Kammer der PK-Experten: Fachrichtlinie zum technischen Zins
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Oktober 2010 hat die Kammer der Schweizerischen Pensionskassen-Experten eine Fachrichtlinie (FRP 4) über den technischen Zins verabschiedet. Diese Fachrichtlinie tritt am 1.1.2012 in Kraft. In einer Mitteilung der Kammer heisst es:
Eine grosse Mehrheit der Experten hat sich dafür ausgesprochen, dass der technische Zins, der dem paritätischen obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung empfohlen wird, mit einer angemessenen Marge, langfristig unterhalb der erwarteten Rendite liegt.
In der Fachrichtlinie wurde ein Referenzzinssatz bestimmt. Der Experte muss rechtfertigen, wenn der technische Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung den Referenzzinssatz um mehr als 0.25% überschreitet. Ohne Begründung der Abweichung muss der Experte dem obersten Organ Massnahmen vorschlagen, wie die Überschreitung des Referenzzinssatzes innert 7 Jahren beseitigt werden kann.
BGer: Teilungsregel kennt kaum Ausnahmen
Auch ein Ehegatte mit einem hohen eigenen Vermögen erhält bei der Scheidung die Hälfte des Pensionskassenguthabens seines Ex-Partners. Das Bundesgericht hält daran fest, dass von dieser Teilungsregel nur in seltenen Fällen eine Ausnahme gemacht werden darf, heisst es in einer SDA-Meldung der NZZ.
Der Fall betrifft ein kinderloses Paar aus dem Kanton Schaffhausen, das 1988 geheiratet hatte. Die Frau besorgte den Haushalt, der Mann ist Kadermitarbeiter bei einer Privatbank. Bei der Trennung von seiner Frau im Jahr 2005 verdiente er 14’000 Franken pro Monat. Die Frau ihrerseits erzielt monatlich einen Ertrag von rund 10’000 Franken aus geerbten Liegenschaften, die einen Steuerwert von 3,1 Millionen Franken aufweisen. Gemeinsame Ersparnisse hat das Paar nicht. 2007 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund ihres eigenen Einkommens wurde der Frau kein Unterhalt zugesprochen.
Allerdings entschied das Schaffhauser Obergericht, dass ihr trotz ihres Vermögens die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ex-Gatten zusteht, das insgesamt über eine halbe Million Franken beträgt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Neues Pensionskassenmodell von SAP, Kritik vom ASIP
Auf der Website “mit-uns-für-uns” kritisiert Hanspeter Konrad, Direktor des ASIP, das neue PK-Modell von SAP Schweiz. Vorgestellt wurde es von Erich Solenthaler im Tages-Anzeiger. Der ASIP schreibt dazu:
SAP hat ein neues Pensionskassenmodell eingeführt, das die Versicherten direkt an der Performance beteiligt. Weil sie dadurch auch an Verlusten beteiligt sind, indem ihre Guthaben in der Pensionskasse sinken, braucht die Kasse weniger Wertschwankungsreserven. Wertschwankungsreserven dienen dazu, die Wertschwankungen und Vermögensverluste aufgrund ständig wechselnder Performance aufzufangen. Beim neuen SAP-Modell können diese Reserven von 12 auf 5 Prozent des Vorsorgekapitals reduziert werden. Das überschüssige Vermögen wird den Versicherten gutgeschrieben. Die Mitarbeitenden profitieren dadurch schneller von einer günstigen Börsenentwicklung und können bei einem Stellenwechsel mehr mitnehmen. Das Modell ist auch sehr transparent; weil die Gutschrift rein mechanisch passiert, kann jeder Versicherte ausrechnen, was ihm zusteht, wenn er die Performance kennt. Auf den Blick scheint das Modell also sehr vorteilhaft.
Beim Pensionskassenverband Asip jedoch stösst es auf Skepsis. «Es geht in der Individualisierung weit und widerspricht dem Gedanken der kollektiven Anlage, wonach die Pensionskasse das Risiko tragen soll», erklärt Geschäftsführer Hanspeter Konrad. «Für solche Modelle haben wir die dritte Säule. Die zweite braucht man dazu nicht auch noch.» Hanspeter Konrad vergleicht Sapension mit den amerikanischen 401k-Plänen.
