Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge orientiert mit einer Medienmitteilung über Arbeit, Grundsätze und Entscheide. In der Mitteilung werden u.a. folgende Themen aufgegriffen: Unabhängigkeit des VR von kantonalen Aufsichtsbehörden; Transparenz: Vorgaben bezüglich Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten, Ausfinanzierung öffentlicher VE; Governance: Minder- und Nullverzinsung bei VE ohne Unterdeckung.
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OAK publiziert Liste der prov. zugelassenen Experten
Die Oberaufsichtskommission OAK BV hat auf ihrer Website die Liste der provisorisch zugelassenen Experten publiziert. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Die provisorische Zulassung ist befristet. Sie gilt bis zum Entscheid über die Zulassung nach Artikel 52d BVG durch die OAK BV. Die OAK BV wird die Voraussetzungen für die Zulassung festlegen und über das weitere Vorgehen gemäss eigener Aussage “rechtzeitig informieren”. Die Liste zählt rund 210 Namen. Das sind einige mehr, als bei der Kammer der PK-Experten Mitglieder sind. Es sind hier auch diverse Namen aufgeführt, die bei der Kammer keine Gnade gefunden haben.
Liste OAK / Liste Mitglieder Kammer / Art. BVG 52d
OAK: Verzinsung und Anrechnungsprinzip
In der Mitteilung 3/2012 behandelt die OAK die Frage der Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip. Ausgelöst wurde die Debatte um die Minder-Verzinsung bei voller Deckung 2009 durch Erich Peter, Amtschef der Zürcher BVG-Aufsicht, mit einem Artikel in der Zeitschrift für Aktuelle Juristische Praxis mit dem Titel “Unterdeckung und Sanierung – Minder/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge”. Peter kam damals bezüglich Minderverzinsung zum Schluss: “Aufgrund des klaren Wortlautes der Weisungen des Bundesrats und der Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden an diese Weisungen gebunden sind, haben diese gar keine andere Möglichkeit, als die Meinung zu vertreten und durchzusetzen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Konkretisierung) ohne das Vorliegen einer Unterdeckung unzulässig ist.” Gleichzeitig legte er auch die nach seiner Ansicht notwendigen Voraussetzungen fest, die erst eine andere Praxis rechtfertigen würden.
Der Artikel hat damals beim ASIP und der Kammer der PK-Experten einiges an Kritik ausgelöst und als Retourkutsche an der Info-Tagung der Zürcher Aufsicht den beiden Verbänden eine äusserst heftige Schelte durch Peter eingetragen. Die Emotionen sind damals ungewöhnlich hoch gegangen.
Rund zweieinhalb Jahre später hat nun die Oberaufsichtskommission einen (endgültigen?) Schlussstrich unter die Auseinandersetzung gezogen. Sie ist nun (offenbar gleich wie das BSV) zum Schluss gekommen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche es den Vorsorgeeinrichtungen verbieten würde, eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch dann anzuwenden, wenn keine Unterdeckung besteht. Diese Haltung ist zu begrüssen, insbesondere weil sich eine andere Auslegung kaum mit der gesetzlich garantierten Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen Versicherung (Art. 49 Abs. 1 BVG) vereinbaren lässt. Pierre Triponez, Präsident der OAK, hat den Entscheid bereits mehrfach angekündigt. Er stellt insofern keine Überraschung dar.
Für Simon Heim von Towers Watson ist es bemerkenswert, dass sich die OAK BV damit zum ersten Mal gegen die Rechtsauffassung einer kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde stellt. Nach seiner Meinung “hat die Mitteilung deshalb auch einen gewissen Symbolcharakter, beweist die OAK BV mit der Vertretung einer eigenen Position doch ein gewisses Mass an Rückgrat und unterstreicht damit ihren Anspruch auf Unabhängigkeit. Dies ist nicht selbstverständlich, gerade in der konsensorientierten zweiten Säule.”
