OAK. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. November 2021 die Weisungen W – 02/2021 «Qualitätssicherung bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen». Die Weisungen bezwecken eine Vereinheitlichung des Meldewesens, wenn die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit allfällige Missstände feststellen bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen. (…)

Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen betreffend die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen können nicht nur vorsorgerechtlich, sondern auch finanzmarktrechtlich von Bedeutung sein. Für eine wirksame Aufsicht bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen bedarf es folglich eines koordinierten Informationsaustauschs zwischen den mit der Aufsicht betrauten Stellen im Bereich der beruflichen Vorsorge und denjenigen im Finanzmarktbereich.

Die vorliegenden Weisungen bezwecken, einen Beitrag zur rechtskonformen externen Verwaltung von Vorsorgevermögen zu leisten. Hierfür sollen die Aufsichtsbehörden festgestellte allfällige Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche von der FINMA eine Bewilligung benötigen, der OAK BV melden. Im Rahmen ihrer Koordinationsfunktion und der Gewährleistung der Systemaufsicht übermittelt die OAK BV die Meldungen der Aufsichtsbehörden an die FINMA und leitet die Informationen aus den Rückmeldungen der FINMA an die Aufsichtsbehörden weiter.

  Weisung – 02/2021