Solenthaler schreibt in seinem Kommentar von einem “mutigen Schritt”.
Artikel im Tages-Anzeiger / Kommentar / Interview / Grafik SAP PF Guide
SP-Parteiprogramm: Wünsche an die 2. Säule
Am ordentlichen Parteitag der SP vom 30./31.10.2010 wurde das neue Parteiprogramm verabschiedet. Im Zentrum stehen – wie schon im ersten Entwurf – die “Überwindung des Kapitalismus” und die Einführung des “demokratischen Sozialismus”. Zudem sollen rasch Beitrittsverhandlungen mit der EU aufgenommen werden. Die Forderung nach einem “unverzüglichen Beitritt” wurde hingegen abgelehnt. Nur knapp – 188:196 Stimmen – unterlag ein Antrag der SP des Kt. Jura nach Einführung der 4 Tage-Woche (kein Tippfehler!!). Zum Thema berufliche Vorsorge heisst es im Programm:
In Sozialversicherungen, namentlich Pensionskassen, kommen riesige Vermögenswerte zusammen. In den Stiftungsräten vieler Pensionskassen sind die Arbeitnehmenden paritätisch vertreten. Sie verfügen damit über
ein bisher noch nie da gewesenes wirtschaftliches Machtpotenzial, denn Pensionskassen können sich mittels Beteiligung an Aktienkapital Einfluss auf die strategischen Entscheidungen von Unternehmen verschaffen. Es braucht eine gezielte Ausbildung der Stiftungsratsmitglieder und gesetzliche Verpflichtungen, damit solche Kapitalien nur in sozial verantwortungsvolle und ökologisch nachhaltige Unternehmen investiert werden. Namentlich soll dieses Kapital zur Finanzierung von Unternehmen des Service public und öffentlicher Infrastrukturaufgaben herangezogen werden. Die Verzinsung soll möglichst konstant erfolgen und die Finanzierung der vereinbarten Sozialleistungen sicherstellen.
Gemini: Expertise bei der Sonntags-Zeitung gelandet
Als Teil des Vergleichverfahrens wurde zwischen Gemini sowie Carl Helbling und Oskar Leutwyler wurde Stillschweigen vereinbart. Der vom BSV in Auftrag gegebene und vom Basler Anwalt Christoph Degen erstellte Expertenbericht sollte nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Da aber in der Schweiz offenbar nichts unter Verschluss gehalten werden kann, wurde jetzt auch diese Expertise der Sonntags-Zeitung zugespielt. Hanspeter Bürgin fasst in der Sonntags-Zeitung einige Kernaussagen zusammen, wobei seine Interpretation der Einsichten Degens ohne Kenntnis des Originaltextes mit Vorsicht zu geniessen ist. Wer mit der Materie vertraut ist, wird nichts wesentlich Neues erfahren. Es stellt sich jetzt vor allem die Frage, wer ein Interesse daran hat, die Expertise der Zeitung zu übergeben. Der Wahrheitsfindung über die Hintergründe des Falles dürfte es kaum dienen. Jedenfalls präsentiert sich die Situation nachwievor sehr komplex und eine fachliche und unvoreingenommene Diskussion unter Offenlegung aller Fakten wäre zweifellos nutzbringender.
Helbling und Leutwyler weisen jedenfalls weiterhin alle Anschuldigungen zurück. Die Sonntags-Zeitung schreibt dazu: “In einer ausführlichen Stellungnahme zuhanden der SonntagsZeitung bezeichnen Carl Helbling und Oskar Leutwyler die erhobenen Vorwürfe einer persönlichen Bereicherung oder gar Korruption als «grund- und haltlos». Dem BSV werfen sie vor, «entgegen den ursprünglichen Erwartungen» kein Untersuchungsverfahren durchgeführt zu haben. Sie hätten weder über «Parteirechte noch Rekursmöglichkeiten» verfügt. Der Bericht Degen habe deshalb «keinen amtlichen Charakter».
