Der Pensionskassenverband geht in seiner Fachmitteilung Nr. 121 “Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG-Reform): Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge – Neuer Art. 47a BVG (Weiterversicherung” detailliert auf die damit verbundenen Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtungen ein und bringt Vorschläge für die Formulierung von entsprechenden Reglementsbestimmungen. Art. 47a tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Es wird dazu festgehalten:

Inskünftig sind die VE verpflichtet, Arbeitnehmende, denen ab Alter 58 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, im bisherigen Umfang weiter zu versichern, wenn dies die versicherte Person wünscht (Weiterversicherungsoption), und zwar sowohl in der obligatorischen als auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Versicherte erhält damit die Möglichkeit, sein Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen und nach Ablauf der externen Mitgliedschaft eine Rente zu beziehen.

Die ELG-Reform enthält folgende Bestimmungen zum BVG:

  • Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a BVG).
  • Erleichterte Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf
    Altersleistungen (Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG i.V.m. Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG); seit dem 1. Oktober 2017 beträgt der Mindestbetrag für die WEF-Rückzahlung CHF 10’000 anstatt CHF 20’000 (vgl. Art. 7 Abs. 1 WEFV).
  • Weiterhin möglich sind Kapitalbezüge.
  • Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs von EL-Leistungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vor
    sorge (vgl. Art. 20 Abs. 4 ELG).

Die Fachmitteilung kann beim ASIP bezogen werden. Den Mitgliedern wird sie zugeschickt.

  EL-Reform /   BSV-Mitteilung 152 mit Gesetzestext 47a und Erläuterungen