BR. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechende Verordnung gutgeheissen.

Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt den Anspruch auf ÜL. Anspruch auf ÜL können Personen haben, deren Vermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Das Guthaben der beruflichen Vorsorge zählt bis zu einem Betrag von 500’000 Franken nicht zum Vermögen.

Die Verordnung wurde in der Vernehmlassung insgesamt begrüsst. Trotz gewisser Kritik wurden am Freibetrag auf dem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge wie auch an den Integrationsmassnahmen keine Änderungen vorgenommen. Auf Empfehlung der SGK-N hat der Bundesrat die Rechtfertigungsgründe eines übermässigen Vermögensverbrauchs angepasst. Auslagen für die soziale oder berufliche Integration gelten als normaler Vermögensverbrauch, weil von den ÜL-beziehenden Personen erwartet wird, dass sie sich um Integration bemühen. Diese Anpassung hat keine finanziellen Auswirkungen.

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