Degens Auffassungen würden «ausdrücklich nicht geteilt». Überdies werfen Helbling und Leutwyler dem Berichtverfasser vor, sie nicht befragt zu haben. Die Akteneinsicht sei ihnen verweigert worden. Zudem seien ihnen «zentrale Dokumente», auf die sich der Bericht abstütze, vorenthalten worden. Degen reagierte auf eine telefonische Anfrage nicht.
Trotz des eingegangenen Vergleichs und der Rückzahlung von 6,4 Millionen Franken an die Sammelstiftung sind Helbling und Leutwyler «nach wie vor und unverändert der Auffassung», dass die Vereinnahmung der Swiss-Life-Zahlungen «in allen Teilen korrekt und die Gemini-Struktur rechtlich einwandfrei war».
UK: Pension scheme angers small business
Cash-strapped small businesses have reacted with dismay to new rules which will require them to automatically enroll staff into pension schemes and make payments rising to 3% of an employee’s salary. Workers at small firms will see up to 4% of their pay put aside.
Pensions minister Steve Webb this week said the government will press ahead with a scheme drawn up by Labour, which it promised will "get Britain saving". From 2012, firms will have to offer a pension scheme to all their staff, even if the firm has as few as two employees.
Firms will be told to contribute a minimum of 1% of every worker’s salary into a pension, rising to 3% by 2017. Workers will have to pay in a portion of their salary, phased in over five years, starting at 1% of pay and rising to 4% by 2017.
Dominique Biedermann zu UBS und anderem
Stocks hat Dominique Biedermann zu diversen aktuellen Themen im Bereich der Pension Fund Governance befragt. Hier ein Auszug:
Kommen wir zurück zum UBS-Bericht.
Biedermann: Noch Anfang 2008 waren keine Informationen darüber erhältlich, was bei der Bank genau läuft, deshalb haben wir die Sonderprüfung verlangt, die eine Zustimmung von 44 Prozent der Aktionärsstimmen erhielt. Dieser Schritt führte letztlich zur angesprochenen Transparenz.
Sie sind mit dem Bericht also zufrieden?
Punkto Transparenz, ja. Bei der Frage, ob man die damals Verantwortlichen wegen Verletzungen der Sorgfaltspflicht nicht belangen soll, nein. Eine Zivilklage wäre gerechtfertigt – in diesem Punkt sind wir enttäuscht vom UBS-Verwaltungsrat.
Ethos könnte Zivilklage einreichen?
Dies wird Ethos nicht tun. Erstens kostet das zu viel, und zweitens müssen die Vorwürfe bewiesen werden. Und das ist ohne Einsicht in Protokolle von Geschäftsleitungssitzungen oder interne Mails sehr schwierig.
Sie haben also eine Klage der UBS gegen die ehemaligen Manager erwartet?
Ja.
Eine Sammelklage läuft in den USA. Hier will sich Ethos anschliessen.
Das ist noch nicht definitiv. Geklärt werden muss, ob auch Anleger teilnehmen können, die UBS-Aktien ausserhalb der USA gekauft haben.
Falls das möglich ist …
… wird Ethos die Möglichkeiten prüfen. Eine Teilnahme an der Sammelklage ist aber wahrscheinlich.
Sie hoffen auf diese Möglichkeit?
Es kann nicht sein, dass US-Pensionskassen, die ihr UBS-Engagement heute vielleicht bereits wieder verkauft haben, Entschädigungen bekommen – und wir als langfristige Aktionäre das Nachsehen haben. Diese mögliche Ungerechtigkeit ist die Motivation für eine Teilnahme, es geht also nicht darum, die UBS zu schädigen.
Sie selbst würden also nie eine Sammelklage anstreben?
Nein. Aber wenn eine auf dem Tisch liegt, ist es unsere treuhänderische Pflicht, daran teilzunehmen.
In diesem Zusammenhang wurde auch in der Schweiz wieder über eine Systemänderung diskutiert, die künftig Sammelklagen ermöglichen würde.
Ich bin aus dem erwähnten Grund gegen das System von Sammelklagen – hier werden Unternehmen und nicht fehlbare Manager zur Kasse gebeten. Das kann nicht im Interesse von langfristigen Aktionären sein.
