Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Aktuell
Teminverschiebungen
Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf Veranstaltungen und Ausbildungsgänge der beruflichen Vorsorge.
Die PK-Messe / Symposium, organisiert von vps.epas, soll statt wie vorgesehen am 3./4. Juni nun am 19./20. August stattfinden. Damit fallen auch die im Rahmen des Symposiums geplanten Anlässe wie die Präsentation der Swisscanto-Studie aus.
Die Mitgliederversammlung des ASIP, ursprünglich vorgesehen für den 8. Mai, wird nun voraussichtlich am 1. Juli durchgeführt.
Möglicherweise kann auch die Mitgliederversammlung des Vorsorgeforums vom 15. Mai nicht wie geplant stattfinden.
Es empfiehlt sich, alle Daten für Anlässe der nächsten Woche auf den Webseiten der Veranstalter zu prüfen.
Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2020
Der ASIP hat in seinen Fachmitteilungen Nr. 119 die Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2020 zusammengefasst.
Aon hat eine entsprechende Liste für 1. und 2. Säule publiziert.
Änderungen bei der Sozialen Sicherheit 2020
2020 tritt das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Es ist die grösste Neuerung in den Schweizer Sozialversicherungen im kommenden Jahr. Diese und alle weiteren im Jahr 2020 anstehenden Änderungen, sowie die wichtigsten laufenden Projekte werden vom BSV in einem kurzen Überblick vorgestellt (Stand: November 2019). Im Bereich Berufliche Vorsorge sind aufgeführt:
- Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2020 unverändert bei 1 Prozent. Der Bundesrat ist der Eidgenössischen BVG-Kommission gefolgt, die sich für die Beibehaltung des bisherigen Satzes aussprach. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1 Prozent ist der tiefste in der Geschichte der beruflichen Vorsorge der Schweiz.
- Rentenanpassung: Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, erhöhen sich um 1,8 Prozent, Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 um 0,1 Prozent.
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung
Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für die Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,8%. Um 0,1% werden die Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 angepasst.
“Negativzinsen schaden der Vorsorge”
Die drei Verbände ASIP (Pensionskassenverband), KGAST (Anlagestiftungen) und VVS (Verein Vorsorge Schweiz, Säule 3a) äussern sich in einer gemeinsamen Medienmitteilung zum Thema Negativzinsen. Möglicherweise haben sie mit Schlimmerem gerechnet, allerdings hat die SNB gleichentags (19.9.19) verlauten lassen, trotz gelockerter EU-Geldpolitik die Negativzinsen nicht zu erhöhen. In der Mitteilung heisst es:
Der Reformstau in der 1. und 2. Säule gekoppelt mit der steigenden Lebenserwartung setzt dem erfolgreichen Schweizer Vorsorgesystem zu. Seit 2015 kommen zudem Negativzinsen hinzu, die wachsende Performanceeinbussen in der 2. und 3. Säule zur Folge haben. Mit dem heutigen Entscheid der SNB, die Negativzinsen auf nicht absehbare Zeit bei -0.75% zu belassen, ist der Druck auf die Altersvorsorge unverändert hoch geblieben.
Statt mit Reformen das Rentenniveau zu sichern, schaut die Politik zu, wie Negativzinsen die liquide gehaltenen Altersguthaben zusätzlich reduzieren: die Negativzinsen haben nämlich einen direkten Einfluss auf die Performance der Pensionskassen, der Anlagestiftungen, der Freizügigkeitsstiftungen und 3a Stiftungen.
Bei den letzteren zwei Stiftungen sind mit 80% Cashanteil die Konsequenzen sogar besonders gravierend. Zusätzlich müssen die Vorsorge- und Anlagestiftungen weitere Steuerlasten der Stempelabgabe und Mehrwertsteuer tragen. Die Verbände beobachten diese Entwicklung mit Sorge und appellieren an die Politik und Behörden, sich dringend Gedanken zur Belastung des Vorsorgesystems durch die Negativzinsen und die diversen Besteuerungen zu machen und Reformen einzuleiten.
