AON hat ein Merkblatt mit den Grenzbeträgen und Kennzahlen 2019 in der AHV und für das BVG auf einem Merkblatt zusammengefasst.
Aktuell
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1.1.2019
Auf den 1. Januar 2019 werden die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %.
Die Berechnung des Anpassungssatzes von 1,5 % basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2015 und September 2018 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2015 = 97,70 und Septemberindex 2018 = 99,13; Basis Dezember 2010 = 100).
Im Jahr 2019 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2018 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag. Gleiches gilt für die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.
Anpassungen bei AHV, IV und BVG
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1185 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 430 Millionen Franken. Davon entfallen 380 Millionen Franken auf die AHV, wovon 74 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (19,55 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 50 Millionen Franken; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24’675 auf 24’885 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21’150 auf 21’330 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6’826 Franken (heute 6’768) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’128 Franken (heute 33’840) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
“Niederlage auf der ganzen Linie”
Peter Morf, Chefredaktor der Finanz und Wirtschaft, gibt ein vernichtendes Verdikt zum Verhalten der bürgerlichen Parteien in der Frage des AHV-Deals ab.
Unter dem Druck von SP/CVP hat sich auch die FDP hinter das Paket gestellt. Mit ihr unterstützen die wichtigsten Wirtschaftsverbände, allen voran der Dachverband Economiesuisse, den Kuhhandel, aus Angst, die Schweiz werde auf eine schwarze Liste gesetzt. Sie liessen sich von der Linken simpel über den Tisch ziehen.
Das Entgegenkommen an die Linke geht ausserordentlich weit. Selbst ein Teil der vom Volk angenommenen Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II wird rückgängig gemacht. Das Kapitaleinlageprinzip wird relativiert, der Volksentscheid missachtet. Dies obwohl die SP schon offen deklariert hat, den Steuerteil des vorliegenden Pakets zu torpedieren – sie will nämlich die Senkung der Unternehmenssteuern in den Kantonen bekämpfen.
Diese Massnahmen sind jedoch implizit Bestandteil des vermeintlichen Kompromisses. Damit belegt die Linke, dass sie am Steuerteil gar kein Interesse hat. Im Gegenteil, höhere Steuern für Unternehmen sind ihr noch so recht – und die Bürgerlichen protestieren nicht einmal.
Mindestzins: SGB verlangt Korrektur
Zentralsekretärin Gabriela Medici kritisiert die Empfehlung der BVG-Kommission zum Mindestzins 2019.
Die Empfehlung der BVG-Kommission zuhanden des Bundesrats verschärft die Probleme der Arbeitnehmenden in der Altersvorsorge. Die Renten aus der zweiten Säule sinken weiter und die künftigen Rentnerinnen und Rentner werden immer weniger im Portemonnaie haben. Eine Mindestverzinsung von unter 1% ist ein Tabubruch. Sie führt nicht nur zu weiter sinkenden Renten, sondern erschüttert das Vertrauen der Versicherten in die zweite Säule nachhaltig. Nun muss der Bundesrat korrigierend eingreifen. (…)
Würde der Bundesrat der Empfehlung der BVG-Kommission folgen, würde der Mindestzins erstmals in der Geschichte der zweiten Säule unter 1% fallen. Das ist nicht akzeptabel. Denn die Pensionskassen konnten ihre Reserven im 2017 deutlich aufstocken. Und sie erwirtschafteten Renditen zwischen 7 bis 8 Prozent. Die schrittweise, massive Senkung des Mindestzinses der letzten Jahre ist Resultat von unbegründeter Schwarzmalerei. Dies belegen die Zahlen des Credit Suisse Index’: So erreichten in den letzten 6 Jahren die Schweizer Pensionskassen im Durchschnitt eine Performance von rund 5.5 Prozent. Eine Mindestverzinsung von 1.25 Prozent wäre für die Pensionskassen unter diesen Umständen kein Problem gewesen.
René Raths zum Mindestzins
René Raths, Leiter Pensionskassen bei der ZKB, hat der Luzerner Zeitung ein Interview zum Thema BVG-Mindestzins gegeben. Auszüge:
Rene Raths, warum soll der Mindestzinssatz auf die Spargelder der Pensionskassenversicherten schon wieder sinken?
