imageDie Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen schreibt in ihrer Stellungnahme betreffend die Teilrevision des MWSTG (Weiterentwicklung der MWST) und der MWSTV:

Nachfolgend beantragen wir im Rahmen der Vernehmlassung betreffend die Teilrevision des MWSTG (Weiterentwicklung der MWST) und der MWSTV die Entlastung der Anlagestiftungen und verzichten auf eine Stellungnahme zu den Bereichen Steuerpflicht, Steuerabrechnung und Steuersicherung.

Bereits vor einiger Zeit hat die Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) der ESTV das Anliegen unterbreitet, die mehrwertsteuerliche Benachteiligung der Anlagestiftungen gegenüber den kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG aufzuheben (z.B. mittels Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG auf Anlagestiftungen).

Damit würden gewisse an die Anlagestiftungen erbrachte Leistungen von der MWST ausgenommen. Die ESTV schätzt die Steuermindereinnahmen, welche durch die beantragte Ausweitung der Ausnahme entstünden, grob auf 10 bis 15 Millionen Franken jährlich (vgl. Schreiben des Direktors der ESTV an den Geschäftsführer der KGAST vom 17. April 2020). (…)

Letztlich trägt eine Anlagestiftung aufgrund der erwähnten Besonderheiten den Bedürfnissen der Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich besser Rechnung als ein Fonds. Die Vorteile des vom Gesetzgeber spezifisch vorgesehenen Instruments Anlagestiftung werden jedoch vereitelt durch die Tatsache, dass die Anlagestiftungen heute gegenüber den Anlagefonds mehrwertsteuerlich benachteiligt sind. Aufgrund der anspruchsvollen finanziellen Lage investieren Vorsorgeeinrichtungen aus wirtschaftlichen Gründen oftmals in kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG, weil diese wegen der steuerlichen Vorteile eine bessere Performance aufweisen. (…)

Wir schlagen deshalb vor, diese Benachteiligung zu beseitigen und die MWST-Ausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG auf die Verwaltung von Anlagestiftungen auszudehnen oder eine entsprechende Ausnahme an anderer geeigneter Stelle des MWSTG einzufügen. Die anstehende Revision des MWSTG sollte genutzt werden, um die unbefriedigende Situation zu bereinigen, in der das Instrument der Anlagestiftung mehrwertsteuerlich gegenüber den Anlagefonds benachteiligt wird.

  Stellungnahme