Mehrere neuere Veröffentlichungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder der Anpassung der Gesetzgebung an finanzielle und versicherungsmathematische Entwicklungen betreffen Vorsorgeeinrichtungen. Die wichtigsten davon hat Aon in einer Mitteilung zusammengefasst.
Aktuell
Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der BV 2021
Auf den 1. Januar 2021 werden die seit 2017 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 0,3 %.
Die Berechnung des Anpassungssatzes von 0,3 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2017 und September 2020 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2017 = 98,15 und Septemberindex 2020 = 98,48; Basis Dezember 2010 = 100).
Mindestzins: Maximal 0,5 Prozent
Der Pensionskassenverband hält in einer Mitteilung zur Empfehlung der BVG-Kommission fest:
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1% auf 0.75% zu senken. (…) Der ASIP fordert dagegen eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes auf maximal 0.5%.
Der ASIP setzt sich seit Jahren für die Verwendung einer Formel als Richtschnur ein. Die aktuelle Formel ergibt Werte weit unter 1% als Mindestzins. In Erinnerung zu rufen ist, dass das Zinsniveau im Vergleich zum Vorjahr weiter gesunken ist. Zudem hat sich die aktuelle finanzielle Lage der meisten Vorsorgeeinrichtungen trotz teilweiser Erholung nach den starken Kurseinbrüchen im Frühling im Vergleich zum Jahresende 2019 verschlechtert. Die Pandemie sollte uns somit als Warnung dienen, wie wichtig es ist, vorausschauend zu denken und entsprechend vorzusorgen.
Arbeitgeber: Mindestzinsvorgabe zu hoch
Lukas Müller-Brunner kritisiert die Mindestzins-Empfehlung der BVG-Kommission für 2020 mit 0,75% als zu hoch.
Die BVG-Kommission empfiehlt nun dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1.0 Prozent auf 0.75 Prozent zu senken. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) nimmt von diesem Beschluss Kenntnis. Er begrüsst zwar einerseits die Tatsache, dass der Mindeszinssatz für 2021 neu festgelegt wird und dass der Vorschlag eine Senkung unter 1.0 Prozent vorsieht. Gleichzeitig betont er jedoch, dass die 0.75 Prozent mit Blick auf die Anlagemärkte deutlich zu hoch liegen. Gerade aufgrund der derzeit stark angeschlagenen und instabilen Konjunkturlage, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Corona-Krise und der damit verbundenen trüben Wirtschafs- und Finanzaussichten, müsste der Zinssatz weiter gesenkt werden.
Die Arbeitgeber erwarten, dass der Bundesrat nun zumindest der Empfehlung der BVG-Kommission folgt. Der empfohlene Mindestzins enthält in der Berechnung bereits einen Zuschlag, der ökonomisch nicht begründbar ist. Entsprechend besteht kein Spielraum nach oben. Als Teil der allgemeinen Diskussion um die zukünftige Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes (Formeln) begrüsst der SAV überdies eine angepasste Rundung, gemäss welcher der Mindestzinssatz in Zukunft statt auf Viertel- auf Zehntelprozentpunkte gerundet würde.
Mindestzins: Kritik von links und rechts
Die Empfehlung der BVG-Kommission für die Festlegung des BVG-Mindestzinses für 2021 ist auf die erwartete Kritik gestossen. Der Versicherungsverband schreibt:
Der BVG-Mindestzinssatz stellt eine Leistungsgarantie der Vorsorgeeinrichtungen dar. Er muss sich deshalb vor allem am «risikolosen Zinssatz» orientieren. Dieser liegt weiterhin im negativen Bereich. Als Indikator für den «risikolosen Zinssatz» dient der siebenjährige gleitende Durchschnitt des Zinssatzes der siebenjährigen Bundesobligationen. Dieser betrug per Ende Juli 2020 –0,27 Prozent. (…)
Trotz dieser Rahmenbedingungen empfiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat einen BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2021 von 0,75 Prozent. Diese Empfehlung liegt wenig unter dem deutlich zu hoch angesetzten Mindestzinssatz des laufenden Jahres von 1,0 Prozent. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist diese Reduktion ungenügend. Aus seiner Sicht sollte der Satz für 2021 bei 0,25 Prozent liegen.