Mitteilung 3/2012 OAK / Artikel Peter / 2. Artikel Peter / Stellungnahme Kammer / Weisung des BR
OAK: Zeitpunkt der Ausfinanzierung von OePK
Die Oberaufsichtskommission hat die Mitteilung 2/2012 über den “Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung” publiziert. Behandelt wird die Frage, bis wann eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse ausfinanziert sein muss, wenn sie sich für die Vollkapitalisierung entschieden hat. Laut OAK ergibt sich aus Art. 65 BVG nicht, dass eine VE bis Ende 2013 ausfinanziert sein muss. Vielmehr müsse sie, wie jede privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung mit Unterdeckung (und System der Vollkapitalisierung nach Art. 65 Abs. 2 BVG), eine Sanierung nach den Vorgaben der Weisungen des Bundesrats zur Behebung der Unterdeckung durchführen, d.h. innert fünf bis sieben Jahren, spätestens nach zehn Jahren saniert sein (Deckungsgrad 100 %).
Weiter sind in der M2 festgehalten: “Nach bisherigem Recht war eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert (und als Folge davon die Staatsgarantie weggefallen), wenn sie einen Deckungsgrad von 100 % erreicht hat. Nach neuem Recht kann die Staatsgarantie erst aufgehoben werden, wenn genügend Wertschwankungsreserven vorhanden sind (Art. 72f Abs. 2 BVG).”
Operativer Start der OAK
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat per 1. Januar 2012 ihre Tätigkeit aufgenommen, vermeldet diese in einer Medienmitteilung.
Die Strukturreform wurde vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedet. Sie stellt strengere Anforderungen an Transparenz, Governance und Unabhängigkeit der involvierten Akteure der Zweiten Säule und hat zu einer Entflechtung der Zuständigkeiten im Aufsichtssystem geführt.
Für die Direktaufsicht sind neu ausschliesslich die kantonalen respektive interkantonalen Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zuständig. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung und unabhängig von Weisungen des Parlaments und des Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden die BVG-Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.
Rechtzeitig zum operativen Start der OAK BV wurde eine eigene Internetseite aufgeschaltet. Diese enthält die wichtigsten Informationen über die OAK BV und wird nun laufend ausgebaut. Bereits abonniert werden kann ein periodisch erscheinender Newsletter .
NZZ: Interview mit Pierre Triponez, OAK
Die NZZ hat ein ausführliches Interview mit Pierre Triponez, Präsident der Oberaufsichtskommission, geführt. Nach den anscheinend unumgänglichen und nicht besonders erhellenden Sondierungen betreffend Alter und Ambitionen kamen auch ein paar weiterführende Aspekte zur Sprache. Auszüge.:
Wie wird die Kommission im neuen Jahr konkret vorgehen?
Die Kommission tritt alle zwei Wochen zusammen. In den ersten Monaten laden wir zu jeder Sitzung eine der beaufsichtigten oder direkt involvierten Organisationen wie beispielsweise die kantonalen Aufsichten oder den Pensionskassenverband Asip ein, um deren Anliegen zu erfahren und zu diskutieren.
Das klingt nach einem Kuschelgremium.
Ganz und gar nicht. Dafür wäre ich auch der falsche Präsident. Im Ernst: Das BVG existiert seit 1985. Wir befinden uns nicht auf einer grünen Wiese. Mit dem Schlaghammer vorzugehen, wäre das Dümmste, was wir machen könnten. Wir werden uns nicht zu profilieren versuchen, indem wir möglichst rasch möglichst viele Weisungen erlassen.
Die Vorsorgeeinrichtungen möchten aber klare Regeln. Sie möchten zum Beispiel wissen, wie hoch die Reserven sein müssen oder wann sie eine Nullverzinsung durchführen müssen.
Dort, wo wir etwas regeln, werden wir das klar und eindeutig tun. Aber das heisst nicht, dass man alles regulieren muss. Zu Ihrem Beispiel: Ich glaube nicht, dass eine Oberaufsicht die Höhe der Wertschwankungsreserven bis zum letzten Franken festlegen könnte und sollte.
Die Finanzbranche wird durch die Finma viel stärker kontrolliert als die Pensionskassen durch die bisherige BVG-Aufsicht. Gibt es bald Solvency-Tests für Vorsorgeeinrichtungen?
