Die OAK hat auf die Kritik von ASIP, inter-pension, SKPE und PK-Netz zu ihrer Mitteilung 02/23 “Leistungsverbesserungen bei SGE” reagiert. In einem Schreiben an die Empfänger ihres Newsletters schreibt die Kommission:

Am 25. September 2023 hat die OAK BV die Mitteilungen M – 02/2023 Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2 publiziert.

Im Nachgang zur Publikation kritisierten verschiedene Verbände die neue Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben und forderten einen Rückzug der Mitteilungen.

Im Sinne einer einheitlichen Handhabung durch alle Aufsichtsbehörden respektive Vorsorgeeinrichtungen hatte die OAK BV in ihren Mitteilungen vom 30. März 2021 festgehalten, was unter einer Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 zu verstehen ist. Infolge des starken Anstiegs der Marktzinsen 2022 und des Verlassens des negativen Zinsbereichs würde nach der Regelung vom 30. März 2021 eine Verzinsung mit bis zu 3,63 Prozent nicht als Leistungsverbesserung gelten. Dies ist auch im Hinblick auf den von der BVG-Kommission am 4. September 2023 dem Bundesrat vorgeschlagenen BVG-Mindestzinssatz von 1,25 Prozent deutlich zu hoch. Damit könnten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ihre Altersguthaben auch bei einer ungünstigen finanziellen Lage mit einem Satz weit über dem BVG-Mindestzinssatz verzinsen. Die Regelung gemäss der Mitteilungen vom 30. März 2021 entfaltete entsprechend keine Wirkung mehr, eine Aktualisierung war unerlässlich.

Anlässlich ihrer letzten Sitzung hat sich die Kommission mit der Kritik der Verbände befasst und entschieden, die Mitteilungen nicht zurückzuziehen. Sie hat jedoch den Schweizerischen Pensionskassenverband ASIP, inter-pension, die Interessensgemeinschaft autonomer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, das PK-Netz sowie die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, zu einem gemeinsamen Austausch zu dieser Thematik eingeladen.

  Mitteilung 2/23 OAK