Die OAK hat im Nachgang zu ihrer Mitteilung 2/23 eine Ergänzung folgenden Inhalts verschickt:

Am 25. September 2023 hat die OK BV die Mitteilungen M – 2/2023 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» publiziert. Die Formulierung der Mitteilungen war in Bezug auf den Zeitpunkt, ab wann die jeweils unterjährig publizierten Werte – der gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze sowie der BVG-Mindestzinssatz – für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien gelten, klärungsbedürftig. Entsprechend wurden die Mitteilungen nachträglich präzisiert: Die beiden Werte sind jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres zu berücksichtigen. Die Mitteilungen gelten somit für Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2024.

  Die präzisierte Mitteilung