Auch der Pensionskassenverband hält nichts von den Vorgaben zu sog. Leistungsverbesserungen, welche die OAK in ihrer Mitteilung 2 dieses Jahres für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen macht. Das wird schon aus dem Titel deutlich: “Operation gelungen, Patient gestorben”. U.a. schreibt der Verband:
Aus Sicht der Pensionskassen stellt sich in der Praxis aber unter anderem die Frage, was genau unter „Leistungsverbesserungen“ zu verstehen ist. Offenkundig gehört beispielsweise eine Verzinsung der Altersguthaben dazu, die über den entsprechenden Projektionsparameter im Leistungsmodell hinausgeht. Auch eine Verzinsung, die generell mit Blick auf die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung zu hoch erscheint, gehört dazu.
An genau dieser Stelle hakt denn auch die Mitteilung der OAK ein und klassifiziert jede Verzinsung der Altersguthaben als Leistungsverbesserung, die über den Durchschnitt der technischen Zinssätze gemäss Erhebung der OAK und den BVG-Mindestzinssatz hinausgeht. Während also das Ziel des regulatorischen Eingriffs und auch der Fokus auf die Verzinsung durchaus sinnvoll sind, ist das gewählte Mittel aus zwei Gründen heikel:
Erstens führt die Regelung zu diametral falschen Anreizen: Bei gutem Renditeverlauf entsteht für eine Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung künstlicher Druck, den Deckungsgrad (zum Beispiel durch eine Erhöhung des technischen Zinssatzes) möglichst hoch und die Zielwertschwankungsreserve möglichst tief anzusetzen, um von der Regelung gar nicht betroffen zu sein. (…)
Zweitens entsteht aufgrund der konkreten Ausgestaltung der OAK-Mitteilung ein enormer Zeitverzug: Die Kommission veröffentlicht den oben genannten Durchschnitt der technischen Zinssätze jeweils im Mai. Gemäss Mitteilung gilt der Wert für eine Verzinsung ab dem 01. Januar des Folgejahres. Legt also das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung den Zinssatz retrospektiv fest, das heisst beispielsweise im Dezember rückwirkend für das abgelaufene Jahr, muss es sich an technischen Zinssätzen orientieren, die sage und schreibe zwei Jahre zurückliegen. Nicht erst seit der Anhebung der Leitzinsen durch die Nationalbank ist ein derartiger Verzug in der Praxis kaum haltbar.