Die OAK-BV schreibt in ihrem Newsletter:

Gemäss Anpassung der Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» vom 1. Januar 2023 müssen die als Experte für berufliche Vorsorge zugelassenen juristischen Personen ein Massnahmenkonzept zur Qualitätssicherung erstellen (Ziff. 3.2.2 der Weisungen).

Zur Erstellung dieses Massnahmenkonzeptes wurde den bei Inkrafttreten der Anpassung zugelassenen juristischen Personen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt (Ziff. 6 der Weisungen). Das Massnahmenkonzept muss demnach spätestens am 31. Dezember 2024 erstellt sein.

Das Massnahmenkonzept muss der OAK BV nicht nach Ablauf dieser zweijährigen Frist, sondern erst bei einem Gesuch um Zulassung (ob erstmalig oder als Erneuerung) eingereicht werden (Ziff. 4.1.2 Bst. n der Weisungen). Dabei gilt es zu beachten, dass das Gesuch um erneute Zulassung und damit auch das Massnahmenkonzept spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht werden muss (Ziff. 3.4 der Weisungen).

Die OAK BV kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines Experten erfüllt sind (Ziff. 4.4 der Weisungen). Sie behält sich dementsprechend vor, nach Ablauf der zweijährigen Frist punktuell Massnahmenkonzepte zur Einsicht einzufordern.

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE) hat eine Umsetzungshilfe für die Erstellung eines Massnahmenkonzeptes ausgearbeitet, die sie ihren Mitgliedern Ende März 2024 zur Verfügung gestellt hat. Diese Umsetzungshilfe kann als Grundlage dienen, ein auf die konkreten unternehmensindividuellen Verhältnisse zugeschnittenes Massnahmenkonzept zu erstellen.

  OAK /   Weisung 01-2012