Liechtensteiner PK-Verband gegründet
Am 28.102010 haben die Liechtensteinischen Pensionskassen einen eigenen Verband gegründet. Dieser soll die Interessen der Zweite Säule im Ländle besser vertreten. Der Geschäftsführer der LLB Vorsorgestiftung für Liechtenstein, Bruno Matt, wird als erster Präsident die Geschicke des neuen Verbands führen. Matt war einer von acht Vertretern Liechtensteiner Vorsorgeeinrichtungen der Zweiten Säule, die den Verband gründeten.
Neben der Vorsorgestiftung der Liechtensteiner Landesbank waren die Hilti Pensionskassen, die Personalfürsorgestiftung der Gemeinde Eschen, die Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG, die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, die Presta-Stiftung, die Stiftung Sozialfonds und die Personalvorsorgestiftung der LLB bei der ersten Zusammenkunft des neuen Vereins zugegen.
Migros: les employés protestent contre les projets d’assainissement
Les projets de Migros pour assainir sa caisse de pension suscitent la grogne en Suisse latine: plus d’un millier d’employés des régions de Genève, de Vaud et du Tessin ont signé une pétition pour en exiger le retrait, indique jeudi le syndicat Unia.
En mars de cette année, le leader suisse de la distribution a annoncé qu’il modifiait son règlement de prévoyance. La révision, qui doit entrer en vigueur en 2012, relève notamment l’âge du départ à la retraite de 63 à 64 ans, réduit les taux de rentes avec des prestations passant de 74,1% à 70,2% du salaire assuré, et offre enfin des retraites anticipées moins généreuses.
"La démarche est venue des employés de ces trois régions", a précisé à l’ATS la porte-parole d’Unia, Anne Rubin, soulignant l’importance de la mobilisation. Le syndicat pour sa part entend lancer une campagne d’information auprès des salariés, mais aussi des clients.
En effet, si l’assemblée des délégués de la caisse de pension a déjà avalisé les principales dispositions de la révision, sa décision définitive ne tombera qu’en mars 2011, au moment de statuer sur les règlements de caisse révisés. Profitant de cette marge de manoeuvre, les employés mécontents exhortent d’ores et déjà les délégués à rejeter ce plan.
romandie news / Reglements-Revision Migros PK
Ehemaliger Finanzchef der Swiss-Life verurteilt
Der frühere Finanzchef der Swiss Life, Dominique Morax, sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, befand das Bezirksgericht Zürich. Morax wurde verpflichtet, dem Staat für den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil 391’200 Franken zu bezahlen. Auch die Gerichtsgebühr von 70’000 Franken und die Untersuchungskosten habe der ehemalige Finanzchef zu tragen. Von der Gefängnisstrafe von 30 Monaten gelten 24 als bedingt. In dem Fall ging es um die Beteiligungsgesellschaft Long Term Strategy (LTS), mit der sechs ehemalige Konzernleitungsmitglieder der Rentenanstalt/Swiss Life einen Gewinn von 11,5 Mio. Fr. erzielten. Die Staatsanwaltschaft hatte Morax die Veruntreuung von 4,1 Mio. Fr. vorgeworfen. Morax hat Berufung eingelegt.
BSV: Mitteilungen 120 zur BV. ASIP zu Änderungen der BVV2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat Nr. 120 seiner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge publiziert. Enthalten sind u.a. Hinweise zum Inkrafttreten der Massnahmen für ältere Arbeitnehmer, die ab 1.1. gültigen Grenzbeträge, Änderung der FZ-Verordnung sowie Infos zur aktuellen Rechtsprechung und im Anhang diverse Tabellen und Aufstellungen zu aktuellen Masszahlen.
Der ASIP geht in seiner Fachmitteilung Nr. 84 auf die in den BSV-Mitteilungen ebenfalls behandelten Änderungen von Art. 24 BVV 2 über ungerechtfertigte Vorteile / Überversicherung nach Erreichen des Rentenalters ein. Der neue Absatz 2bis lautet:
Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden. Die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 ist sinngemäss anwendbar.
In den Mitteilungen heisst es dazu als Fazit: “Eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Erreichen des Rentenalters neu die AHV-Altersrente anrechnen und ihre Leistung (im BVG und weitergehenden Bereich) entsprechend kürzen.”