Dem hält der Gewerkschaftsbund entgegen:
Die Vorsorgeeinrichtungen sind mit einer äusserst soliden Ausgangslage in das Jahr 2020 gestartet, 2019 gilt in mehreren Indizes als das Jahr mit der besten je gemessenen Performance. Und auch die durchschnittliche Jahresperformance der letzten zehn Jahre betragen je nach Quelle fast 5%. Zudem sind die Wertschwankungsreserven der Pensionskassen gut gefüllt und ihre finanzielle Situation wird sowohl von der Oberaufsicht über die berufliche Vorsorge als auch in der vor wenigen Tagen veröffentlichten Pensionskassenstudie der Swisscanto als stabil erachtet.
Obwohl im Quartal 2020 Marktverwerfungen und Kurseinbrüche dominierten, hat sich die Situation auf den Finanzmärkten mittlerweile stabilisiert, die Einbrüche konnten zu einem guten Teil bereits wieder ausgeglichen werden. Alle grösseren Indices bestätigen dies auf klare Weise. Die Deckungsgrade lagen per Ende Juni im Durchschnitt bei 107.9 Prozent und damit wieder höher als Ende 2018.
In diesem Umfeld eine weitere Senkung des Mindestzinses vorzuschlagen, missachtet die langfristige Perspektive, welche die Stärke der 2. Säule darstellen sollte – und notabene auch von verschiedensten Akteuren gefordert wird. Der SGB fordert den Bundesrat auf, diesen Fehler zu korrigieren, den Mindestzins bei 1 Prozent zu belassen und nicht auf den knappen Beschluss der BVG-Kommission einzugehen. Der Sturzflug bei den Renten muss zwingend gestoppt werden.
Mitteilung SVV / SGB / TA / Union Patronale
BVG-Kommission empfiehlt Mindestzins von 0,75%
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1% auf 0,75% zu senken.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0,25% bis 1%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine knappe Mehrheit für 0,75% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
In aller Regel übernimmt der Bundesrat die Empfehlung der BVG-Kommission für seinen Entscheid.
OAK: Finanzielle Lage per Ende Juni
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung zur finanziellen Lage der beruflichen Vorsorge per Ende Juni fest:
Die auf den Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen und der Entwicklung der Anlagemärkte basierende Hochrechnung der OAK BV zeigt, dass sich die Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen per Mitte Jahr wieder erholen konnten. Die durch die Coronakrise ausgelösten starken Marktkorrekturen ab Mitte Februar 2020 hatten die Deckungsgrade per Ende April 2020 im Durchschnitt auf 105.6% (gegenüber 111.6% Ende 2019) sinken lassen.
Per Ende Juni 2020 erhöhten sich die Deckungsgrade im Durchschnitt auf 107.9%. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell 10.2% der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung, d.h. dass aktuell 10.2% der Verpflichtungen nicht vollständig gedeckt sind. (gegenüber 25.4% per Ende April 2020 und 1.1% per Ende 2019).
Pandemie-Folgen für die Vorsorgefinanzierung
Welche Folgen haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Finanzierung der Vorsorge? Der Frage geht Thomas Hengartner in der FuW nach.
Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie infizieren die finanzielle Altersvorsorge. Eine rückläufige Beschäftigung vermindert die lohnabhängigen Einzahlungen in die staatliche AHV und in die Pensionskassen. Und weil deren Leistungsverpflichtungen gar noch zunehmen, akzentuieren sich die Probleme, sagt Pensionskassenexperte André Tapernoux. Der Partner des Fachbüros Keller Partner befürchtet, Ende des Jahres könnten etwa 20% der Pensionskassen unterdeckt sein. Zu Jahresbeginn lag dieser Anteil gemäss Angaben der Bundesaufsicht OAK bei 1,1%.
