Die OAK BV lädt alle betroffenen Kreise zur Anhörung zum Weisungsentwurf «Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG sowie Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)» ein. Die Anhörung dauert bis zum 4. März 2022.
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OAK: Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeits-Einrichtungen
Die OAK BV hält fest, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020 (9C_524/2019) Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen die Regeln zur Governance von Art. 48f – 48l BVV 2 nicht mehr anwenden müssen.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne einer Best Practice, die Regeln von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin freiwillig zu befolgen, bis der Gesetzgeber die durch das Ur- teil des Bundesgerichts entstandene Lücke geschlossen hat.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem, die Einhaltung von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin durch die Revisionsstelle überprüfen und testieren zu lassen. Falls eine Säule 3a- oder Freizügigkeitseinrichtung auf die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Best- immungen durch die Revisionsstelle verzichtet, muss die Revisionsstelle dies in ihrem Revisionsbericht vermerken.
OAK: Weisung zur Qualitätssicherung bei externer Vermögensverwaltung
OAK. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. November 2021 die Weisungen W – 02/2021 «Qualitätssicherung bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen». Die Weisungen bezwecken eine Vereinheitlichung des Meldewesens, wenn die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit allfällige Missstände feststellen bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen. (…)
Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen betreffend die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen können nicht nur vorsorgerechtlich, sondern auch finanzmarktrechtlich von Bedeutung sein. Für eine wirksame Aufsicht bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen bedarf es folglich eines koordinierten Informationsaustauschs zwischen den mit der Aufsicht betrauten Stellen im Bereich der beruflichen Vorsorge und denjenigen im Finanzmarktbereich.
Die vorliegenden Weisungen bezwecken, einen Beitrag zur rechtskonformen externen Verwaltung von Vorsorgevermögen zu leisten. Hierfür sollen die Aufsichtsbehörden festgestellte allfällige Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche von der FINMA eine Bewilligung benötigen, der OAK BV melden. Im Rahmen ihrer Koordinationsfunktion und der Gewährleistung der Systemaufsicht übermittelt die OAK BV die Meldungen der Aufsichtsbehörden an die FINMA und leitet die Informationen aus den Rückmeldungen der FINMA an die Aufsichtsbehörden weiter.
OAK: Gute finanzielle Lage der PKs, hoher Reformbedarf
OAK. Die Hochrechnung der OAK BV zur finanziellen Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zeigt per Ende Juni 2021, dass sich die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtungen in der ersten Jahreshälfte sehr gut entwickelt hat. Der durchschnittliche Deckungsgrad betrug per Ende 2020 trotz pandemiebedingter Unsicherheiten an den Kapitalmärkten 113,5 %. Dieser Positivtrend setzte sich in der ersten Hälfte des Jahres 2021 fort; der durchschnittliche Deckungsgrad stieg per Ende Juni auf 119,9 % an. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell lediglich 0,6 % der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung.
Die durchschnittliche Zielgrösse der Wertschwankungsreserven liegt bei 17,8 % der Vorsorgekapitalien. Per Ende 2020 hatten 30 % der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig aufgebaut. Per Ende März 2021 stieg dieser Wert auf 42 % an und per Ende Juni 2021 haben zwei Drittel der Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig geäufnet.
Im derzeitigen Tiefzinsumfeld ist es besonders für Einrichtungen nahe am BVG-Obligatorium schwierig, die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen mittel- und langfristig zu erfüllen. Die aktuellen unrealistischen Vorgaben beim Mindestumwandlungssatz führen neben höheren Anlagerisiken zu einer ungewollten Umverteilung von Aktiven zu Rentenbeziehenden. Die Politik ist des-halb gefordert die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen, damit Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen realistischer gesetzlicher Parameter für ihre Versicherten Vorsorgeleistungen produzieren können.
OAK Mitteilung Teil-/ Vollkapitalisierung
Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 02/2021 «Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften» publiziert. Sie klären Fragen in Zusammenhang mit dem Übergang von Vorsorgeeinrichtungen von der Teil- in die Vollkapitalisierung und sorgen für ein einheitliches Vorgehen der Aufsichtsbehörden.
OAK: Fachrichtlinie 5 wird Mindeststandard
Die Fachrichtlinie FRP 5 (Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung) wurde von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) revidiert. In diesem Zusammenhang hat die OAK BV die Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» angepasst. Mit diesem Entscheid der OAK BV wird die neue Fassung der FRP 5 für alle zugelassenen Expertinnen und Experten zum Mindeststandard erklärt.