Nein. Das wäre undenkbar bei der Vielfalt von Kassen in der zweiten Säule mit ganz unterschiedlichen Bedürfnissen. Aber ich kann nicht ausschliessen, dass es hier strengere Regeln geben wird. Wir werden die heutige Praxis sicher nicht lockern, sondern eher präzisieren.
Inwiefern wird die Kommission Einfluss auf die Politik nehmen?
Wir sind ein Aufsichtsgremium. Zur Frage des adäquaten Umwandlungssatzes beispielsweise äussern wir uns nicht. Wir haben aber die gesetzliche Verpflichtung, jedes Jahr einen Bericht an den Bundesrat zu schreiben und darin Feststellungen machen. Wenn es Probleme mit der Rechtsanwendung gibt, werden wir uns melden.
Wo setzt die Kommission Prioritäten?
Unsere Hauptaufgabe besteht darin, die neuen Governance- und Unabhängigkeitsregeln durchzusetzen. Wir müssen für eine wesentlich höhere Transparenz sorgen. Weiter müssen wir für eine einheitlichere Rechtsanwendung sorgen. Es kann nicht sein, dass in Zürich andere Regeln gelten als in Genf.
Manfred Hüsler erster Direktor der OAK
Manfred Hüsler wird der erste Direktor der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK). In dieser Funktion wird er das Sekretariat der Kommission führen und damit ab dem 1. Januar 2012 für die operative Umsetzung der Oberaufsicht über die 2. Säule verantwortlich sein.
Die OAK schreibt zu Hüsler: “Manfred Hüsler (50), stammt aus Egerkingen im Kanton Solothurn und ist Vater zweier Kinder. Er hat an der Universität Bern Rechtswissenschaft studiert und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Bundesverwaltung und in der Aufsichtstätigkeit. Seit 1996 befasste er sich mit der Versicherungsaufsicht als Teamleiter, Bereichsleiter und zuletzt Vizedirektor im Bundesamt für Privatversicherungen. Seit 2009 ist Manfred Hüsler im Generalsekretariat der Finanzmarktaufsicht FINMA zuständig für politische Geschäfte.
Manfred Hüsler war Mitglied der Expertenkommission, welche die Strukturreform der Beruflichen Vorsorge vorbereitet hat. Die OAK wurde im Rahmen dieser Strukturreform geschaffen, ist von der Verwaltung unabhängig und wird ihre Tätigkeit am 1.1.2012 aufnehmen. Ihre Aufgabe wird es sein, die Standards für eine einheitliche Aufsicht über die zweite Säule zu definieren und durchzusetzen.”
Wieviel Risiko?
Referenten und Podiumsteilnehmer beim Pension Panel von inter-pension: Von links: Stephan Wyss, Kaspar Hohler (Moderation), Iwan Deplazes, Laetitia Raboud, Dieter Stohler, Laurent Schläfli. Foto Schweiz. Personalvorsorge
Kaspar Hohler berichtet auf der Website der Schweizer Personalvorsorge über das Pension Panel von inter-pension, an welchem die neue OAK-Direktorin Laetitia Raboud über die Vorhaben der OAK im laufenden Jahre referiert und Stephan Wyss, Prevanto, sich dem Thema Technischer Zins widmete. Hohler schreibt:
Im Anschluss an Raboud referierte Stephan Wyss, Experte für berufliche Vorsorge und Patrner bei Prevanto AG, zum technischen Zinssatz und nahm sich die Aufforderung des Organisators zu Herzen, etwas zu provozieren: Er plädierte nachdrücklich für einen risikoarmen technischen Zinssatz (was notabene explizit nicht bedeute, dass das Rentnerkapital auch risikoarm angelegt werden solle).
Lägen die Bewertungszinssätze der Bilanzaktiven und -passiven zu weit auseinander, so grenze dies an eine gesetzlich vorgesehene «Bilanzfälschung».
