Der Pensionskassenverband hat in seiner Fachmitteilung 128 die Eckwerte der beruflichen Vorsorge aufgelistet.
Aktuell
BV und Sozialversicherungen 2022
Auf den 1. Januar 2022 tritt die Weiterentwicklung der IV und somit auch das stufenlose Rentensystem in Kraft. Damit ist die wichtigste Änderung in den Schweizer Sozialversicherungen bereits genannt. Gestützt auf die Mitte November 2021 verfügbaren Informationen, gibt der nachfolgende Beitrag auf CHSS einen Überblick über die Änderungen, die 2022 anstehen.
Mindestzins unverändert 1%
BSV. Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge auch im kommenden Jahr bei 1%. Dies hat er an seiner Sitzung vom 3.11.2021 beschlossen.
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2020 bei minus 0.53% und per Ende September 2021 bei minus 0.17%. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften insgesamt 2020 mit hohen Schwankungen leicht besser und 2021 gut.
Bei den Aktien legt der Swiss Performance Index 2020 3.8% und 2021 bis Ende September 12.9% zu. Die Entwicklung der Anleihen war 2020 leicht positiv, 2021 jedoch tendierten sie aufgrund der gestiegen Zinsen etwas schwächer. Die Performance der Immobilien war weiterhin sehr positiv. Aufgrund der insgesamt guten Entwicklung der Finanzmärkte ist eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die weiterhin tiefen Zinsen und die gedämpften Renditeerwartungen legen gegenwärtig jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahe.
ASIP unterstützt Mindestzins-Entscheid
Der Pensionskassenverband schreibt zum Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzins bei 1% zu belassen:
Der Bundesrat beschliesst, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen. Mit dem BVG-Mindestzinssatz wird bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium verzinst werden muss.
Zu beachten ist, dass es sich um einen Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, wenn dies deren finanzielle Lage erlaubt. Tatsächlich verzinsen 70% der Pensionskassen mehr als das gesetzliche Minimum, wie eine im September veröffentlichte Untersuchung des Beratungsunternehmen PPCmetrics aufzeigt. Diese fusst auf einer Analyse der Geschäftsberichte von 305 Pensionskassen, welche für ein Vorsorgevermögen von 748 Milliarden Franken und 3.5 Millionen Versicherte stehen. Damit ist die Auswertung repräsentativ.
In Erinnerung zu rufen ist zudem auch, dass in einigen Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher (BVG)-Umwandlungssätze können weiterhin Pensionierungsverluste entstehen, die zwangsläufig durch die erzielten Erträge finanziert werden müssen. Bis zu einer Reform und Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes haben die Pensionskassen keine andere Wahl, als unzureichend gedeckte Rentenversprechen mit dem Kapital der Jüngeren querzusubventionieren.
Zu Recht berücksichtigt der Bundesrat auch die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung und das Lohnwachstum (und damit die Erfüllung des Leistungszieles gemäss Verfassung), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen und die Nachvollziehbarkeit des Entscheides. Vor diesem Hintergrund unterstützt der ASIP den Entscheid des Bundesrates, den BVG-Mindestzins bei 1% zu belassen.
Mindestzins: Unterstützung der Kommissions-Empfehlung
Der Pensionskassenverband schreibt in einer Mitteilung zur Empfehlung der BVG-Kommission an den Bundesrat, den Mindestzins 2022 für ein weiteres Jahr bei 1 Prozent zu belassen:
Zu beachten ist, dass es sich um einen Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, wenn dies ihre individuelle Lage erlaubt.
In Erinnerung zu rufen ist zudem auch, dass in einigen Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher (BVG)- Umwandlungssätze können weiterhin Pensionierungsverluste entstehen, die durch die erzielten Erträge zu finanzieren sind.
Zu Recht berücksichtigt die BVG-Kommission bei ihrer Empfehlung auch die finanzielle Lage der Vorsor- geeinrichtungen, die Teuerung und das Lohnwachstum (und damit die Erfüllung des Leistungszieles ge- mäss Verfassung), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen und die Nachvoll- ziehbarkeit des Entscheides. Vor diesem Hintergrund unterstützt der ASIP die Empfehlung, den BVG- Mindestzins bei 1% zu belassen.
Mindestzins: Arbeitgeber fordern Senkung
Lukas Müller-Brunner, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherung beim Schweiz. Arbeitgeberverband, kritisiert den Entscheid der BVG-Kommission, den Mindestzins für 2022 bei 1 Prozent zu belassen.