Schwerer werdende Rentnerlast
Michael Ferber geht in einem Artikel der NZZ auf die schwierige Situation der Vorsorgeeinrichtungen mit hohen Rentnerbeständen ein. Es besteht die Gefahr, dass Kapital nachgeschossen werden muss.
Besonders grosse Probleme könnten Vorsorgeeinrichtungen mit einem ungünstigen Verhältnis zwischen aktiven Erwerbstätigen und Rentnern bekommen. «Die Gefahr, dass Rentner nachfinanziert werden müssen, ist mit dem jüngsten Zinsrutsch nochmals gestiegen», sagt Peter Zanella vom Beratungsunternehmen Willis Towers Watson. Über die berufliche Vorsorge hinweg dürften laut ihm 120 Mrd. Fr. oder mehr an Geldern fehlen. Die «Japanisierung» der Märkte in Richtung immer niedrigerer Zinsen erfordere extrem niedrige Bewertungsdiskontsätze, sagt Zanella. Diese wiederum machen es nötig, dass die Pensionskassen mehr Kapital für ihre Rentenbestände reservieren. (…)
Die FRP-4-Richtlinie ist ab Ende 2019 für alle Experten verbindlich anzuwenden. Pensionskassen mit vielen Rentnern müssen diese danach am risikoarmen Diskontsatz, also praktisch risikolos, bewerten. Es sei davon auszugehen, dass Kassen mit vielen Rentnern im Anschluss Kapital nachschiessen müssten, heisst es in der Branche. Kassen mit weniger Rentnern hingegen dürfen weiterhin einen höheren Diskontsatz anwenden, der sich nach der erwarteten Nettorendite richtet.
«Als Folge der Entwicklung droht eine Zweiteilung der Vorsorge-Welt in der Schweiz», sagt Zanella. Arbeitnehmer, die bei Kassen mit vielen Rentnern versichert sind, werden voraussichtlich noch über viele Jahre hinweg die Nachfinanzierung der Rentnerverpflichtungen über geringere Verzinsungen tragen müssen. Diese Entwicklung sei bereits in den vergangenen Jahren zu beobachten gewesen. Im Gegensatz dazu sei zu erwarten, dass Versicherte in Kassen mit weniger Rentnern die erwarteten Vermögenserträge grosso modo voll gutgeschrieben bekämen. Laut Zanella stellt sich die Frage, ob diese Ungleichbehandlung wirklich gewollt ist.
Arbeitgeber: “BVG-Kommission auf Abwegen”
Der Arbeitgeberverband kritisiert die BVG-Kommission wegen ihrer Empfehlung zum BVG-Mindestzins für 2020.
Die BVG-Expertenkommission gibt von Gesetzes wegen jährlich eine Empfehlung zur Höhe des Mindestzinssatzes an den Bundesrat ab. Dafür muss sie die Rendite marktgängiger Anlagen, namentlich der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien berücksichtigen. Zudem hat sie weitere Kriterien in ihre Abwägungen einzubeziehen, wie etwa die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung oder die Tragbarkeit des Mindestzinssatzes für die BVG-Minimalkassen und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.
Die Kommission orientiert sich dabei an einer Formel, die diese Kriterien abbilden soll. Bisher gelang es ihr allerdings nicht, sich auf eine einzige Formel zu verständigen, seit Jahren herrscht Uneinigkeit bezüglich der «richtigen» Formel. Erst letztes Jahr gab es eine Praxisänderung, gegen die sich auch der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) aussprach. Unabhängig des Formelstreits ist der Befund dieses Jahr aber eindeutig: Alle in den letzten Jahren verwendeten Formeln zeigen für das nächste Jahr einen Mindestzins von 0,5% an.