Den in der FRP 4 gesetzten Risikozuschlag von 2.5% für die Obergrenze des technischen Zinssatzes bezeichnete er als «abenteuerlich» und anlagetechnisch langfristig gesehen als unrealistisch. Statt des Top-Down-Ansatzes der FRP 4 würde Wyss einen Bottom-Up-Ansatz begrüssen, bei dem auf die Rendite 10jährigen Bundesobligationen 0.5 bis 1.0% zugeschlagen werden – womit man im Übrigen just bei den heute verbreiteten technischen Zinssätzen von 1.5 bis 2% landet.
Wyss schloss sein Referat mit dem Hinweis, dass dem technischen Zinssatz in der Branche eine zu hohe Bedeutung zugemessen werde und es vielmehr auf den Umwandlungssatz und die implizite Zinsgarantie ankäme.
Mieterschutz verhindert Sanierungen und Neubauten
Die Basler Zeitung zeigt in einem weiteren Beitrag, was für Konsequenzen der über jede Vernunft hinaus betriebene Mieterschutz im Kanton Basel-Stadt hat. Auslöser ist ein Brief, den Oscar Elias, CEO des Bauunternehmens Stamm, an die Basler Regierung geschickt hat.
Er stelle fest, dass «Projekte im Sanierungs- und Umbaubereich im Kanton Basel-Stadt in den letzten Monaten stark eingebrochen sind». Zwei Drittel des Umsatzes mache Stamm Bau mit Sanierungen – mit Umbauten, die auf den Erhalt von Liegenschaften abzielen würden. Leider seien diese Leistungen beim Wohnraum von privaten und institutionellen Vermietern in Basel-Stadt «vollkommen zum Erliegen gekommen». Die Ursache dafür sei das Wohnschutzgesetz, das auf die Initiative «Ja zum echten Wohnschutz» des Basler Mieterverbands zurückgeht.
Auf der anderen Seite entstehe kaum neuer Wohnraum, weil die Investoren «Basel meiden oder sich vom Markt verabschieden», schreibt Elias. Sie würden versuchen, ihre Immobilien in Basel abzustossen und in anderen Kantonen zu investieren. Die Planungssicherheit sei nicht mehr gegeben. Projekte würden «unberechenbar und übermässig risikobehaftet». (…)
Tout ce que vous avez toujours voulu savoir sur les plans 1e
(Texte traduit automatiquement du message «Tout ce que vous avez toujours voulu savoir sur les plans 1e». Nous sommes ici encore en phase de test. Si vous découvrez des erreurs graves, nous vous serions reconnaissants de nous en informer.
Peter Wirth, e-mail)
pw. Le dernier dialogue IZS était consacré aux plans 1e. Les intervenants étaient Simon Tellenbach (VZ Zentrum) et Lukas Riesen (PPCmetrics). Tellenbach a présenté les bases, le développement et l’état actuel des choses ; Riesen a parlé des avantages et des inconvénients. La caractéristique fondamentale des plans est leur simplicité : pas de taux de conversion, pas de taux d’intérêt minimal, pas de redistribution, pas de garanties – tout ce qui rend le 2e pilier si lourd et compliqué est ici absent. En revanche, les utilisateurs (on peut difficilement parler d’assurés) ont une grande liberté dans le choix de leurs stratégies de placement.
Alles, was Sie schon immer über 1e-Pläne wissen wollten
pw. Den 1e-Plänen galt der neuste IZS-Dialog. Referenten auf Teams waren Simon Tellenbach (VZ Zentrum) und Lukas Riesen (PPCmetrics). Tellenbach zeigte Grundlagen, Entwicklung und Stand der Dinge auf; Riesen ging auf Vor- und Nachteile ein. Grundlegendes Merkmal der Pläne sind ihre Einfachheit: kein Umwandlungssatz, kein Mindestzins, keine Umverteilung, keine Garantien – all das, was die 2. Säule so schwerfällig und kompliziert macht, fehlt hier. Dafür haben die Benützer (man kann kaum von Versicherten sprechen) viel Freiheit bei der Wahl ihrer Anlagestrategien.
