Der ASIP informiert in einem Nachtrag zur Fachmitteilung 124 über die Vorverlegung des Anspruchs auf Weiterversicherung nach arbeitgeberseitiger Kündigung.

Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen, dass neu auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 nach Vollendung des 58. Altersjahres aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsvertrages aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Art. 47a BVG beantragen können.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 FZG müssen die VE bei Austritt die Versicherten darauf hinweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Die Versicherten sind insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können. Dazu gehört bei arbeitgeberseitiger Kündigung ab Alter 58 auch der Hinweis auf die Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Art. 47a BVG nach dem 31. Juli 2020.

Dabei ist es empfehlenswert, diese Informationen in den (digitalisierten) Austrittsprozess einzubauen und die notwendigen Formulare auf der Website aufzuschalten, unter Hinweis darauf, dass Art. 47a BVG erst ab
1. Januar 2021 in Kraft treten wird.

  Weiterversicherung nach Kündigung