Der Pensionskassenverband ASIP hat in den Fachmitteilungen 109 die Eckwerte für die Berufliche Vorsorge 2018 zusammengestellt.
Aktuarielles
Mindestzins: “Suche nach der Wunderformel”
Hansueli Schöchli befasst sich in der NZZ mit dem BVG-Mindestzins mit all seinen Widersprüchlichkeiten und Problemen. Er schreibt:
Die BVG-Kommission und der Bund denken nun einmal mehr über eine neue Formel nach – nicht zuletzt auch darum, weil ohne Änderung das Ergebnis beider verwendeter Formeln bald nahe bei null liegen könnte. Beide Formeln hatten bereits für 2018 einen Mindestsatz von je nur noch 0,5 bis 0,6% nahegelegt.
Die BVG-Kommission werde bis spätestens nächsten März eine Empfehlung in Sachen Formeldiskussion vorlegen, sagt die Kommissionspräsidentin (und ehemalige FDP-Ständerätin) Christine Egerszegi. Sie wertet ihre Kommission als rein technische Behörde, in der sachlich statt ideologisch diskutiert werde. Würde sich das Gremium somit nicht eignen, um künftig anstelle des Gesetzes auch Empfehlungen für den minimalen Umwandlungssatz abzugeben und die Kontroverse auch darüber zu versachlichen? Egerszegi mutiert bei dieser Frage wieder zur Politikerin und sagt, sie ziehe eine gesetzliche Regelung vor.
Technischer Zins bei 2%
Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, hat den technischen Referenzzinssatz per 30.09.2017 mit 2.00% (Vorjahr 2.25%) ermittelt. In einer Mitteilung der SKPE heisst es dazu:
Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung setzt für die Bewertung der Verpflichtungen (laufende Renten und gegebenenfalls Rückstellungen) einen technischen Zinssatz entsprechend der Struktur und den Merkmalen der Vorsorgeeinrichtung fest. Dabei berücksichtigt das oberste Organ die Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge. Der technische Zinssatz sollte mit einer angemessenen Marge unterhalb der langfristigen Rendite liegen, die aufgrund der Anlagestruktur zu erwarten ist.
Der Referenzzinssatz ist keine Empfehlung der SKPE für die Festlegung des technischen Zinssatzes. Der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung sollte jedoch in der Regel nicht ohne vom Pensionskassen-Experten begründete Ausnahmen über dem Referenzzinssatz liegen.
Der Referenzzinssatz wird von der SKPE jährlich auf der Grundlage des BVG-Indexes 2005 Pictet BVG- 25 plus vom 30. September (Gewicht zwei Drittel) und der Rendite 10-jähriger Bundesanleihen (Gewicht ein Drittel) veröffentlicht. Das Ergebnis wird um 0.5% vermindert und auf 0.25% abgerundet. Der Referenzzinssatz darf zudem weder unter der Rendite für 10-jährige Bundesanleihen noch über 4.5 % liegen. Der Referenzzinssatz gilt für Jahresabschlüsse 2017 der Vorsorgeeinrichtungen.
Rentenalter im internationalen Vergleich, Schweiz hintendrein
Helmut Stalder vergleicht Rentenalter-Reglungen in europäischen Ländern. Deutlich wird: das Tabu um Rentenalter 67 ist eine schweizerische Spezialität. Stalder schreibt:
Ein Blick über die Grenze zeigt, dass die meisten europäischen Staaten fähig waren, solche Tabus zu überwinden. Im letzten Jahrzehnt haben sie mit zum Teil umfangreichen Anpassungen auf die Alterung der Gesellschaft reagiert, viel früher, konsequenter und nachhaltiger als die Schweiz. Die Trends in Europa sind eindeutig, wie die aktualisierten Zahlen der europäischen Informationsbasis Missoc (Mutual Information System on Social Protection) deutlich machen.
Das ungleiche Pensionsalter von Frauen und Männern ist europaweit überwunden. Kein Staat hält auf Dauer an einem tieferen Frauenrentenalter fest. Die meisten Staaten haben das Rentenalter der Frauen angeglichen, insbesondere Schwergewichte wie Deutschland und Frankreich (siehe Tabelle). Wo dies noch nicht der Fall ist, wie etwa in Italien, Österreich, Polen oder Grossbritannien, ist die schrittweise Anhebung des Frauenrentenalters auf das Niveau der Männer im Gang, wobei sich nur das Tempo unterscheidet.