Bekanntlich sind sie nur für Bezüger von Einkommen über 132’000 Franken vorgesehen, also einer Minderheit. Gemäss Angaben des BSV sind dies rund 305’000 Destinatäre im BVG, davon derzeit 42’000 mit 1e-Plänen, also eine noch geringe Zahl. Auch ihr angespartes Vermögen von 8 Mrd. Franken ist verglichen mit den mittlerweile 1,2 Billionen in der 2. Säule bescheiden. Das hängt auch damit zusammen, dass viele Pläne erst seit Kurzem bestehen und entsprechend noch wenig angespart werden konnte. Laut Tellenbach entfällt jeweils die Hälfte auf firmeneigene Pensionskassen und die 16 Sammelstiftungen, die sie anbieten.
“2. Säule droht zum Regulierungsmonster zu werden”
“Politik und Behörden belasten die Pensionskassen mit immer mehr und immer detaillierteren Vorschriften. Der Nutzen ist gering, die Kosten tragen die Versicherten”, schreibt Marco Betti im Schweizer Monat. Als Beispiel dient das Datenschutzgesetz, das die Schweiz auf Druck der EU einführen musste, pro Versicherten ca. 3 Franken kostet und ihm nichts bringt, gesamthaft 13,5 Mio. Franken. Auch die neuste “Mitteilung” der OAK wird erwähnt. Als Vorschlag zur Besserung der Verhältnisse werden Regeln aus der Privatwirtschaft aufgelistet. “Die Hoffnung stirbt zuletzt”, ist man versucht zu sagen.
Ziele setzen und Folgen abschätzen:
Gesetze und Vorschriften müssen klare und spezifische Ziele verfolgen. Vor dem Erlass müssen Gesetzgeber und Behörden die erwarteten Ergebnisse und die Notwendigkeit der Regel klar definieren. Zudem müssen die Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft beurteilt werden. Diese Analyse hilft, mögliche negative Auswirkungen einer übermässigen Regulierung zu identifizieren.Kosten-Nutzen-Analyse:
Bevor eine neue Verordnung in Kraft tritt, muss eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die geschätzten Kosten durch die erwarteten Vorteile und Ziele kompensiert werden. Die Regelung sollte nur dann übernommen werden, wenn der Nutzen die Kosten rechtfertigt.
Flug auf Sicht
Vier Verbände haben in kurzen Abständen ihre Kritik an der Mitteilung 02/23 der OAK publik gemacht. Nun haben sie in einem zweiten Schritt ein gemeinsames Schreiben an die Kommission verfasst. Es wurde nicht veröffentlicht. Besonders auffallend an dem einseitigen Schreiben sind die vier Signete, welche den Briefkopf zieren. Nebeneinander aufgeführt sind jene von ASIP, inter-pension, Kammer der PK-Experten und PK-Netz. Ein geradezu historisches Schriftstück (s. Anhang).
Einen ersten Erfolg durften die vier Verbände verzeichnen: Die OAK hat darauf reagiert und ihre Antwort in einem Newsletter veröffentlicht. Der geforderte Rückzug der Mitteilung wird abgelehnt. Aber man zeigt sich gesprächsbereit und bietet einen «Austausch» an.
Die heftige Kritik an der OAK ist im grösseren Zusammenhang zu sehen. Die Reputation der Kommission bei den Adressaten ihrer Aktivitäten ist, sagen wir, «durchzogen». Und das von Anfang an, seit sie 2012 ihre Tätigkeit im Rahmen der «Strukturreform» aufgenommen hat. Das primäre Ziel «für eine einheitliche Aufsichtspraxis im System der beruflichen Vorsorge» zu sorgen, wurde zum sekundären.
Zumindest hatte die hierarchisch ins zweite Glied versetzte Direktaufsicht an dem zentralen Kontrollorgan wenig Freude und beklagte, dass heikle Fragen der Aufsichtspraxis unbeantwortet bleiben, sie aber mit endlosen administrativen Auflagen belastet würde. Vor allem die Regionalaufsichten in Basel, Luzern und St. Gallen muckten gelegentlich hörbar auf. Auch die betroffenen Branchenverbände tendierten dazu, beim Stichwort «OAK» die Augen vielsagend nach oben zu drehen.
