In der Mitteilung 3/2012 behandelt die OAK die Frage der Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip. Ausgelöst wurde die Debatte um die Minder-Verzinsung bei voller Deckung 2009 durch Erich Peter, Amtschef der Zürcher BVG-Aufsicht, mit einem Artikel in der Zeitschrift für Aktuelle Juristische Praxis mit dem Titel “Unterdeckung und Sanierung – Minder/Nullverzinsung und Rentnerbeiträge”. Peter kam damals bezüglich Minderverzinsung zum Schluss: “Aufgrund des klaren Wortlautes der Weisungen des Bundesrats und der Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden an diese Weisungen gebunden sind, haben diese gar keine andere Möglichkeit, als die Meinung zu vertreten und durchzusetzen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Konkretisierung) ohne das Vorliegen einer Unterdeckung unzulässig ist.” Gleichzeitig legte er auch die nach seiner Ansicht notwendigen Voraussetzungen fest, die erst eine andere Praxis rechtfertigen würden.
Der Artikel hat damals beim ASIP und der Kammer der PK-Experten einiges an Kritik ausgelöst und als Retourkutsche an der Info-Tagung der Zürcher Aufsicht den beiden Verbänden eine äusserst heftige Schelte durch Peter eingetragen. Die Emotionen sind damals ungewöhnlich hoch gegangen.
Rund zweieinhalb Jahre später hat nun die Oberaufsichtskommission einen (endgültigen?) Schlussstrich unter die Auseinandersetzung gezogen. Sie ist nun (offenbar gleich wie das BSV) zum Schluss gekommen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche es den Vorsorgeeinrichtungen verbieten würde, eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip auch dann anzuwenden, wenn keine Unterdeckung besteht. Diese Haltung ist zu begrüssen, insbesondere weil sich eine andere Auslegung kaum mit der gesetzlich garantierten Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen Versicherung (Art. 49 Abs. 1 BVG) vereinbaren lässt. Pierre Triponez, Präsident der OAK, hat den Entscheid bereits mehrfach angekündigt. Er stellt insofern keine Überraschung dar.
Für Simon Heim von Towers Watson ist es bemerkenswert, dass sich die OAK BV damit zum ersten Mal gegen die Rechtsauffassung einer kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde stellt. Nach seiner Meinung “hat die Mitteilung deshalb auch einen gewissen Symbolcharakter, beweist die OAK BV mit der Vertretung einer eigenen Position doch ein gewisses Mass an Rückgrat und unterstreicht damit ihren Anspruch auf Unabhängigkeit. Dies ist nicht selbstverständlich, gerade in der konsensorientierten zweiten Säule.”
Mitteilung 3/2012 OAK / Artikel Peter / 2. Artikel Peter / Stellungnahme Kammer / Weisung des BR