Der zweite eindeutige Trend in Europa ist die generelle Erhöhung des Renteneintrittsalters. Fast alle Staaten heben das Rentenalter über eine längere Zeitspanne schrittweise an, um die Arbeitszeit zu verlängern und den Eintritt ins Rentenalter hinauszuschieben. Sie sind dabei von unterschiedlichen Niveaus gestartet und gehen unterschiedlich schnell voran. Aber übers Ganze gesehen hat sich Rentenalter 67 als Zielgrösse herausgebildet. Bereits 2021 werden Irland, Italien und die Niederlande dort angelangt sein, bis 2022 folgen Dänemark und Frankreich.
Adieu FRP 4, Bonjour FRP 4
Stephan Wyss, PK-Experte Prevanto, hat in der Schweizer Personalvorsorge (Ausgabe September 2017) einen Kommentar zur aktuellen Diskussion über die Neufestlegung der Fachrichtlinie 4 veröffentlicht, in welchem er wie bereits früher in diesen Spalten die Kammer eindringlich vor der Festsetzung zentraler Renditevorgaben warnt. Wyss schreibt:
Die Oberaufsicht Berufliche Vorsorge (OAK BV) laboriert schon seit ihrer Gründung an einem politisch durchsetzbaren und allgemein akzeptierten Alternativkonzept herum, hat sich aber bisher mutlos gezeigt, selbst eine gescheite Weisung zu erlassen. Kritisieren ist eben einfacher als produzieren!
Was will nun die neue FRP 4, die am 24. November 2017 von der SKPE verabschiedet werden soll? Im Wesentlichen wird die Formel für die Obergrenze gestrichen. Damit wäre eine wichtige Voraussetzung für die OAK erfüllt, damit die FRP 4 allgemein verbindlich werden könnte. Ich frage mal provokativ: Ist sie denn das nicht schon längst? Mit der Streichung der Formel will aber die SKPE die Freiheiten bei der Festlegung der erwarteten Nettorenditen einschränken, indem die SKPE für ihre Mitglieder verbindliche Nettorisikoprämien pro Anlagekategorie publiziert. Zudem wird noch etwas genauer auf die sogenannte Marge beziehungsweise auf die Zu- und Abschläge eingegangen, ohne allerdings genau zu sein.
Das tönt doch vernünftig? Ist es aber nicht, weil erstens die SKPE definitiv nicht die Aufgabe hat, Renditen oder Risikoprämien zu schätzen, egal wie viel Rat sie vorher einholt. Und zweitens dürfen erwartete Renditen nicht zentral vorgegeben werden. Die FRP 4 soll ja dazu dienen, das Systemrisiko zu minimieren. Ein Fehler bei der zentralen Festlegung der Renditeerwartungen ist aber dann das grösste Systemrisiko, ausser es werden Bandbreiten dafür gegeben, die sehr weit und dadurch untauglich sind. Wir werden am 24. November 2017 sehen, ob es sich gelohnt hat, die Büchse der Pandora zu öffnen – ich bin skeptisch.
OAK-Kennzahlen: Experten lehnen ab
Die Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hält gar nichts von der Idee der Oberaufsicht, den Pensionskassen verbindliche Kennzahlen vorzuschreiben. In ihrer Stellungnahme zur Anhörung stellt sie fest:
Die SKPE unterstützt eine risikoorientierte Führung der Vorsorgeeinrichtungen. Wir befürchten allerdings, dass die vorgesehene alljährliche Erhebung einiger Kennzahlen (auf einem Formular) den Risikodialog nicht fördern, sondern das Gegenteil bewirken wird. Das oberste Organ wird das Formular ausfüllen bzw. durch den Experten ausfüllen lassen, und hat damit seine Arbeit getan.
Die SKPE möchte den Risikodialog zwischen dem obersten Organ und dem Experten im Rahmen des periodischen Gutachtens gemäss FRP 5 führen. Resultat dieses Risikodialoges sind allenfalls zu ergreifende Massnahmen, um die finanzielle Sicherheit der VE sicherzustellen.