Umso erstaunlicher ist, dass die BVG-Kommission dennoch die Empfehlung von 1,0% abgibt. Denn es gibt keinen Spielraum, den Zinssatz über dem Ergebnis der Formeln anzusetzen. Nicht nur aufgrund der demografischen Alterung, sondern auch wegen den geopolitischen Unsicherheiten, der sich eintrübenden Konjunktur und den seit langem anhaltenden Negativzinsen, gerät die Altersvorsorge immer stärker unter Druck. Auch mit Blick auf die absehbare Entwicklung in den kommenden Monaten ist für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge leider keine Besserung in Sicht. Im Gegenteil: es ziehen eher noch mehr schwarze Wolken am Horizont auf.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) fordert den Bundesrat auf, den Mindestzinssatz unabhängig dieser Empfehlung auf 0,5% festzusetzen.
“Ein desolates Bild”
Hansueli Schöchli kommentiert in der NZZ die Empfehlung der BVG-Kommission zum BVG-Mindestzins 2020:
Die von der Kommission verwendeten Formeln auf Basis von Anlagerenditen hätten eine Mindestverzinsung von nur 0,5% nahegelegt. Ob die Mindestverzinsung 2020 bei 1% liegt oder nur bei 0,5%, ist nicht die bedeutendste Frage. Doch die Empfehlung der Kommission passt ins desolate Bild der Schweizer Altersvorsorgepolitik: Die Politik gewichtet Luftschlösser viel höher als rechnerische Realitäten wie Lebenserwartung, Demografie und Anlagerenditen.
Das Kernproblem in der beruflichen Vorsorge ist nicht der Prozess zur Festlegung der Mindestverzinsung, sondern das rechnerisch zu hohe Rentenniveau. Die Subventionierung der jetzigen Rentner geht schwergewichtig zulasten der Jüngeren. Aus Sicht der Generationengerechtigkeit liegen die Antworten nahe: Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes ohne Vollkompensation für alle Betroffenen und Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters. Doch solche Schritte waren bisher nicht mehrheitsfähig.
Die Pensionskassen halten sich mit Quersubventionierungen am Leben: Senkung der Renten auf dem gesetzlich nicht erfassten Alterskapital, höhere Risikobeiträge der Erwerbstätigen und tiefere Verzinsung des Alterskapitals der Erwerbstätigen. Dies führt zu verschiedenen Umverteilungsströmen, die gut versteckt sind, so dass die Politik den Bürgern Sand in die Augen streuen kann.
Doch am Ende müssen vor allem die Stimmbürger in den Spiegel schauen. Solange die Mehrheit den Folgegenerationen grosse Hypotheken in der Altersvorsorge unterjubeln will, wird sich in diesem Dossier nichts Wesentliches bessern.
BVG-Kommission empfiehlt 1 Prozent Mindestzins für 2020
Das BSV informiert über die Empfehlung der BVG-Kommission zum BVG-Mindestzins 2020.
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2020 weiterhin bei 1% zu belassen.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine knappe Mehrheit für 1% ausgesprochen.
Die Formel der BVG-Kommission ergab einen tieferen Wert, aber es werden auch weitere Rahmenbedingungen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können. Auch soll der Satz das Vertrauen in die 2. Säule stärken. Nach Möglichkeit sollte der Mindestzins langfristig auch im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung sein. In der Vergangenheit wurde dieses Ziel übertroffen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann.
Negativstimmung–Negativzinsen
Daniel Hug exploriert in der NZZ am Sonntag die Aussichten für eine Erhöhung der Leitzinsen und damit für ein Ende der Negativzinsen in der Schweiz. Sie scheinen schlecht.
Schweizer Anleger und Pensionskassen werden länger mit den Negativzinsen leben müssen als bisher angenommen. In den letzten Wochen haben sich die Perspektiven in den grossen Wirtschaftsnationen deutlich eingetrübt. Am Donnerstag hat die EU-Kommission ihre Prognose für das wirtschaftliche Wachstum in Europa markant nach unten korrigiert: Statt wie bisher um 1,9% soll die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr bloss noch um 1,3% zunehmen.
