Das BSV schreibt in einer Mitteilung:

Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen werden erweitert und die Rolle der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftungen wird gestärkt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 1. August 2019 in Kraft zu setzen.

Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Sie sind kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen, Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Sie unterstehen den Bestimmungen der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).

Die Verordnungsänderung stärkt die Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung. Insbesondere ist diese neu allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig. Zudem erweitert der Bundesrat die Anlagemöglichkeiten und die Flexibilität der Anlagestiftungen. Die geänderte Verordnung ermöglicht beispielsweise, dass Anlagestiftungen in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien investieren dürfen, was aufgrund der Tiefzinssituation nötig ist. Damit kann der Konkurrenznachteil gegenüber den Anlagefonds wettgemacht werden.

Der Arbeitgeberverband schreibt zur Revision der ASV:

Die Arbeitgeber, welche die Änderung der Verordnung über die ASV kritiklos mitgetragen haben, begrüssen die im August in Kraft tretende Revision: «Mit der Änderung der Verordnung können die in der Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen der ASV zweckmässiger ausgestaltet werden», nimmt Martin Kaiser, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherungen beim SAV Stellung.

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