Die Interpretation der Kennzahlen und das Führen des Risikodialoges ist in der Regel nicht Sache der Direktaufsicht. Die Verantwortung liegt beim obersten Organ in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge. Erst in zweiter Linie kommt die Direktaufsicht ins Spiel, welche dann allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen anordnen kann (repressive Aufsicht). (…)
Interview mit Tobler und Deprez
Hanspeter Tobler (PKRück) und Olivier Deprez (Deprez Experten) nehmen wenige Tage vor der Abstimmung in einem Interview Stellung zur AV2020. Auszüge:
Am 24. September wird über die Reform der Altersvorsorge 2020 abgestimmt. Welche Vor und Nachteile hat das zur Abstimmung kommende Bundesgesetz kurz zusammengefasst ?
Hanspeter Tobler: Trotz gewissen positiven Aspekten über wiegen die Nachteile bei Weitem. Es ist keine ehrliche Vorlage, denn vieles erscheint in einem falschen Licht. Zum Beispiel, wenn es auf Plakaten der Befürworter heisst «Renten sichern, Ja stimmen». Es ist auf längere Sicht eben keine Rentensicherungsvorlage – und insbesondere die AHV wird damit nicht langfristig stabilisiert. Auch wenn gesagt wird, dass im BVG die Umverteilung von Jung zu Alt gestoppt werden soll, ist das nicht korrekt: Die Übergangszeit dafür ist viel zu lang und es wird während 20 Jahren eine neue Umverteilung über den Sicherheitsfonds eingeführt. Zudem hätte eine Annahme eine enorme Bürokratie zur Folge. Positiv ist für mich, dass rund um die Abstimmung die Probleme breit diskutiert werden, denn diese müssen wir wirklich lösen. Die Flexibilisierung des Rentenalters finde ich in der Vorlage zum Beispiel eine gute Sache. Oder wenn jemand in höherem Alter die Stelle verliert und trotzdem in der P ensionskasse bleiben könnte.
Olivier Deprez: Da stimme ich zu – und die paar wenigen Vorteile könnte man auch ohne diese Vorlage mittels Gesetzesänderung relativ schnell und einfach einführen. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Negativpunkten scheint es mir vor allem wichtig, auf die ungünstigen Folgen bei den Pensionskassen im Falle einer Annahme hinzuweisen. Die Komplexität in der zweiten Säule würde enorm zunehmen. Pensionskassen würden in ihrer Arbeit immer mehr eingeschränkt und das Pensionskassensterben würde wohl noch weiter zunehmen.
Mercer pension fund strikes £3.4bn longevity swap
The pension fund of professional services group Marsh & McLennan Companies (MMC) has hedged £3.4bn (€3.8bn) of liabilities against increases in member longevity.
The deal is thought to be the third-largest longevity risk transfer for a UK pension fund, and the second largest using a captive structure.
Altmetall und neue Eisen
Stephan Wyss, PK-Experte (Prevanto) hat uns zum Kommentar in Ausgabe 344 des Newsletters zur FRP4 (Altmetall) ein paar bedenkenwerte Überlegungen zukommen lassen und dem Autor des Kommentars in einem Punkt auch widersprochen. Wyss schreibt:
Im Kommentar heisst es:
Dass die aktuell geltende Fassung obsolet und revisionsbedürftig ist, wird von niemandem bestritten. Sie war von Anfang an wenig überzeugend. Aus dem Kaffeesatz der Geschichte die Zukunft mathematisch abzuleiten – und das in Zeiten markanter Trendbrüche – ist zum Scheitern verurteilt.
Die heutige FRP4 mag unwissenschaftlich sein, aber sie war mehrheitsfähig und ist zielführend und vor allem sehr erfolgreich. Aus diesem Grund bestreite ich, dass z.Zt. Revisionsbedarf besteht (vgl. meinen Kommentar in der Septemberausgabe der Schweizer Personalvorsorge). Auch bin ich davon überzeugt, dass ich nicht der Einzige mit dieser Haltung bin, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ganz unterschiedliche FFRP 4 Vorstellungen bei den Reformwilligen bestehen.
Ich gehe mit Peter Wirth einig, dass viel Kritik kam. Aber darunter war kein einziger brauchbarer und besserer Vorschlag. Wie macht man das anders, als den Blick auf die Zusammenhänge in der Vergangenheit zu richten, wenn man irgendetwas zu erwarteten Renditen aussagen will? Vielleicht hat jemand eine bessere Idee – ich wäre sehr daran interessiert. Und das mit den Trendbrüchen ist auch so eine Sache: Wie oft haben wir schon gehört: Alles wird jetzt anders, es kommt der Einfluss von New Economy, Dotcom, Digitalisierung etc. Ich bin bei solchen Ankündigungen eher zurückhaltend, denn volkswirtschaftliche Zusammenhänge werden nicht so einfach über den Haufen geworfen. Zudem sind wir in einem langfristigen Business.