Eine weitere Änderung betrifft den neuen Absatz in Art. 60b BVV 2: Einkäufe von Personen, die aus dem Ausland zuziehen. Der erweiterte Art. 60 b lautet:
1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder –guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
a. diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
b. die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
c. die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.
Hanspeter Konrad begrüsst in den ASIP-Mitteilungen die Erweiterung und hält fest: “Es ist zu begrüssen, dass mit dieser Ergänzung für den Transfer von Freizügigkeitsleistungen in die Schweiz eine praktikable Lösung etabliert wird. (…) Da obige Änderung für die Vorsorgeeinrichtungen fakultativ ist (Abs. 2 lit.b), empfiehlt sich auch hier – nach eingehender Prüfung der konkreten Vor- und Nachteile für die Pensionskasse – eine reglementarische Grundlage, die Basis bildet für die Zulässigkeit der Übertragung und Aufnahme der im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche/-guthaben.
Mitteilungen 120 / Art. 24 BVV 2 / Art. 60b BVV 2
Der Goldschatz im Silbersee
Im Prozess um den Goldkessel-Betrug fordert die Verteidigung einen Freispruch. Der Angeklagte will den Schatz aus dem Chiemsee zurück. Er ist überzeugt, damit seine Millionenschulden begleichen zu können. Für den Spottpreis von 300’000 Euro, etwa das Doppelte des damaligen Goldwertes, kaufte er den Kessel. Er lagerte den Schatz in Kloten ein und machte sich an die Vermarktung des Sensationsfundes. Bis zu 250 Millionen Euro sollte der Topf einbringen.
Betroffen von den Betrügereien sind nicht nur Kleinanleger, sondern angeblich auch Pensionskassen. Diesen machte der Angeklagte glaubhaft, sein Finanzprodukt sei kapitalgeschützt. Spätestens in dem Augenblick, als er in ein dubioses russisches Ölprodukt investierte, war das nicht mehr der Fall. Weil seine «Eitelkeit», wie es der Staatsanwalt sagte, nicht zuliess, dass sein Produkt nicht die versprochene Rendite erzielte, versuchte es sich mit immer risikoreicheren Investitionen aus dem Schlamassel zu befreien. Insgesamt beziffert die Staatsanwaltschaft die Deliktsumme auf 24 Millionen Franken.
Pensionskasse pksg qualitätszertifiziert
Die Geschäftsstelle der Pensionskasse St. Galler Gemeinden pksg mit Sitz in Flawil ist nach ISO 2001:2008 qualitätszertifiziert. Dieser Tage konnten Geschäftsführer Heinz E. Eigenmann und sein Team in Anwesenheit einer Delegation des Verwaltungsrates von Auditor Ricardo Müller von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management- Systeme (SQS) das QMSZertifikat in Empfang nehmen.
Der Spielball der Senioren
“Schon jetzt ist klar, dass die Schweiz wie alle anderen Industrienationen die künftigen Renten nicht zahlen kann. Doch die Politik schaut weg. Büssen müssen es die Jungen”, schreibt die Handels-Zeitung mit Blick auf die diversen politischen Kontroversen um das richtige Rücktrittsalter.
Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds
Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV verabschiedet. Die Verordnungsbestimmungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermöglichen so die Einrichtung eines eigenständigen IV-Ausgleichsfonds. AHV, IV und EO verfügen künftig über eigene Ausgleichsfonds. Das Gesetz über die Sanierung der IV und die Verordnungsänderung treten per 1. Januar 2011 in Kraft.
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die drei Ausgleichsfonds gemeinsam verwaltet. Um die Transparenz und die finanzielle Trennung der Versicherungen sicherzustellen, müssen die drei Fonds gesondert Rechnung führen und eine eigene Bilanz erstellen. Anlagen und flüssige Mittel der drei Versicherungen werden hingegen gemeinsam verwaltet. Ziel ist es, die Anlagestrategien zu optimieren und einen massiven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Verteilschlüssel für die entsprechenden Anteile der drei Fonds an den verschiedenen Anlagen und flüssigen Mitteln. Quersubventionierungen zwischen den einzelnen Ausgleichsfonds sind nicht zulässig. Die Schuld der IV bei der AHV wird weiterhin zu marktüblichen Bedingungen verzinst.