Die Pensionskassen haben die Aufgabe, mit möglichst risikoarmen Anlagestrategien genügend Zins zu erwirtschaften, um die Renten auszuzahlen. Risikolos wären Bundesobligationen. Doch für sie gibt es bei zehnjähriger Laufzeit heute um die 0 Prozent. Darum ist die Senkung nötig.
Ihr Argument ist schwei nachvollziehbar. Im vergangenen Jahr erzielten die Pensionskassen eine stattliche Durchschnittsrendite von 7,6 Prozent. Auch im Vorjahr schnitten sie mit 3,6 Prozent respektabel ab. Trotzdem wollen die Kassen noch weniger davon an ihre Vorsorgesparer weitergeben.
Das Gegenteil ist der Fall! Die Pensionskassen geben möglichst viel der erwirtschafteten Rendite an die Versicherten weiter. Im vergangenen Jahr waren es 2,71 Prozent Zins auf den Sparkapitalien der Aktivversicherten – also mehr als doppelt so viel, wie der Mindestwert vorgibt. Man muss sehen: Beim Mindestzinssatz handelt es sich um den Minimal- wert, der für den obligatorischen Bereich gilt. In Tat und Wahrheit verzinsen die Vorsorgeeinrichtungen die Sparbeträge höher.
Der Gewerkschaftsbund warnt, mit dem kontinuierlich sinkenden Mindestzinssatz rücke der Rentner-Lebensstandards in angemessener Weise in immer weitere Feme. Er ist aber so in der Bundesverfassung verankert.
Unsere Untersuchungen zeigen etwas anderes. Die Swisscanto Pensionskassenstudie macht deutlich, wie viel AHV- und Kassenrente Angestellte, die vor dem Eintritt ins Rentnerleben stehen, mit einem Jahreseinkommen von 80 000 Franken erhalten. Es sind 70 Prozent des letzten Einkommens. Also sogar 10 Prozent mehr als das, was gemeinhin als angestrebter Wert gilt.
Die Pensionskassen haben ihre Investitionen in Immobilien in den zurückliegenden Jahren stark erhöht. Sie machen fast einen Fünftel ihrer Anlagewerte aus. In der Schweiz steigt aber die Zahl der leer stehenden Wohnungen. Kommt nach der Zins- flaute ein neues Problem auf die Kassen zu?
Selbst wenn sich am Immobilienmarkt Übersättigungserscheinungen zeigen, wirft er immer noch eine Rendite von 3 bis 4 Prozent ab. Zur Erinnerung: Für Bundesobligationen gibt es nichts. Reale Immobilien eignen sich für die Kassen auch darum gut als Kapitalanlage, weil sie monatlich für Cashflow sorgen. Die Zufuhr an flüssigen Mitteln ist für eine Vorsorgeeinrichtung von grösser Bedeutung. Sie tragen dazu bei, die Renten regelmässig auszuzahlen.
Stimmen zum BVG-Mindestzins
Die Empfehlung der BVG-Kommission für eine erneute Senkung der Mindestverzinsung hat in den Medien breites Echo gefunden. Im Tagesanzeiger heisst es:
«Diese Senkung ist uns nicht leichtgefallen», sagt Christine Egerszegi, Präsidentin der BVG-Kommission und frühere FDP-Ständerätin. Aber man müsse den Satz den Realitäten anpassen. Und die zeigen: Der durchschnittliche Zinssatz fällt auf absehbare Zeit. Die Kommission orientiert sich bei ihrer Empfehlung vor allem am Zinssatz der 10-jährigen Bundesobligationen und berücksichtigt daneben die Renditen von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Hätte sie sich wie bis anhin an den 7-jährigen Bundesobligationen orientiert, hätte sie den Mindestzinssatz noch stärker, auf 0,38 Prozent, senken müssen.
Um den Mindestzinssatz wurde in der Kommission hart gerungen. Manche Mitglieder wollten ihn auf 0,25 Prozent senken (der Schweizerische Versicherungsverband), andere auf 1,25 Prozent erhöhen (Gewerkschaften). Nach Meinung von Adrian Wüthrich, Präsident von Travailsuisse und SP-Nationalrat, berücksichtigt die Kommission die in der Regel höheren Erträge aus Aktien, Anleihen und Immobilien zu wenig, weshalb eine Erhöhung zu verantworten gewesen wäre. Die Arbeitgeber hingegen hätten den Satz auf 0,5 Prozent gesenkt. (..)
