imageinter-pension hat sich in der Anhörung zum Mitteilungsentwurf «Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung» der OAK geäussert. Der Verband schreibt dazu:

Dass im Bereich der 1e-Vorsorgeeinrichtungen einige ungeklärte Fragen bestehen, ist unbestritten. Vieles ist, wie auch Sie festhalten, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe geregelt. Die OAK BV ist in ihrem Bestreben, für die Anwendung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis zu sorgen, grundsätzlich zu unterstützen. Dabei setzen wir jedoch voraus, dass ausschliesslich Fragen der Rechtsanwendung, eben Praxisfragen, durch die OAK BV geklärt werden sollen.

Die OAK BV hat bekanntlich nicht die Kompetenz, eigene (generell-abstrakte) Regeln zu erlassen, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter haben. Der OAK BV steht es auch nicht zu, vom Gesetzes- oder Verordnungsgeber (bewusst oder unbewusst) geschaffene Lücken zu füllen. Leider trifft genau dies mit der vorliegenden Mitteilung zu.

Die vorgeschlagene Lösung ist wohl in erfrischender Weise sehr pragmatisch, jedoch passt sie nicht in das bestehende Rechtssystem. Wenn Sie richtigerweise darlegen, dass es sich bei der Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung weder um einen Freizügigkeitsfall noch um einen Teilliquidationstatbestand handelt, dann fragen wir nach der Rechtsgrundlage für einen solchen Transfer. Da diese fehlt, ist unter dem geltenden Recht ein solcher Transfer unzulässig. Es handelt sich immerhin um den Wechsel von Vorsorgegeldern auf einen anderen Rechtsträger. (…)

Somit verstösst diese Mitteilung gegen die grundlegenden Normen des Rechts der beruflichen Vorsorge, sodass hierfür vorgängig Anpassungen zumindest auf Verordnungsstufe vorzunehmen wären. Da die Übertragung von Teil-Altersguthaben der Versicherten auf andere Vorsorgeeinrichtungen ohne Freizügigkeitsfall vom schweizerischen Recht nicht vorgesehen ist, beantragen wir, auf die vorgesehene Mitteilung zu verzichten. Für die von der OAK BV angestrebte Lösung wäre vorgängig eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

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