Aus Sicht der Arbeitgeber, die sich für eine deutliche Reduktion eingesetzt haben, ist dieses Resultat wenig überzeugend. Zum einen wird der Zinssatz zwar heute festgelegt, hat aber eine Garantiefunktion für das gesamte Berichtsjahr 2022. Ob und wie die Märkte ihre Hausse fortsetzen werden, steht bekanntlich in den Sternen, womit die heutigen Entwicklungen nur bedingt ein guter Indikator für die Situation Ende nächsten Jahres sein kann.
Allein schon aus diesem Grund wäre eine vorsichtige Festlegung des Mindestparameters sinnvoll. Zum anderen nimmt insbesondere für Vorsorgeeinrichtungen, die innerhalb oder nahe an den gesetzlichen Mindestparametern operieren, der Druck stetig zu. Zu denken ist nicht nur an die – wenn auch inzwischen schwächer – zunehmende Lebenserwartung, sondern vor allem an die grundlegenden Verschiebungen im Versichertenbestand.
So stehen viele Schweizer Pensionskassen vor einer regelrechten Pensionierungswelle durch die Babyboomer Generation. Diese dürfte in den nächsten Jahren den Anteil der Rentenkapitalien an der gesamten Bilanzsumme erhöhen und damit die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen laufend verschlechtern – was erneut ein Grund wäre, die Kassen durch den Mindestzinssatz nicht noch mehr einzuengen. Die Warnrufe der Arbeitgeber verhallten in der Kommission allerdings ungehört.
Mindestzins: BVG-Kommission empfiehlt 1%
Mitg. Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2022 bei 1% zu belassen.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1.25%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine klare Mehrheit für 1% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Formel der BVG-Kommission, welche diese gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2021 aufgrund der positiven Marktentwicklung trotz tiefer Zinsen 1.3%. Daneben werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können.
OAK: Gute finanzielle Lage der PKs, hoher Reformbedarf
OAK. Die Hochrechnung der OAK BV zur finanziellen Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zeigt per Ende Juni 2021, dass sich die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtungen in der ersten Jahreshälfte sehr gut entwickelt hat. Der durchschnittliche Deckungsgrad betrug per Ende 2020 trotz pandemiebedingter Unsicherheiten an den Kapitalmärkten 113,5 %. Dieser Positivtrend setzte sich in der ersten Hälfte des Jahres 2021 fort; der durchschnittliche Deckungsgrad stieg per Ende Juni auf 119,9 % an. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell lediglich 0,6 % der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung.
Die durchschnittliche Zielgrösse der Wertschwankungsreserven liegt bei 17,8 % der Vorsorgekapitalien. Per Ende 2020 hatten 30 % der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig aufgebaut. Per Ende März 2021 stieg dieser Wert auf 42 % an und per Ende Juni 2021 haben zwei Drittel der Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig geäufnet.
Im derzeitigen Tiefzinsumfeld ist es besonders für Einrichtungen nahe am BVG-Obligatorium schwierig, die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen mittel- und langfristig zu erfüllen. Die aktuellen unrealistischen Vorgaben beim Mindestumwandlungssatz führen neben höheren Anlagerisiken zu einer ungewollten Umverteilung von Aktiven zu Rentenbeziehenden. Die Politik ist des-halb gefordert die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen, damit Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen realistischer gesetzlicher Parameter für ihre Versicherten Vorsorgeleistungen produzieren können.
Es reicht!
pw. Wir diskutieren in diesem Land in epischer Breite, ob der Mindestzins jetzt bei 0,75% oder 1 Prozent festgelegt werden soll. Und gleichzeitig erlässt eine ausser Rand und Band geratene Regierung ohne einen Hauch demokratischer Kontrolle die einschneidensten Massnahmen, ohne jeglichen Nachweis ihrer Wirksamkeit. Jetzt werden also wieder die Läden bis Ende Februar dicht gemacht. Nachdem der schon massiv gebeutelte Detailhandel während bald einem Jahr Schutzkonzepte entwickelt, Quadratmeilen von Plexi aufgestellt und das Personal hinter Masken gezwängt hat. Es soll Härtefallregelungen geben. Aber wir wissen von Restaurants, die noch keinen Rappen erhalten haben. Oder was ausbezahlt wurde, ist erbärmlkich. Ladenbesitzer, die bei unserer Beamtenschaft auflaufen und mit Formalitäten abgewimmelt werden, Musiker, die sich das Leben genommen haben. Und unsere Medien rutschen auf den Knien der Regierung hinterher, nicht anders als jene in autoritären Staaten. Geliefert werden Beipackzettel zu den Massnahmen, wie wir sie von Medikamenten kennen: wann dürfen wir noch atmen und wann lieber nicht. Aber Amazon bis Zalando können liefern, 7 Tage und 24 Stunden, ohne einen Rappen an den Staat abgeben zu müssen, maskenfrei, ohne Sozialversicherungsbelastung. Man fragt sich, was ist schlimmer: der Virus oder der Massnahmenwahnsinn? Zum Schluss noch ein Link zur Ostschweiz, wo offenbar noch ein denkfähiger Journalist tätig ist.