Auch Christine Egerszegi findet, dass der Mindestzinssatz mit 0,75 Prozent sehr tief ist. Aber: Damit ihn eine Pensionskasse ausrichten kann, muss sie eine Rendite von 2,38 Prozent erzielen, denn sie muss auch Verwaltungskosten bezahlen und Reserven äufnen. Die Kommission hat sich laut Egerszegi an den schwächsten Kassen orientiert. Könnten sie die Guthaben nicht genügend verzinsen, führe dies zu einer Umverteilung von Erwerbstätigen zu Pensionierten. Kassen aber, die es sich leisten könnten, könnten die Guthaben auch viel höher verzinsen.
Im Blick schreibt Sermin Faki:
Dass die Kommission erneut die Senkung des Mindestzinssatzes empfiehlt, liegt an den tiefen Zinsen: Mit Bundesobligationen und anderen Anlagen verdienen die Pensionskassen kaum mehr Geld. Vor diesem Hintergrund findet der Schweizerische Versicherungsverband den vorgeschlagenen Mindestzinssatz von 0,75 Prozent noch zu hoch. Er fordert 0,25 Prozent.
Die Gewerkschaften reagieren ebenfalls empört – allerdings, weil sie einen Rentenklau orten: Die Pensionskassen hätten im Durchschnitt der letzten sechs Jahre eine Performance von 5,5 Prozent erzielt, rechnet Daniel Lampart (49), Chefökonom des Gewerkschaftsbunds (SGB) vor. Dass das Kapital im Obligatorium nur so wenig abwerfen soll, sei ein Skandal.
Der Stv. Chefredaktor Schätti raisoniert:
Mit ihrem Vorschlag von 0,75 Prozent liegt die Expertenkommission des Bundes deshalb ebenso richtig wie mit dem Entscheid, Aktien stärker zu gewichten. Es ist der Job der Stiftungsräte, dafür zu sorgen, dass gesunde Kassen ihren Versicherten deutlich mehr als das Minimum zahlen. Gleichzeitig ist der Satz auch für jene Kassen verkraftbar, die nur beschränkt Risiken eingehen können.
Mindestzins: SVV fordert 0,25%
Der Schweizerische Versicherungsverband erachtet den Vorschlag der BVG-Kommission zum Mindestzins für 2019 von 0,75% als zu hoch. Er schreibt in einer Mitteilung:
In den vergangenen Jahren orientierte sich die BVG-Kommission bei ihrer Empfehlung an den Bundesrat jeweils an zwei Berechnungsformeln: Die sogenannte «Mehrheitsformel» ergab für das Jahr 2018 einen Satz von 0,48 Prozent, die sogenannte «Minderheitsformel» einen Satz von 0,56 Prozent. Trotzdem empfahl die Kommission letztes Jahr dem Bundesrat, auf eine Reduktion des seit Anfang 2017 geltenden Satzes von 1,0 Prozent zu verzichten.
Für das Jahr 2019 ergeben die beiden Berechnungsformeln Werte von 0,35 bzw. 0,36 Prozent. In der Zwischenzeit hat die BVG-Kommission jedoch die bisherige Minderheitsformel durch eine neue Formel ersetzt, die für 2019 einen Wert von 0,78 Prozent liefert. Bei ihrer Empfehlung für den BVG-Mindestzinssatz 2019 setzt die Kommissionsmehrheit offensichtlich voll auf die neue Formel. Der SVV lehnt diese dezidiert ab, weil sie zu stark auf Änderungen des Zinsniveaus reagiert, und weil sie bei steigenden Zinsen zu einem steigenden Mindestzinssatz führt, obwohl gleichzeitig Wertverluste auf den Obligationenbeständen entstehen.
Der SVV schlägt demgegenüber für 2019 einen BVG-Mindestzinssatz von 0,25 Prozent vor, wie ihn die beiden Formeln indizieren, die die BVG-Kommission in den vergangenen Jahren stets verwendet hat. Diese Formeln tragen richtigerweise dem Umstand Rechnung, dass sich die Erträge sicherer Anlagen wie Bundesobligationen seit geraumer Zeit auf historischen Tiefstständen bewegen. Zehnjährige Bundesobligationen beispielsweise haben eine Rendite von null Prozent.