Zeitlich befristete Renten auf 10vor10
Willis Towers Watson hat vor einiger Zeit das Modell zeitlich befristeter Renten im Überobligatorium in die Diskussion gebracht. SRF hat in 10vor10 jetzt darüber berichtet.
Pensionskassen-Experte Christian Heiniger von WTW (Bild) sagt gegenüber «10vor10», dass sich ein Rentner heute entscheiden müsse, ob er das Kapital beziehen wolle oder eine Rente erhalten möchte. «Die zeitlich befristete Rente ist eine dritte Wahloption, bei der ein Rentner mit Sicherheit zurückbekommt, was er einbezahlt hat.»
Das Modell sieht vor, dass Rentner während der gewählten Bezugsdauer eine fixe Rente erhalten. Zusätzlich erhalten sie am Schluss eine Abschlusszahlung mit den Zinserträgen. Das angesparte Kapital wird garantiert ausbezahlt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen das Restguthaben. Das Modell betrifft nur den sogenannten überobligatorischen Pensionskassen-Bereich. Im obligatorischen Bereich gibt es weiterhin eine lebenslange Rente.
Kontroverse um den technischen Zins
Die Mängel der in der Fachrichtlinie 4 der Kammer der PK-Experten definierten Formel für die Berechnung des technischen Zinses als Referenzgrösse zur Empfehlung eines kassenspezifischen Satzes sind seit längerem bekannt und unbestritten. Die Kammer ist denn auch seit geraumer Zeit mit der Entwicklung einer Alternative beschäftigt. Eine Fachgruppe hat dazu verschiedene Modelle geprüft, der formale Entscheid für die Neugestaltung der FRP 4 ist im Rahmen der GV der Kammer vom 24. November traktandiert.
Die eingesetzte Fachgruppe empfahl der Kammer als Ergebnis der Vorprüfung, den technischen Zinssatz in Abhängigkeit des risikolosen Zinssatzes plus Marge festzulegen, wobei als risikoloser Zinssatz die aktuelle Verfallsrendite der 10-jährigen Eidgenossenanleihe und für die Festlegung der Marge bestimmte, allgemeinverbindliche Schranken vorgeschlagen wurden.
Die involvierte OAK, welche die FRP 4 als Mindeststandard zu anerkennen hat, war mit dieser Lösung nicht einverstanden. Sie fordert eine Festlegung des technischen Zinssatzes in Abhängigkeit der erwarteten Anlagerendite, wobei die kategorienspezifisch zu verwendenden Anlagerenditen zentral und allgemeinverbindlich vorzugeben sind.
Die Kammer-GV hat im November letzten Jahres den Vorschlag ihrer Fachgruppe ebenfalls verworfen und entschieden, dem Vorschlag der OAK zu folgen. Der technische Referenzzinssatz soll damit zukünftig nach Massgabe der erwarteten Anlagerendite abzüglich einer Marge festgelegt werden. Für die kategorienspezifisch zu verwendenden Anlagekategorien soll die Kammer zudem zukünftig Risikoprämien publizieren. Zur Stichwahl steht im kommenden November einzig
noch die im Vorjahr ausgewählte Variante versus die heute geltende Formel.
Dies wird nun wiederum vom Verband der Anlageexperten und Investment-Consultants in der Beruflichen Vorsorge (SWIC) kritisiert. In einer Stellungnahme zur Problematik hält er fest:
Der SWIC präferiert die von der Fachgruppe vorgeschlagene Variante zur Festlegung des technischen Referenzzinssatzes. Dieser Vorschlag stellt zum einen auf eine transparente und einfache Weise den ökonomisch zwingenden Bezug zum geltenden Zinsumfeld her, das zur Finanzierung der ausstehenden Vorsorgeverpflichtungen als Verankerungspunkt dient. Zum anderen erlaubt der Ansatz über den Zuschlag einer kassenspezifischen Marge die angemessene Berücksichtigung der Heterogenität der Schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen und im Besonderen die Verarbeitung von deren unterschiedlicher Risikofähigkeit. Für die Marge sollte eine Obergrenze vorgegeben werden.