Update: Wir fügen den ebenfalls erfreulich kritischen Bericht in der NZZ an.
Aon: BVG-Reform und Kennzahlen 2021
Aon hat in ihrem Newsletter 8/2020 die wichtigsten Daten und Kennzahlen zur Altersvorsorge und zum Stand der BVG-Reform zusammengestellt.
Sozialversicherungen: Was ändert sich 2021?
Die schweizerische Sozialversicherung wird 2021 um neue Leistungen, wie beispielsweise den Vaterschaftsurlaub, erweitert. Zudem treten wichtige Anpassungen in Kraft, insbesondere die Reform der Ergänzungsleistungen. Gestützt auf die Informationen, die Anfang November 2020 verfügbar waren, gibt der Artikel des BSV einen Überblick über die 2021 anstehenden Änderungen bei EL, EO, AHV, BV und Krankenversicherung sowie die wichtigsten Vorhaben für 2021.
Stimmen zur abgelehnten Kriegsmaterial-Initiative
Arbeitgeberverband
Wie vom SAV empfohlen, wurde die von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (Gsoa) und von den Jungen Grünen eingereichte Initiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» deutlich abgelehnt. Das Volksbegehren war wirkungslos, denn der verfolgte Ansatz sowie die vorgesehenen Massnahmen waren weder zielorientiert noch hätten sie zu mehr Weltfrieden geführt. Zudem hätte das Finanzierungsverbot den Finanzplatz Schweiz in Frage gestellt und die Pensionskassen stark eingeschränkt. Dadurch wäre die destabilisierte Altersvorsorge weiter geschwächt worden. Der Bundesrat und die bürgerlichen Parteien stellten sich gegen die Initiative, wogegen SP, Grüne und EVP für ein Ja plädierten.
SP
Höchst bedauerlich ist auch das Nein zur Kriegsgeschäfte-Initiative. «Diese hätte einen Beitrag zu einer friedlicheren Welt geleistet», sagt SP-Co-Präsident Cédric Wermuth. «Geld aus der Schweiz wird nun weiterhin die Kriege dieser Welt mitfinanzieren. Man muss sich dann auch nicht wundern, wenn immer mehr Menschen gezwungen werden, aus Kriegsgebieten zu fliehen.» Die SP bleibt dran: Sie unterstützt die «Korrektur-Initiative», die fordert, dass kein Kriegsmaterial aus der Schweiz an Länder exportiert werden darf, welche in einen bewaffneten Konflikt involviert sind oder die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen.
Bei 5% fängt der Krieg an
Die “Zeit” beschäftigt sich mit der Initiative für ein “Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten”. Dabei gehen die Autoren auch auf die notorische 5%-Quote ein.
Swissmem-Direktor Brupbacher erklärt, wie die international ausgerichteten Zuliefererfirmen der Flugzeug-, Uhren- und Autoindustrie gerade jetzt in der Corona-Krise wieder unter Druck stünden und mit Einbrüchen von 30 bis 70 Prozent zu kämpfen hätten. «Da überspringt der langfristig stabile Verteidigungsbereich fast automatisch die Fünfprozenthürde.»
In den Details verstecken sich denn auch für die Pensionskassen und den Ausgleichsfonds ein paar knackige Umsetzungsprobleme. Allen voran die Fünfprozentmarke: «Es scheint schwierig, Informationen bei Mischeinnahmen aus verbotenem und nicht verbotenem Material oder für verschiedene Teile einer Waffe zu finden», schreibt Compenswiss. Tamara Hardegger vom SVVK sagt: «Die Rüstungsindustrie ist intransparent, und auch die Zulieferer machen keine genauen Angaben.» Am schwersten treffen würde die institutionellen Anleger aber, wenn auch sogenannte Aktienindex-Futures verboten würden. Also Finanzkonstrukte, mit denen sich Kursverluste absichern lassen.
Fiele dieses Werkzeug weg, hätten alle Anleger ein Problem. Auch die ganz Großen.
Corona-Massnahme im BV-Bereich erneuert
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.
Covid-19 und die Pensionskassen
Mehrere neuere Veröffentlichungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder der Anpassung der Gesetzgebung an finanzielle und versicherungsmathematische Entwicklungen betreffen Vorsorgeeinrichtungen. Die wichtigsten davon hat Aon in einer Mitteilung zusammengefasst.