Festzustellen ist: Ihre Weisungsbefugnis hat die Kommission eifrig ausgenützt und – folgt man den Diskussionen – nicht immer mit dem versprochenen «Augenmass». Die angestrebte Perfektionierung der beruflichen Vorsorge durch diverse Governance-Vorschriften mit Regelungen bis hin zu Vettern zweiten Grades dürften dazu nur mässig beigetragen haben.
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Besonders ins Visier der Oberaufsicht sind in den letzten Jahren die im Konkurrenzkampf stehenden Sammelstiftungen geraten, denen man offenkundig nicht so recht über den Weg traut und zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen gerne ein allzu riskantes Geschäftsgebaren unterstellt.
Dabei steht Art. 46 BVV2 im Zentrum, mit welchem sog. Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Zielwert unter 75 Prozent) untersagt werden. Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass es Sache des Experten ist, in einer solchen Situation die Sammelstiftung von «Leistungsverbesserungen» abzuhalten. Aber der Bundesrat, der auch gerne ausufernde Verordnungen erlässt, erachtete es offenbar als notwendig, hier eine zusätzliche Schranke einzubauen.
Allerdings hatte er (resp. das ausführende BSV) offenbar wenig oder gar keine Ahnung, was denn nun eine «Leistungsverbesserung» genau sein soll und hat in der Verordnung nur ausgeführt, was keine Leistungsverbesserung ist. Ein Prachtexemplar schludriger Legiferierung. Dies gab wiederum der OAK willkommene Gelegenheit, auf der nächsten Stufe der Gesetzeskaskade kreativ zu werden und die fehlenden Details einzufügen. Der gewählte Weg über Anpassungen des technischen Zinses überzeugt oder auch nicht, wahrscheinlich eher nicht. Aber was soll man tun, wenn schon die Grundlagen wenig Sinn machen? (So viel Verständnis hat die OAK hier verdient.)
Aber vielleicht könnte man zumindest mit den Betroffenen reden, bevor man Vorschriften erlässt. Aber solches Verhalten ist optional und vielleicht umständlich. Also lässt man es. Dass es unter solchen atmosphärischen Bedingungen zu heftigen Reaktionen bis hin zum Aufruf zur Missachtung von Vorschriften kommt, ist hierzulande zwar selten, aber nicht unverständlich. Man hat den Eindruck, dass an der neusten Mitteilung (faktisch eine Weisung) sich viel in den letzten Jahren aufgestauter Ärger Luft gemacht hat.
Ein Blick auf die Zahlen per Ende 2022 lassen übrigens erkennen, dass die Sammelstiftungen bezüglich Deckungsgrad resp. Wertschwankungsreserven relativ gut abschneiden. Die privatrechtlichen lagen gemäss Swisscanto-Studie vermögensgewichtet bei durchschnittlich 106 Prozent, verglichen mit 108 Prozent aller vollkapitalisieren Kassen. Ob sich von daher eine Sonderbehandlung rechtfertigen lässt, wäre allenfalls zu diskutieren; offensichtlich ist es jedenfalls nicht.
Man erwartet nun mit einiger Spannung auf den angekündigten «Austausch». Ob die OAK in der jetzigen Besetzung des Sekretariats doch noch einen Rückzieher macht, scheint eher unwahrscheinlich. Aber schlicht auf «stur schalten» ist auch schwer möglich. Aber lassen wir uns überraschen.
Peter Wirth, E-Mail
Zusammenfassung der Argumentation der vier Verbände in ihrem Schreiben an die OAK:
- Mit der Mitteilung werden falsche Anreize bezüglich Festlegung der technischen Zinssätze und der Sollgrössen der Wertschwankungsreserven gesetzt.
- Die kasseninterne Festlegung der Verzinsung auf der Basis eines gewichteten Mittels der verwendeten technischen Zinssätze ist nicht sinnvoll. Gerade im aktuellen Teuerungsumfeld kann die Zeitverzögerung (Datengrundlage 2022 für Verzinsung 2024) unbeabsichtigte Effekte haben. So insbesondere:
– Schlechterstellung von aktiven Versicherten gegenüber Rentnerinnen und Rentnern
– Inflationsausgleich gar nicht oder nur knapp möglich - Der vorgenommene Eingriff in die paritätische Führung der Vorsorgeeinrichtungen geht zu weit und ist mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Alternativen nicht verhältnismässig.
