Die Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) nimmt Stellung zur revidierten Verordnung über die Anlagestiftungen ASV. Einleitend hält sie fest: “Die KGAST begrüsst eine Anpassung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) aufgrund des dringenden Änderungsbedarfes”. Sie fasst ihre Meinung wie folgt zusammen:
· Die schon seit Erlass der ASV in Kritik stehenden Diversifikationsbestimmungen werden mit der geplanten Änderung der ASV zweckmässiger ausgestaltet.
· Eine sinnvolle Änderung betrifft auch gewisse Mischvermögen der Anlagestiftungen, wonach die Kategorienbegrenzungen unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürfen.
· Diese für die Anlagestiftungen wesentlichen Änderungen wurden von der KGAST schon seit geraumer Zeit gefordert. Die KGAST befürwortet diese Änderungen deshalb weitestgehend.
· Die KGAST ist jedoch der Meinung, dass nicht – wie vom Bundesrat in der Medienmitteilung vom 14. September 2018 kolportiert – die Angleichung an die Fondsregelung das Ziel der Änderung der ASV sein muss, sondern adäquate und sinnvolle Regelungen, um auch Anlagestiftungen zweckmässige, auf ihre Anleger zugeschnittene Anlagemöglichkeiten zu ermöglichen.
· Aufgrund der für Anlagestiftungen äusserst dringenden Änderungen, welche dem Bundesrat verschiedentlich kommuniziert wurden, erhofft sich die KGAST eine zügige Weiterbearbeitung der Vernehmlassungsantworten und eine In-Kraft-Setzung der geänderten ASV-Vorschriften bis spätestens Mitte 2019.