Die Oberaufsichtskommission hat die Mitteilung 2/2012 über den “Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung” publiziert. Behandelt wird die Frage, bis wann eine öffentlich-rechtliche Pensionskasse ausfinanziert sein muss, wenn sie sich für die Vollkapitalisierung entschieden hat. Laut OAK ergibt sich aus Art. 65 BVG nicht, dass eine VE bis Ende 2013 ausfinanziert sein muss. Vielmehr müsse sie, wie jede privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung mit Unterdeckung (und System der Vollkapitalisierung nach Art. 65 Abs. 2 BVG), eine Sanierung nach den Vorgaben der Weisungen des Bundesrats zur Behebung der Unterdeckung durchführen, d.h. innert fünf bis sieben Jahren, spätestens nach zehn Jahren saniert sein (Deckungsgrad 100 %).
Weiter sind in der M2 festgehalten: “Nach bisherigem Recht war eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung ausfinanziert (und als Folge davon die Staatsgarantie weggefallen), wenn sie einen Deckungsgrad von 100 % erreicht hat. Nach neuem Recht kann die Staatsgarantie erst aufgehoben werden, wenn genügend Wertschwankungsreserven vorhanden sind (Art. 72f Abs. 2 BVG).”