Unterzeichnet wurde das Schreiben von Martin Roth, Laurent Schläfli, Jorge Serra, Emmanuel Vauclair, Lukas Müller-Brunner, Nico Fiore, Eliane Albisser und André Tapernoux
Der Streit um die SGE-Zinsen
HZ-Insurance hat den Streit um die Mitteilung 2/23 der OAK aufgegriffen. Bernd de Wall schreibt zur Kritik von Nico Fiore, Geschäftsführer der inter-pension:
Für ihn kam die Mitteilung «aus dem Nichts», zumal ihm kein Fall bekannt ist, in dem eine Pensionskasse rein aufgrund ihrer Verzinsungspolitik in Unterdeckung geraten sei. Trotz der Börsenturbulenzen 2022 in Folge des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise steht die Branche den Umständen entsprechend gut da. «Zudem wird der gewichtete Durchschnitt über den Grossteil der Pensionskassen berechnet, ohne dass diese überhaupt betroffen wären von der Mitteilung der OAK», sagte Fiore in einem Gespräch.
«Bei einer Umsetzung leiden nicht nur der Wettbewerb, sondern auch die jetzigen Generationen an Aktivversicherten. Diese mussten bereits in den vergangenen Jahren aufgrund der stetigen Senkungen der technischen Zinssätze auf einen Teil ihrer Besserverzinsung verzichten.» Zumal es durch die Zinswende positive Effekte gebe und die Verzinsung der Altersguthaben höher angesetzt werden könnte.
Es wird mitgeteilt
Gelegentlich, nicht sehr oft, publiziert die OAK eine Mitteilung. Im laufenden Jahr waren es bisher zwei. In der Regel Stoff für Spezialisten, ein no-event auf einem Nebenschauplatz der 2. Säule. Diesmal war es anders. Die Mitteilung mit der Bezeichnung M 02/2023 «Leistungsverbesserung bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV2» löste harsche Reaktionen aus. Und ganz ungewöhnlich: die Fachverbände (ASIP, inter-pension, Kammer der PK-Experten) waren sich mit dem linken PK-Netz für einmal einig: So nicht.
Der BVV2-Artikel hat zum Zweck, SGE mit nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (unter 75 %) daran zu hindern, Leistungsverbesserungen vorzunehmen, statt beispielsweise die Reserven zu verstärken. Was «Leistungsverbesserungen» sind, wurde jetzt von der OAK mit der Mitteilung neu definiert. Sie betrifft die Festlegung des technischen Zinses. «Zu eng, fachlich mangelhaft, unnötig» das inhaltlich übereinstimmende Verdikt von links und rechts.
Auslöser für die neue Festlegung ist die Zinswende. Nach alter Fassung der Definition wäre die Obergrenze für den technischen Zins der betroffenen SGE nach Angabe der OAK aktuell auf 3,6 Prozent hochgeschnellt, womit nach ihrer Einschätzung die BVV2-Vorschrift ausgehebelt wäre. Also hat man sich etwas Neues ausgedacht; anscheinend nichts Praxisgerechtes, wenn man der Meinung der Fachverbände folgt.
Bei der OAK hat man die eingegangenen Kommentare resp. Reklamationen zur Kenntnis genommen, reagiert wurde darauf bisher nicht. Die OAK ist bei ihren Mitteilungen (wie auch beim Erlass der Weisungen) ungebunden. Usanz ist, dass zu Weisungen Anhörungen durchgeführt werden, nicht aber zu Mitteilungen, deren juristisches Konstrukt nicht ganz durchschaubar ist. Der Begriff «Mitteilung» ist auch irreführend. Sie gelten als «Präzisierung» anderer Vorschriften, enthalten aber neue Elemente und sind gleichfalls verbindlich. Ihre Einhaltung ist durch die Direktaufsicht zu prüfen, die bei einer Verletzung einschreiten muss.
