imageNicht nur das PK-Netz, auch inter-pension, der Verband der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, übt scharfe Kritik an der Mitteilung der OAK-BV unter dem Titel “Leistungsverbesserung.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat mit einer Mitteilung vom 25. September 2023 ihre Definition von «Leistungsverbesserungen» gemäss Art. 46 BVV 2 geändert, indem sie neu jede Verzinsung der Altersguthaben, die höher ist als der im Bericht zur finanziellen Lage der OAK BV publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen, als Leistungsverbesserung taxiert.

inter-pension, die Interessengemeinschaft der unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, hat die Mitteilung M-02/2023 der OAK BV zur Kenntnis genommen und empfiehlt den obersten Organen ihrer Mitglieder, diese Mitteilung nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung weist inter-pension auf folgende Punkte hin:

• Materiell ist die Mitteilung nicht korrekt, da für die Festlegung einer Obergrenze für Verzinsungen die gesetzliche Grundlage fehlt. Es obliegt dem obersten Organ in Absprache mit den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, die Gesamtverzinsung einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Destinatären festzulegen. Demgegenüber besteht für die Mindestverzinsung eine gesetzliche Grundlage.

• Mit dem Abstellen auf einen schweizerischen Durchschnitt greift die OAK damit in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit der obersten Organe der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ein. Der Ermessensspielraum des obersten Organs wird massiv eingeschränkt. Denn ein schweizerischer Durchschnitt trägt den unterschiedlichen Strukturen und finanziellen Situationen der einzelnen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen eben nicht Rechnung.

Der technische Zinssatz wird von jeder Vorsorgeeinrichtung bekanntlich in eigener Kompetenz, auf Empfehlung der Experten für berufliche Vorsorge und im Rahmen der Fachrichtlinie Nr. 4 (FRP4) festgelegt. Die Vorsorgeeinrichtung kann dabei auch freiwillig einen tieferen technischen Zinssatz festlegen. Es ist nun höchst sachfremd, wenn der aktuelle Durchschnitt der technischen Zinssätze einen Einfluss auf die maximale Verzinsung haben sollte. Dies schränkt Einrichtungen mit guter Risikofähigkeit in unzulässiger Weise ein und kann das Leistungsniveau für die Versicherten ungünstig beeinflussen.

• Tatsache ist, dass die aktuell ungenügend geäufneten Wertschwankungsreserven nicht auf eine zu hohe Verzinsung durch die Vorsorgeeinrichtungen zurückzuführen sind, sondern auf den Börseneinbruch 2022 im Umfeld der Ukraine- und Energiekrise. Per Ende 2021 waren die Wertschwankungsreserven trotz hoher Verzinsungen nach dem guten Börsenjahr 2021 im Durchschnitt bekanntlich voll geäufnet gewesen.

• Das sachfremde Abstellen auf den Durchschnitt der technischen Zinssätze verletzt das Gebot der Gleichbehandlung und dürfte einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

• inter-pension empfiehlt deshalb seinen Mitgliedern, ihre Verzinsung nicht gemäss dieser neuen OAK-Mitteilung vorzunehmen.

• inter-pension kritisiert ferner den Umstand, dass sie im Vorfeld dieser neuen Mitteilung sowie im Rahmen der korrigierten Version keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hat, es fand keine Anhörung statt. inter-pension ist jedoch gesprächsbereit und bereit zusammen mit der OAK andere Lösungen zu erarbeiten. Im Zentrum muss die finanzielle Lage der jeweiligen Einrichtung stehen, und kein Durchschnitt.

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