Das Ausmass einer Unterdeckung wird voraussichtlich nur für wenige Vorsorgeträger so gravierend sein, dass unverzüglich eine harte Sanierung notwendig wird. Wegen der Pandemie sterben 2020 in der Schweiz mehr Menschen, als üblicherweise innerhalb eines Jahres zu erwarten ist, sagt Willi Thurnherr, CEO des Pensionsberaters Aon. Doch Todesfallleistungen würden die Vorsorgebranche lediglich geringfügig belasten, ergänzt er: «Den Deckungsgrad der Pensionskassen wird das vermutlich nur im Promillebereich tangieren.»
c-alm: Frühstück ohne Gipfeli
Die “Frühstücksveranstaltung 2020” der c-alm fand umständehalber digital und also ohne Verpflegung der Teilnehmer statt. Das hat zumindest den Vorteil, dass die auf(s)gezeichneten Präsentationen nun für ein grösseres Publikum zugänglich sind.
Neben einer aktuellen Einschätzung der Lage mit den Folgen der Coronakrise auf AHV, BVG und Krankenkassen werden in den vier Referaten auch grundsätzliche Themen auf mehr theoretischer Basis behandelt wie Prognose-Voraussetzungen und Einschätzung der Risikofähigkeit einer Pensionskasse.
Die Videos haben zusammen eine Länge von rund 90 Minuten. Die Zuschauer sind also gut beraten, selbst und vorausschauend für Kaffee und Gipfeli besorgt zu sein.
Deckungsgrade im freien Fall
Complementa hat eine erste Schätzung der durchschnittlichen Deckungsgrade nach Abschluss des Q1 2020 erstellt. Allerdings ohne Differenzierung nach Rechtsform. Dazu wird ausgeführt:
Eine ausserordentliche Lage in der Schweiz, immer mehr Infizierte und einschneidende Massnahmen von Regierungen weltweit. Das Coronavirus hat auch Auswirkungen auf die Finanzmärkte, wovon mitunter Schweizer Pensionskassen betroffen sind: Die Gewinne aus dem hervorragenden Anlagejahr 2019 sind mehr als aufgebraucht. Der durchschnittliche Deckungsgrad sank von 109.5% (Ende 2019) auf nur mehr 101.7% per Ende März 2020.
Arbeitnehmerbeiträge aus Reserven
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Teminverschiebungen
Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf Veranstaltungen und Ausbildungsgänge der beruflichen Vorsorge.
Die PK-Messe / Symposium, organisiert von vps.epas, soll statt wie vorgesehen am 3./4. Juni nun am 19./20. August stattfinden. Damit fallen auch die im Rahmen des Symposiums geplanten Anlässe wie die Präsentation der Swisscanto-Studie aus.
Die Mitgliederversammlung des ASIP, ursprünglich vorgesehen für den 8. Mai, wird nun voraussichtlich am 1. Juli durchgeführt.
Möglicherweise kann auch die Mitgliederversammlung des Vorsorgeforums vom 15. Mai nicht wie geplant stattfinden.
Es empfiehlt sich, alle Daten für Anlässe der nächsten Woche auf den Webseiten der Veranstalter zu prüfen.
Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2020
Der ASIP hat in seinen Fachmitteilungen Nr. 119 die Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2020 zusammengefasst.
Aon hat eine entsprechende Liste für 1. und 2. Säule publiziert.
Änderungen bei der Sozialen Sicherheit 2020
2020 tritt das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Es ist die grösste Neuerung in den Schweizer Sozialversicherungen im kommenden Jahr. Diese und alle weiteren im Jahr 2020 anstehenden Änderungen, sowie die wichtigsten laufenden Projekte werden vom BSV in einem kurzen Überblick vorgestellt (Stand: November 2019). Im Bereich Berufliche Vorsorge sind aufgeführt:
- Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2020 unverändert bei 1 Prozent. Der Bundesrat ist der Eidgenössischen BVG-Kommission gefolgt, die sich für die Beibehaltung des bisherigen Satzes aussprach. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1 Prozent ist der tiefste in der Geschichte der beruflichen Vorsorge der Schweiz.
- Rentenanpassung: Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, erhöhen sich um 1,8 Prozent, Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 um 0,1 Prozent.
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung
Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für die Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,8%. Um 0,1% werden die Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 angepasst.