inter-pension hat sich in der Anhörung zum Mitteilungsentwurf «Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung» der OAK geäussert. Der Verband schreibt dazu:
Dass im Bereich der 1e-Vorsorgeeinrichtungen einige ungeklärte Fragen bestehen, ist unbestritten. Vieles ist, wie auch Sie festhalten, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe geregelt. Die OAK BV ist in ihrem Bestreben, für die Anwendung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis zu sorgen, grundsätzlich zu unterstützen. Dabei setzen wir jedoch voraus, dass ausschliesslich Fragen der Rechtsanwendung, eben Praxisfragen, durch die OAK BV geklärt werden sollen.
Die OAK BV hat bekanntlich nicht die Kompetenz, eigene (generell-abstrakte) Regeln zu erlassen, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter haben. Der OAK BV steht es auch nicht zu, vom Gesetzes- oder Verordnungsgeber (bewusst oder unbewusst) geschaffene Lücken zu füllen. Leider trifft genau dies mit der vorliegenden Mitteilung zu.