Der Arbeitgeberverband kritisiert die BVG-Kommission wegen ihrer Empfehlung zum BVG-Mindestzins für 2020.

Die BVG-Expertenkommission gibt von Gesetzes wegen jährlich eine Empfehlung zur Höhe des Mindestzinssatzes an den Bundesrat ab. Dafür muss sie die Rendite marktgängiger Anlagen, namentlich der Bundesobligationen, der Aktien, der Anleihen und der Immobilien berücksichtigen. Zudem hat sie weitere Kriterien in ihre Abwägungen einzubeziehen, wie etwa die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen, die Teuerung oder die Tragbarkeit des Mindestzinssatzes für die BVG-Minimalkassen und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.

Die Kommission orientiert sich dabei an einer Formel, die diese Kriterien abbilden soll. Bisher gelang es ihr allerdings nicht, sich auf eine einzige Formel zu verständigen, seit Jahren herrscht Uneinigkeit bezüglich der «richtigen» Formel. Erst letztes Jahr gab es eine Praxisänderung, gegen die sich auch der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) aussprach. Unabhängig des Formelstreits ist der Befund dieses Jahr aber eindeutig: Alle in den letzten Jahren verwendeten Formeln zeigen für das nächste Jahr einen Mindestzins von 0,5% an.

Umso erstaunlicher ist, dass die BVG-Kommission dennoch die Empfehlung von 1,0% abgibt. Denn es gibt keinen Spielraum, den Zinssatz über dem Ergebnis der Formeln anzusetzen. Nicht nur aufgrund der demografischen Alterung, sondern auch wegen den geopolitischen Unsicherheiten, der sich eintrübenden Konjunktur und den seit langem anhaltenden Negativzinsen, gerät die Altersvorsorge immer stärker unter Druck. Auch mit Blick auf die absehbare Entwicklung in den kommenden Monaten ist für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge leider keine Besserung in Sicht. Im Gegenteil: es ziehen eher noch mehr schwarze Wolken am Horizont auf.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) fordert den Bundesrat auf, den Mindestzinssatz unabhängig dieser Empfehlung auf 0,5% festzusetzen.

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