Die OAK-BV schreibt in einer Mitteilung:

Damit sich die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb nicht durch zu hohe Leistungen im Verhältnis zu ihrer finanziellen Lage einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wurde Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) geschaffen. Art. 46 BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität einräumen.

  Mitteilung OAK