OAK: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, Rückläufige Umverteilung
OAK. Die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen haben die coronabedingten Verwerfungen – trotz anhaltend hoher Unsicherheiten – gut überstanden und erzielten im Jahr 2020 eine durchschnittliche Netto-Vermögensrendite von +4,4 % (gegenüber +10,4 % im Vorjahr). Die ausgewiesenen Deckungsgrade erhöhten sich per Ende Dezember 2020 im Durchschnitt auf 113,5 % (gegenüber 111,6 % Ende 2019) und befanden sich damit auf dem höchsten Stand seit 2012. Der Anteil der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung reduzierte sich auf 1,0 % (gegenüber 1,1 % Ende 2019).
Im Berichtsjahr fiel die geschätzte Umverteilung zulasten der aktiven Versicherten mit 4,4 Milliarden Franken (gegenüber 7,2 Milliarden im Vorjahr) deutlich tiefer aus. Das ist der Effekt der in den vergangenen Jahren gemachten Anpassungen in den Bereichen Verpflichtungsbewertung und Umwandlungssätze. Die Umverteilung hält jedoch weiterhin an. Unverändert dringlich bleibt entsprechend die Notwendigkeit, die gesetzlich festgelegten technischen Parameter endlich den veränderten ökonomischen und demographischen Realitäten anzupassen.
Die Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen hat im Berichtsjahr erneut abgenommen. Der Konzentrationsprozess in der zweiten Säule setzt sich damit fort. Von den 1 552 Schweizer Vorsorgeeinrichtungen nahmen bis Mitte April 2021 1 484, d.h. 95,6 % (Vorjahr: 1 504 von 1 624, d.h. 92,6 %) an der Umfrage teil. Von sämtlichen Teilnehmenden wurden 1 454 mit einer Bilanzsumme von 1 129 Milliarden Franken (Vorjahr: 1 066 Milliarden Franken) in den Auswertungen berücksichtigt.
OAK: Neudefinition der Leistungsverbesserung bei Sammelstiftungen
Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 01/2021 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» publiziert.
Der Artikel 46 der BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des BSV sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität eingeräumt wird. In der Verordnung jedoch nicht geregelt wurde die Frage, wie eine Leistungsverbesserung überhaupt definiert wird.
In der Mitteilung der OAK lautet die neue Definition wie folgt:
Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt nun jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, welche höher ist als die Obergrenze gemäss Generationentafeln nach FRP 4 (Version 2019). Dabei wird die Obergrenze, welche jährlich per 30. September publiziert wird, auf 0,1 % mathematisch gerundet und gilt für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Mitteilung OAK / Merkblatt BVS Zürich / Art, 46 BVV 2
OAK erlässt Weisung zu Transparenz und Kontrolle für VE im Wettbewerb
Die Oberaufsichtskommission hat die seit geraumer Zeit angekündigte und auch erwartete Weisung zu den “Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb” erlassen. In Kreisen der betroffenen Sammelstiftungen ist man wenig erbaut. «Man habe lange dagegen gekämpft, aber bei der OAK auf Granit gebissen», hört man. Die Weisung wird als «Papiertiger» bezeichnet. Positiv wird lediglich vermerkt, dass für die meisten Stiftungen sich der Aufwand im Rahmen halte. Für einige sei er aber beträchtlich.
BGer korrigiert OAK
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung vom 9.12.20 fest_
Die Weisungen W – 04/2014 «Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen» der OAK BV sehen Vorschriften betreffend Zusammensetzung des Stiftungsrates vor. Eine regionale Aufsichtsbehörde hat zwei betroffene Einrichtungen per Verfügung angewiesen, diesen Vorgaben zu entsprechen. Diese Einrichtungen haben dagegen Beschwerde geführt und das Bundesgericht hat ihnen Recht gegeben. Als Folge davon werden die betroffenen Weisungen der OAK BV aufgehoben. (…)
Die Überprüfung der korrekten Anwendung von Weisungen der OAK BV gehört zu den Aufgaben der regionalen Aufsichtsbehörden. In einem konkreten Anwendungsfall hat die betreffende regionale Aufsichtsbehörde verfügt, dass die Statuten zweier Einrichtungen so zu ändern seien, dass sie mit den Weisungen W – 04/2014 in Einklang stünden. Diese Verfügung wurde in der Folge von den Einrichtungen angefochten.