Weil die Schweizerische Nationalbank die Zinsen nicht anheben kann, ohne dass sich der Franken aufwertet, wird sie warten müssen, bis die EZB erstmals an der Zinsschraube dreht. Zudem läuft der Schweizer Wirtschaftsmotor in diesem Jahr spürbar langsamer, statt 2,5% wie 2018 werden im laufenden Jahr bloss 1,5% Wachstum erwartet. Das ist der falsche Zeitpunkt für höhere Zinsen, die tendenziell eine bremsende Wirkung haben.
Alles deutet darauf hin, dass wir noch länger mit den ärgerlichen Negativzinsen leben müssen. Der Druck auf die Nationalbank, die Negativzinsen zu beenden, habe zwar in den letzten Monaten «deutlich zugenommen», beobachtet UBS-Ökonom Alessandro Bee. «Nach vier Jahren negativer Leitzinsen werden die Nebenwirkungen für den Finanzsektor und die Pensionskassen immer stärker sichtbar», schreibt er in seiner Analyse. Der Widerstand gegen «die heute praktizierte Geldpolitik» steige.
Für die Anleger sind das schlechte Aussichten. «Die Negativzinsen stellen ein Ärgernis dar», schimpft Hanspeter Konrad, Direktor des Schweizerischen Pensionskassenverbands. «Sie belasten alle Versicherten zusätzlich.» Überdies steige der Aufwand für die Pensionskassen, die Zinskosten tief zu halten. «Die Banken kürzen tendenziell bestehende Guthaben-Limiten, welche noch nicht von einer Negativverzinsung betroffen sind», so Konrad. Sein Verband verlange seit Jahren eine Ausnahmeregelung.
«Die Zinskontrakte, die sich in die Zukunft richten, signalisieren keine Leitzinserhöhung im laufenden Jahr», bestätigt Pictet-Stratege Frangulidis. Der Verzicht auf die Zinserhöhungen hat zwar vorübergehend die Aktienkurse befeuert, aber auch dieser Impuls scheint schon wieder zu verebben. Denn gleichzeitig wurden die Schätzungen für die Gewinne der US-Firmen deutlich reduziert.
Im November ging man noch von einem Gewinnwachstum von 11% im laufenden Jahr aus, heute prognostizieren die Banken im Schnitt noch 5,8%. «Wir glauben, dass auch das noch zu hoch ist – und rechnen eher mit 3%», sagt Frangulidis.
Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2019
Der ASIP hat in der Fachmitteilung Nr. 114 die neuen Eckwerte aufgelistet:
Eckwerte für die obligatorische beruflichen Vorsorge
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Beträge in Fr. |
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Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) |
21’330.– (21’150.–)
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Koordinationsabzug |
24’885.– (24’675.—)
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Maximal versicherter Jahreslohn |
85’320.– (84’600.—)
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Maximaler koordinierter Lohn |
60’435.– (59’925.–)
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Minimaler koordinierter Lohn |
3555.– (3525.—)
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Maximal versicherbarer Jahreslohn |
853’200.– (846‘000.—)
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Beitragssatz für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen sinkt auf 0,25 Prozent
Der Bundesrat hat der Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen zugestimmt. Damit wird der Beitragssatz von heute 1,5 auf 0,25 Prozent des koordinierten Tageslohnes gesenkt. Der Fonds der Arbeitslosenversicherung sowie die arbeitslosen Personen werden jährlich insgesamt um rund 20 Millionen Franken entlastet. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Grenzbeträge und Kennzahlen
AON hat ein Merkblatt mit den Grenzbeträgen und Kennzahlen 2019 in der AHV und für das BVG auf einem Merkblatt zusammengefasst.
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1.1.2019
Auf den 1. Januar 2019 werden die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %.
Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,5 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2015 und September 2018 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2015 = 97,70 und Septemberindex 2018 = 99,13; Basis Dezember 2010 = 100).
Im Jahr 2019 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2018 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Gleiches gilt für die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.