Mindestzins-Empfehlung 2019, Arbeitgeber kritisieren
Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat für 2019 einen Mindestzins von 0,75 Prozent, obschon gemäss bisheriger Formel ein Wert von 0,5 Prozent gerechtfertigt wäre. Eine Empfehlung für einen höheren Satz ist nur knapp gescheitert. Der Arbeitgeberverband kritisiert scharf und schreibt:
Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat für 2019 einen Mindestzins von 0,75 Prozent. Sie orientiert sich dabei an ihrer neuen umstrittenen Berechnungsformel, die sie allem Anschein nach entwickelt hat, um einen möglichst hohen Mindestzins begründen zu können. Die bisherige Mehrheitsformel, die für 2019 einen Zinssatz von 0,5 Prozent anzeigt, hat die Kommission kurzerhand zur neuen Minderheitsformel herabgestuft.
Statt das Konzept zur Festlegung des Mindestzinses endlich grundsätzlich zu hinterfragen, liefert die beratende Kommission des Bundesrats damit das letzte fehlende Stück einer Beweiskette: Das Konzept zur Festlegung des Mindestzinses ist nicht sachgemäss und der Mindestzins endgültig zum politischen Spielball geworden.
Die Festsetzung des Mindestzinses muss deshalb künftig dem obersten Organ der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, denn nur dieses Gremium ist in der Lage, seinen Entscheid verantwortungsbewusst auf die konkrete Situation der eigenen Einrichtung abzustimmen.
Mitteilung Arbeitgeber / Mitteilung BVG-Kommission
Sozialversicherung: Änderungen 2018
Die Redaktion der CHSS hat eine ausführliche Auflistung aller Änderungen in den diversen Sozialversicherungszweigen und der beruflichen Vorsorge aufgeschaltet.
Eckwerte für die BV 2018
Der Pensionskassenverband ASIP hat in den Fachmitteilungen 109 die Eckwerte für die Berufliche Vorsorge 2018 zusammengestellt.
Mindestzinssatz bleibt bei 1%
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2017 auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge verzichtet und den Satz bei 1 Prozent belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge. Der Bundesrat wird die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer analysieren.
Mindestzins und Kommissions-Politik
Martin Kaiser – Geschäftsleitungsmitglied des Arbeitgeberverbands – kommentiert in einem Kommentar den Entscheid der BVG-Kommission, dem Bundesrat für 2018 keine Überprüfung des Mindestzinses zu empfehlen, was konkret auf die Empfehlung zur Beibehaltung des aktuellen Satzes von 1% hinausläuft. Der SAV – wie auch der SVV – ist damit nicht glücklich. Beide verlangten einen Satz von 0,5%. Kaiser schreibt:
Obwohl beide seit Jahren in der BVG-Kommission angewendeten Formeln für 2018 klar einen Wert von 0,5 Prozent ergeben, konnte sich die Fachkommission nicht dazu durchringen, dem Bundesrat die daraus resultierende Senkung des Mindestzinses zu empfehlen. Stattdessen hat sie eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einmal mehr die Methodik und grundsätzliche Legitimation des Mindestzinses analysieren und den allfälligen Entwicklungsbedarf definieren soll. Bleibt die Suche nach dem Ei des Kolumbus einmal mehr erfolglos und ergeben sich daraus keine wesentlich neuen Erkenntnisse, wird in einem Jahr die Diskussion in der Kommission wieder in gewohnter Manier stattfinden. Dann dürfte eine Senkung des Mindestzinses unumgänglich sein. (…)
Dem Pensionskassenverband ASIP dürfte der nun getroffene Nichtentscheid zum Mindestzins ebenfalls nicht ungelegen kommen, um das Volk mit Blick auf die kommende Volksabstimmung über die Altersvorsorge milde zu stimmen. Schliesslich kämpft der ASIP Seite an Seite mit den Gewerkschaften für diese Scheinreform. Da nimmt er doch für ein Jahr gerne einen deutlich zu hohen Mindestzins in Kauf, wenn dafür die sehnlichst erwartete und heute fast unbestrittene Senkung des Mindestumwandlungssatzes winkt. Mit ihrem Manöver, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, umschifft die BVG-Kommission geschickt das aktuelle politische Dilemma, zur Unzeit vor der Abstimmung diese ökonomisch unausweichliche, aber unpopuläre Empfehlung, verabschieden zu müssen.
Immerhin: Vielleicht wird die Kommission dank der Situationsanalyse der Arbeitsgruppe ihrem Anspruch, ein Fachgremium zu sein, bald wieder einmal gerecht – etwa, indem sie zur Einsicht gelangt, dass sie als politisch zusammengesetztes und motiviertes Gremium gar nicht unbedingt die richtige Instanz darstellt, um über den Mindestzins zu richten oder indem sie diesen gar grundsätzlich in Frage stellt.