Da die „First-Best‘‘-Präferenz des SWIC an der anstehenden GV der Kammer nicht zur Auswahl steht, wird auch die Verbandsempfehlung bezüglich der zur Stichwahl stehenden Alternativen kommentiert.
Obwohl auch der Verband grundsätzlich den Bedarf (einer Revision) der heutigen FRP-Richtlinie anerkennt, bevorzugt er die heutige Ausgestaltung der FRP 4 gegenüber der am 24. November 2017 an der GV der Kammer zur Stichwahl vorgelegte Alternativ-Variante. Im Vergleich zur heutigen Lösung führt die von der OAK-BV und dem Vorstand der Kammer favorisierten Variante zu einer zusätzlichen Anreizproblematik bei der Festlegung der Anlagestrategie und verwässert die in dieser Frage gesetzlich unmissverständlich dem obersten Organ zugewiesene Entscheidungskompetenz.
Mindestzins und Kommissions-Politik
Martin Kaiser – Geschäftsleitungsmitglied des Arbeitgeberverbands – kommentiert in einem Kommentar den Entscheid der BVG-Kommission, dem Bundesrat für 2018 keine Überprüfung des Mindestzinses zu empfehlen, was konkret auf die Empfehlung zur Beibehaltung des aktuellen Satzes von 1% hinausläuft. Der SAV – wie auch der SVV – ist damit nicht glücklich. Beide verlangten einen Satz von 0,5%. Kaiser schreibt:
Obwohl beide seit Jahren in der BVG-Kommission angewendeten Formeln für 2018 klar einen Wert von 0,5 Prozent ergeben, konnte sich die Fachkommission nicht dazu durchringen, dem Bundesrat die daraus resultierende Senkung des Mindestzinses zu empfehlen. Stattdessen hat sie eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einmal mehr die Methodik und grundsätzliche Legitimation des Mindestzinses analysieren und den allfälligen Entwicklungsbedarf definieren soll. Bleibt die Suche nach dem Ei des Kolumbus einmal mehr erfolglos und ergeben sich daraus keine wesentlich neuen Erkenntnisse, wird in einem Jahr die Diskussion in der Kommission wieder in gewohnter Manier stattfinden. Dann dürfte eine Senkung des Mindestzinses unumgänglich sein. (…)
Dem Pensionskassenverband ASIP dürfte der nun getroffene Nichtentscheid zum Mindestzins ebenfalls nicht ungelegen kommen, um das Volk mit Blick auf die kommende Volksabstimmung über die Altersvorsorge milde zu stimmen. Schliesslich kämpft der ASIP Seite an Seite mit den Gewerkschaften für diese Scheinreform. Da nimmt er doch für ein Jahr gerne einen deutlich zu hohen Mindestzins in Kauf, wenn dafür die sehnlichst erwartete und heute fast unbestrittene Senkung des Mindestumwandlungssatzes winkt. Mit ihrem Manöver, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, umschifft die BVG-Kommission geschickt das aktuelle politische Dilemma, zur Unzeit vor der Abstimmung diese ökonomisch unausweichliche, aber unpopuläre Empfehlung, verabschieden zu müssen.
Immerhin: Vielleicht wird die Kommission dank der Situationsanalyse der Arbeitsgruppe ihrem Anspruch, ein Fachgremium zu sein, bald wieder einmal gerecht – etwa, indem sie zur Einsicht gelangt, dass sie als politisch zusammengesetztes und motiviertes Gremium gar nicht unbedingt die richtige Instanz darstellt, um über den Mindestzins zu richten oder indem sie diesen gar grundsätzlich in Frage stellt.
BVG-Kommission zum Mindestzins
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Im letzten Jahr hat er eine Überprüfung vorgenommen und den Satz auf 1% festgelegt. Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, in diesem Jahr keine Überprüfung vorzunehmen. Da die heutige, von der Kommission bisher angewendete Formel zur Festlegung des Satzes die vergangene Entwicklung der Obligationenrendite stark berücksichtigt, bildet die Kommission eine Arbeitsgruppe, welche die Vorgehensweise der BVG-Kommission analysiert. Die BVG-Kommission wird auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe im nächsten Frühjahr über die künftige Vorgehensweise zur Bestimmung des Satzes entscheiden.