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Inter-pension will der OAK-Mitteilung offenbar nicht Folge leisten. Der Verband der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen empfiehlt seinen Mitgliedern kurzerhand, M 2/23 zu ignorieren. Nach ihrer Meinung fehlt der Kommission dazu die Kompetenz, zudem sei das Abstellen auf einen Durchschnitt zur Festlegung der Obergrenze des Zinses nicht sachgerecht. Und moniert wird auch, dass keine Anhörung stattgefunden hat. Eine bemerkenswerte Reaktion: Der Aufruf zur Missachtung einer behördlichen Anordnung grenzt in unserem politisch temperierten Land an Revolte.
Die PK-Experten sind der Meinung, die Änderung sei überflüssig, man hätte bei der früheren Vorschrift gemäss Mitteilung 1/21 bleiben können.
Das PK-Netz argumentiert, dass die mit der Mitteilung erlassenen Vorschriften zu weit gingen und weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt seien. Die Verzinsungsmöglichkeiten würden drastisch eingeschränkt.
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Zu vermuten ist, dass Jorge Serra, der die Stellungnahme des PK-Netz unterzeichnet hat, weniger an die im Wettbewerb stehenden SGE gedacht hat als vielmehr an die öffentlich-rechtlichen Kassen, die häufig als Sammelstiftungen konstruiert sind und als deren vielfacher Stiftungsrat er amtet – und um deren Freiheit bei der Leistungsgestaltung er fürchtet. Dazu sind ein paar Daten von Interesse.
Der Deckungsgrad der SGE öffentlicher Arbeitgeber (Bund, Kantone, Gemeinden) sank per Ende 2022 gemäss Swisscanto vermögensgewichtet auf durchschnittlich 99 Prozent und lag damit deutlich unter jenem der SGE privater Arbeitgeber mit 106 Prozent. Entsprechend wurden im Jahr 2022 die Wertschwankungsreserven massiv reduziert, womit bei den meisten Einrichtungen Art. 46 wirksam wurde.
Laut Swisscanto verfügten Ende 2022 noch ganze 4 Prozent der öffentlichen SGE über mehr als 75 Prozent ihrer Ziel-Wertschwankungsreserven, bei den privaten waren es immerhin 15 Prozent. Das erklärt teilweise auch die Aufregung um die OAK-Mitteilung.
Gleichzeitig wiesen die privaten SGE durchschnittliche technische Zinsen von 1,68 Prozent auf, jene der öffentlichen Arbeitgeber trotz tieferer Reserven von 1,75. Die öffentlichen SGE agieren also weniger vorsichtig als die privaten, die im Konkurrenzkampf stehen und angeblich vor zu grosser Risikobereitschaft bewahrt werden sollen. Möglicherweise sind es aber die öffentlichen Kassen, welche – mit dem Steuerzahler im Hintergrund – sich auf der Leistungsseite (zu) grosse Freiheiten herausnehmen und zurückgebunden werden müssen.
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Der 2012 in Kraft gesetzte Art. 46 BVV2 bildet eine jener gut gemeinten Vorschriften, die zwar plausibel erscheinen, aber schwer umzusetzen sind. Vorschläge, wie mit Art. 46 BVV2 besser umzugehen wäre, werden in den Schreiben an die OAK nicht gemacht.
Es wäre gescheiter gewesen, die OAK hätte angesichts der Bedeutung des Geschäfts bei den Fachverbänden und Sozialpartnern vorgängig eine Anhörung durchgeführt. Der Standpunkt, bei Weisungen machen wir eine Anhörung (auch wenn wir eigentlich nicht müssen), bei Mitteilungen lassen wir es bleiben und verordnen par ordre de Mufti, hat jetzt den Ärger bei den betroffenen Verbänden ausgelöst.
Die OAK wird sich wohl nochmals mit dem Geschäft beschäftigen müssen. Man wird mit Interesse verfolgen, wie sie auf die Kritik reagiert.
Im kommenden Jahr beginnt für die neunköpfige Kommission eine neue Amtsperiode und für das Sekretariat steht nach dem Rücktritt von Direktor Hüsler eine neue Direktorin bereit. Chance für einen Neuanfang mit verbesserter Kommunikation.
Peter Wirth, E-Mail