Sicht jedoch deutlich und wird unweigerlich dazu führen, dass die Übernahme von Rentnerbeständen in vielen Fällen verunmöglicht wird.

Die Übernahme von Rentnerbeständen wird künftig von grosser bzw. grösserer Bedeutung sein, vor allem aufgrund des ungebrochenen Trends der Konsolidierung in der beruflichen Vorsorge. Dieser Prozess wird unweigerlich dazu führen, dass Rentnerbestände übertragen werden (müssen). Bereits heute hat der Markt darauf reagiert, es gibt erste bzw. vermehrt Anbieter (u.a. Sammelstiftungen), welche sich diesem Thema widmen (Rentnerpool / Rentnerkassen).

Nebst dem Konsolidierungsprozess ist die demografische Entwicklung Erhöhung Durchschnittsalter, zunehmende Lebenserwartung) dabei ein weiterer Faktor. Es liegt im Interesse des gesamten Systems, dass Rentnerkassen bzw. die Rentnerbestände auch trotz des Konsolidierungsprozesses weiterhin geschützt und gesichert sind und somit die Stabilität und das Vertrauen in die berufliche Vorsorge aufrechterhalten bleiben.

Rentnerbestände sollen zudem nicht «gehandelt» und mit einem erhöhten Risiko «verkauft» werden, sodass schlussendlich die Verpflichtungen nicht genügend finanziert sind. Bereits heute obliegt dem Experte für berufliche Vorsorge aber die Verantwortung und Aufgabe die Rentenverpflichtungen zu beurteilen und zu bewerten; dies im Rahmen und unter den Vorgaben der entsprechenden Fachrichtlinien und gesetzlichen Bestimmungen. (…)

Aufgrund der oben gemachten Ausführungen empfehlen wir, Absatz 1 lit. c sowie die beiden Absätze 2 und 3 im neuen Artikel 17a BVV2 ersatzlos zu streichen. Absatz 6 lit. b ist in der Folge entsprechend anzupassen. Dadurch bestünde weiterhin die Definition der Rentnerlastigkeit (Art. 17) sowie die «Rahmenbedingungen», wann ein Rentnerbestand ausreichend finanziert ist, ohne jedoch zu stark einzuschränken, denn mit den angedachten Änderungen (Art. 17a, Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3) wird ein Rentnerbestand nicht sicherer finanziert, es führt vielmehr dazu, dass Rentnerbestände erst gar nicht übertragen werden können. Wie ausgeführt erachten wir dies aus Sicht der Systemsicherheit als nicht zielführend und problematisch.

  Stellungnahme VVP / Vernehmlassung