Kritik zum Entscheid der BVG-Kommission kommt vom Versicherungsverband. Er hält in einer Mitteilung fest:
Folgt der Bundesrat dieser Empfehlung, gilt auch 2018 ein Satz von 1,00 Prozent. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV erachtet diesen als zu hoch. Nach Ansicht des SVV sollte sich der Mindestzinssatz vor allem an den Erträgen sicherer Anlagen wie Bundesobligationen orientieren und deshalb maximal 0,5 Prozent betragen.
Der Gewerkschaftsbund schreibt:
Mit ihrem Entscheid ermöglicht es die BVG-Kommission die bislang verwendeten Formeln der Realität anzupassen. Diese Formeln entsprechen nicht mehr dem heutigen Anlageverhalten der Pensionskassen. Die stark gewichteten Bundesobligationen führen dazu, dass der empfohlene Zinssatz zuletzt immer tiefer fiel und sich in den kommenden Jahren in Richtung einer Nullverzinsung bewegt hätte. Dies obwohl die Pensionskassen zurzeit weit höhere Renditen erwirtschaften.
Die Arbeitgeber fordern 0,5% und schreiben:
Seit letztem Jahr haben sich zwar gewisse wirtschaftliche Parameter leicht verbessert, eine nachhaltige Entspannung ist jedoch nicht in Sicht. Selbst die Minderheitsformel, auf die sich traditionell insbesondere die Gewerkschaften berufen, lässt für 2018 nur einen Mindestsatz von 0,5 Prozent zu.
BSV / Mitteilung SVV / Arbeitgeber / Gewerkschaftsbund / Kommentar Arbeitgeber
Aon Hewitt zur AV2020
Das Beratungsunternehmen Aon Hewitt zeigt an zwei Beispielen (geringer Lohn, hoher Lohn) die Auswirkungen der Altersvorsorge 2020 im BVG-Teil auf. Dazu heisst es auf ihrer Website:
Die Reform der Altersvorsorge „AV2020“ liegt vor. Die groben Züge sind überall bekannt und lassen sich an einfachen Beispielen gut nachvollziehen. Wie so häufig liegt der Teufel im Detail. Aus unserer täglichen Praxis wurden wir bereits mit zahlreichen interessanten Anfragen konfrontiert. Darum wollen wir im Folgenden einige Beispiele erläutern, um auf die Herausforderungen bei der Umsetzung der AV2020 aufmerksam zu machen.
Anhand von zwei konkreten Beispielen (geringer Lohn, hoher Lohn) werden die Änderungen im BVG nachvollziehbar aufgezeigt. Überdies wird mittels zwei weiteren Beispielen dargelegt, wie die Übergangsregelungen in der 1. und 2. Säule zu verstehen sind. Es gilt dabei zu beachten, dass die Auswirkungen der AV2020 auf einen Vorsorgeplan sehr unterschiedlich ausfallen können: Je mehr die Beiträge und Leistungen des Vorsorgeplans diejenigen gemäss BVG-Minimum übersteigen, umso geringer ist in der Regel der Anpassungsbedarf im Rahmen der AV2020.
“Renten sinken stärker als nötig”
Bernhard Raos geht im Beobachter der Frage nach, wie hoch der technische Zinssatz sein müsste. Raos schreibt:
Die Pensionskassenexperten sind zerstritten. Stundenlang diskutierte ihre Kammer jüngst – und konnte sich dennoch nicht einigen, wie hoch der technische Referenzzinssatz vernünftigerweise sein soll. Der Entscheid wurde auf November vertagt. (…)
Wie hoch der technische Zinssatz vernünftigerweise sein soll, ist schon länger umstritten. 2010 einigte sich die Kammer der Pensionskassenexperten auf ein Berechnungsmodell, wie der Referenzzins festgelegt werden soll. Inzwischen ist er eine wichtige Grösse, nach der sich sehr viele Experten und Pensionskassen richten. Doch gegen den Referenzzinssatz gab es von Beginn weg Kritik. Ein einheitlicher Satz für alle Pensionskassen macht eigentlich keinen Sinn. Denn jede Kasse legt ihr Geld anders an und weist eine andere Altersstruktur auf. (…)
Auch die Oberaufsichtskommission ist mit dem Modell der PK-Experten unzufrieden und will den Referenzzins ganz streichen. Die Kritik kommt allerdings reichlich spät, denn der Referenzzinssatz hat seine Wirkung längst entfaltet. Viele Pensionskassen haben die Renten in den letzten Monaten stärker gesenkt als nötig.