Kommentar / Entscheid BVG-Kommission
BVG-Kommission zum Mindestzins
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen überprüft der Bundesrat den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Im letzten Jahr hat er eine Überprüfung vorgenommen und den Satz auf 1% festgelegt. Die BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, in diesem Jahr keine Überprüfung vorzunehmen. Da die heutige, von der Kommission bisher angewendete Formel zur Festlegung des Satzes die vergangene Entwicklung der Obligationenrendite stark berücksichtigt, bildet die Kommission eine Arbeitsgruppe, welche die Vorgehensweise der BVG-Kommission analysiert. Die BVG-Kommission wird auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe im nächsten Frühjahr über die künftige Vorgehensweise zur Bestimmung des Satzes entscheiden.
Kritik zum Entscheid der BVG-Kommission kommt vom Versicherungsverband. Er hält in einer Mitteilung fest:
Folgt der Bundesrat dieser Empfehlung, gilt auch 2018 ein Satz von 1,00 Prozent. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV erachtet diesen als zu hoch. Nach Ansicht des SVV sollte sich der Mindestzinssatz vor allem an den Erträgen sicherer Anlagen wie Bundesobligationen orientieren und deshalb maximal 0,5 Prozent betragen.
Der Gewerkschaftsbund schreibt:
Mit ihrem Entscheid ermöglicht es die BVG-Kommission die bislang verwendeten Formeln der Realität anzupassen. Diese Formeln entsprechen nicht mehr dem heutigen Anlageverhalten der Pensionskassen. Die stark gewichteten Bundesobligationen führen dazu, dass der empfohlene Zinssatz zuletzt immer tiefer fiel und sich in den kommenden Jahren in Richtung einer Nullverzinsung bewegt hätte. Dies obwohl die Pensionskassen zurzeit weit höhere Renditen erwirtschaften.
Die Arbeitgeber fordern 0,5% und schreiben:
Seit letztem Jahr haben sich zwar gewisse wirtschaftliche Parameter leicht verbessert, eine nachhaltige Entspannung ist jedoch nicht in Sicht. Selbst die Minderheitsformel, auf die sich traditionell insbesondere die Gewerkschaften berufen, lässt für 2018 nur einen Mindestsatz von 0,5 Prozent zu.
BSV / Mitteilung SVV / Arbeitgeber / Gewerkschaftsbund / Kommentar Arbeitgeber
GV des VPS-Verlags: Top im 30. Jahr
Obere Reihe: Bruno Lang mit dem «VPS Preis», Markus Nievergelt verabschiedet Claude Chuard aus dem VR, Zuhörer und Panelteilnehmer beim Rahmenprogramm; Untere Reihe: aStänderätin Christine Egerszegi, Aktionäre und Gäste beim Apéro riche.
Copyright: VPS-Verlag AG, Gregor Gubser
Der VPS Verlag, Herausgeber der Schweizer Personalvorsorge, hielt in Oerlikon seine 29. Generalversammlung ab. Vor dreissig Jahren wurde der Verlag gegründet, das Jubiläum wird im Herbst der Unternehmenstradition gemäss festlich begangen. Grund zum Feiern gab aber auch der aktuelle Jahresabschluss, der den Verlag wirtschaftlich in Top-Form zeigt. Direktor Peter Schnider konnte den versammelten Aktionären in allen Bereichen Spitzenergebnisse präsentieren.
Geleitet wurde die GV erstmals von Markus Nievergelt, der auf Jahresbeginn das Präsidium von Bruno Lang übernommen hat, der als Ehrenpräsident dem Verlag auch weiterhin aktiv verbunden sein wird.
Er hat das Amt unter eher widrigen Umständen übernommen und mit grossem Einsatz zum heutigen Unternehmen mit 15 Mitarbeitern und einer Fülle von Aktivitäten weiter entwickelt. Die Aktionäre verdankten es ihm mit viel Applaus.
Das Rahmenprogramm galt dem Thema Generationenvertrag, ein – wie es sich herausstellte – modernes Konzept der Solidarität. Allerdings glitt die Diskussion, wie wohl nicht anders zu erwarten, sehr rasch zur AV2020 ab und weder Publikum noch Panelteilnehmer waren trotz wiederholter Bemühungen von Peter Schnider als Moderater davon wieder abzubringen.