imageIn einem Brief an Vera Kupper, Präsidentin der OAK, geben die Pensionskassen-Experten ihrem Erstaunen über die Mitteilung mit Nr. 2/23 zum Thema “Leistungsverbesserung” Ausdruck. In dem von Emmanuel Vauclair, Präsident, und André Tapernoux, Vorstandsmitglied, unterzeichneten Schreiben heisst es:

Mit grossem Erstaunen haben wir zur Kenntnis genommen, dass die OAK BV eine Mitteilung M-02/2023 gemäss Art. 46 BVV 2 erlassen hat, in der es im Vergleich zur früheren Mitteilung M-01/2021 um eine strengere Auslegung für Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen geht.

Im Juni hat die OAK BV dem Vorstand der SKPE bekannt gegeben, dass sie eine solche Änderung plant. Wir haben damals schriftlich Stellung genommen, und empfohlen, davon abzusehen. Diese Meinung vertreten wir weiterhin und führen gerne nochmals die Gründe dafür auf.

Gemäss den Mitteilungen M-01/2021 OAK BV galt, dass eine Verzinsung, die höher ist als die Obergrenze gemäss Generationentafeln nach FRP 4 eine Leistungsverbesserung darstellt. Die SKPE hat in den Gesprächen dargelegt, dass sie diese Praxis weiterhin als sinnvoll erachtet, da sie nicht zu restriktiv ist, sich jedoch trotzdem am aktuellen Zinsniveau ausrichtet. Insbesondere ist gewährleistet, dass der BVG-Minimalzins sowie in den meisten Jahren auch die Inflation ausgeglichen werden kann. Zudem stützt sie sich auf eine im Markt für die Bestimmung des technischen Zinses anerkannte Grösse ab.

Die Notwendigkeit einer Änderung sehen wir nicht. Jede uns bekannte Anpassung dieser Praxis hätte erhebliche Nachteile.

Die nun von der OAK BV vollzogene Anpassung sieht vor, dass der im Bericht zur finanziellen Lage publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung als Grenze zur Leistungsverbesserung massgebend sein soll, wobei in jedem Fall der BVG-Mindestzinssatz noch nicht als Leistungsverbesserung zählen würde.

Wir lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, weil sie in vielen Jahren zu restriktiv ist. Insbesondere können Vorsorgeeinrichtungen mit guter Struktur, die gemäss FRP 4 einen höheren technischen Zinssatz verwenden können, die Gleichbehandlung mit den Rentnern unter Umständen nicht mehr gewährleisten. Ein Inflationsausgleich wäre derzeit auch nicht oder nur knapp möglich.

  Schreiben der SKPE / Mitteilung OAK 2/23 / Mitteilung 01/21 / Mitteilung 3/22 Art, 46 BVV2 /   Erich Peter zu Art. 46 BVV2