OAK: Präzisierungen zu 1e-Kassen
Bezüglich 1e Vorsorgeeinrichtungen haben sich in der Praxis folgende Fragen gestellt:
- Sind 1e Vorsorgelösungen in separaten Vorsorgeeinrichtungen zu führen?
- Sind Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG bei 1e Vorsorgelösungen zulässig.
Die OAK ist dazu in Mitteilung 03/20 eingegangen. Die beiden Fragen werden abschliessend so beantwortet:
- 1e Vorsorgelösungen sind in einem separaten Rechtsträger zu führen, der ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.
- 1e Vorsorgelösungen geniessen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG und dürfen nicht mit Vorsorgelösungen, welche die Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG gewähren, im gleichen Rechtsträger geführt werden.
OAK: Verbesserte Deckungsgrade
Aufgrund der herrschenden Corona-Pandemie betreibt die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ein enges Monitoring zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Basierend auf der für die ganze Schweiz einheitlichen und risikoorientierten jährlichen Erhebung zur finanziellen Lage und Risikosituation der Vorsorgeeinrichtungen werden monatliche Hochrechnungen erstellt, die auf den individuellen Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen sowie der effektiven Entwicklung der Anlagemärkte fussen. Insgesamt fliessen die Daten von 1’342 Vorsorgeeinrichtungen mit einer Bilanzsumme von 762 Milliarden Franken in die Hochrechnungen ein.
Die per Ende September 2020 hochgerechneten Zahlen zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungen zeigen gegenüber der Situation per Ende Juni ein weiter verbessertes Bild. Die durchschnittlichen kapitalgewichteten Deckungsgrade liegen neu bei 110.2% und damit praktisch wieder auf dem Vorjahresniveau von Ende Dezember 2019 (111.6%). Damit konnten die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Marktverluste der Monate Februar und März fast vollständig wieder ausgeglichen werden.
Der OAK tut es leid …
Was tut der OAK leid? Dass sie nicht auch noch für den Klimaschutz zuständig ist und deshalb eine abstruse Forderung von Green Peace leider nicht umsetzen kann. Die Gewerbezeitung schreibt:
Starker Tobak: Eine von der radikallinken Gruppierung Greenpeace beauftragte Rechtsanwältin hat eine rechtliche Eingabe ans Parlament gemacht. Sie will die Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) zwingen, «den kantonalen Aufsichtsbehörden mittels eines Standards oder einer Weisung vor[zuschreiben], dass sie bei den Vorsorgeeinrichtungen ab 2021 jährlich Berichterstattung über deren direkte und indirekte Treibhausgasemissionen einzufordern und diese zu veröffentlichen haben».
Doch das ist noch nicht alles. Weiter soll die OAK BV «den kantonalen Aufsichtsbehörden in einer Weisung vorschreib[en], dass und wie Klimafinanzrisiken in den Anlagereglementen der Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen sind».
Und schliesslich soll die OAK BV «den kantonalen Aufsichtsbehörden mittels eines Standards vorschreib[en], dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Finanzflüsse in Einklang mit mindestens dem ‹deutlich unter 2-Grad-Ziel› zu bringen haben».
OAK: Revidierter Prüfungsauftrag
Die OAK-BV hat den revidierten Prüfungsauftrag für die Organisationsprüfung im Zusammenhang mit der Gründung einer Anlagestiftung publiert. Dieser musste aufgrund von Änderungen des Schweizer Prüfungsstandards 950 (PS 950) angepasst werden. Die Anpassungen treten per 1. August 2020 in Kraft.
OAK: Finanzielle Lage per Ende Juni
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung zur finanziellen Lage der beruflichen Vorsorge per Ende Juni fest:
Die auf den Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen und der Entwicklung der Anlagemärkte basierende Hochrechnung der OAK BV zeigt, dass sich die Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen per Mitte Jahr wieder erholen konnten. Die durch die Coronakrise ausgelösten starken Marktkorrekturen ab Mitte Februar 2020 hatten die Deckungsgrade per Ende April 2020 im Durchschnitt auf 105.6% (gegenüber 111.6% Ende 2019) sinken lassen.
Per Ende Juni 2020 erhöhten sich die Deckungsgrade im Durchschnitt auf 107.9%. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell 10.2% der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung, d.h. dass aktuell 10.2% der Verpflichtungen nicht vollständig gedeckt sind. (gegenüber 25.4% per Ende April 2020 und 1.1% per Ende 2019).