GR: Revision des PK-Gesetzes
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden will die Leistungen der kantonalen Pensionskasse verbessern. Gegen den Willen der FDP stimmt er einer Revision des Gesetzes zu. Faktisch werden die Renten allerdings nicht erhöht, sondern lediglich weniger stark gesenkt.
Postulat: Überprüfung der Rechnungslegungsvorschriften für Immobilien im Rahmen des BVG
BR Schneider Ammann zum Postulat Badran, NR, Sommersession 2013:
Um es gleich zu Beginn zu sagen: Es ist der Markt, der den Mietzins bestimmt, nicht die Rechnungslegung. Darüber herrscht wahrscheinlich Einigkeit. Seit 2005 gilt die Vorschrift, dass nach Verkehrswert bilanziert und das Prinzip "true and fair" eingehalten werden muss. Auf diesem Wege soll auch die Transparenz erhöht werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Übergang von der alten Bilanzierung nach dem Niedrigstwertprinzip hin zur neuen Methode im Jahre 2005 in Einzelfällen zu einer aktiveren Mietzinsgestaltung geführt hat. Einen massiven Erhöhungsdruck gab es damals aber nicht; ich glaube, das darf man feststellen. Wenn überhaupt, gab es aufgrund des Systemwechsels höchstens in Einzelfällen Mietpreiserhöhungen.
Die Pensionskassen, Frau Nationalrätin Badran, richten sich bei der Mietzinsgestaltung wie andere Investoren nach dem Markt und haben wie alle andern den mietrechtlichen Rahmen zu berücksichtigen. Die Rechnungslegung ist sozusagen sekundär. Es wäre unter methodischem Gesichtspunkt schwierig und administrativ aufwendig, untersuchen zu wollen, welche Auswirkungen eine Rückkehr zum alten Rechnungslegungssystem auf die Mieten und auf die Immobilienpreise hätte. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, keine solchen Untersuchungen zu machen. Deshalb beantragt er Ihnen die Ablehnung des Postulates.
Sozialversicherungsstatistik 2013
Die Schweizerische Sozialversicherungsstatistik liefert aktuelle Angaben über die einzelnen Zweige und die Gesamtrechnung der Sozialversicherungen. Gedruckte Gratisexemplare sind verfügbar ab 30. Juni 2014. Die Taschenstatistik „Sozialversicherungen der Schweiz 2014“ liegt auch in englischer Sprache vor. Weitere vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierte Statistiken sind im Internet abrufbar: www.bsv.admin.ch/statistiken.
Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2013 / Dok zum Blättern
Arbeitgeber: Marschrichtung für die AV2020
Valentin Vogt, Präsident des Arbeitgeberverbands, bespricht in einem Gastkommentar in der NZZ das Projekt Altersvorsorge 2020. Vogt ist kritisch. Er hält u.a. fest: “Aus den Vernehmlassungsantworten lässt sich immerhin ein Ansatz für eine mehrheitsfähige Reform ablesen: Die Botschaft muss zwei separate Kernvorlagen enthalten, die prioritär zu verabschieden sind. Die erste Vorlage sollte folgende Elemente umfassen: flexibler Rentenbezug und Anpassung des Referenz-Rentenalters auf 65 für beide Geschlechter, daran gekoppelt eine Anpassung der Mehrwertsteuer um höchstens 0,6 Prozent sowie die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent mit angemessener Kompensation.
Die zweite Kernvorlage müsste eine Stabilisierungsregel für die AHV einführen. Droht die AHV finanziell aus dem Ruder zu laufen und handelt die Politik nicht, soll ein automatischer Stabilisierungsmechanismus greifen. Der entsprechende Vorschlag des Bundesrats – Erhöhung der Lohnbeiträge einerseits und Aussetzen der Rentenanpassungen andererseits – findet aber keine Unterstützung. An der Urne wäre dem Bundesrat der Groll der Rentner sicher. Stattdessen zeichnet sich eine Mehrheit für den Vorschlag der Wirtschaft ab: ein Automatismus, der das Referenz-Rentenalter bei Bedarf in Monatsschritten um höchstens 24 Monate anhebt und der an eine moderate Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 0,4 Prozent gebunden ist.”
Oe: Zweites Säulchen
Die österreichischen Pensionskassen verwalteten Ende des ersten Quartals 2014 ein Vermögen von 17,7 Mrd. Euro. Das gab die Finanzmarktaufsicht (FMA) am Dienstag bekannt. Der Veranlagungsertrag betrug demnach in den ersten drei Monaten des Jahres im Schnitt 1,8 Prozent.
844.000 Personen haben Anspruch auf eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse, in die der Arbeitgeber einbezahlt hat oder noch einbezahlt. 82.000 von ihnen erhalten bereits eine Pension aus dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge.
Daniel Gloor vor dem Obergericht
Daniel Gloor steht vor dem Zürcher Obergericht. Der ehemalige Anlagechef der kantonalen Pensionskasse BVK hofft auf eine Revision seines Urteils. Im November 2012 hat das Bezirksgericht Zürich Daniel Gloor zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Passive Bestechung, ungetreue Amtsführung, Geldwäscherei und Verletzung des Amtsgeheimnisses lauteten die Anklagepunkte, und das Gericht befand den früheren Anlagechef der kantonalen Pensionskasse BVK auf der ganzen Linie für schuldig.
Für Daniel Gloor steht fest, dass im erstinstanzlichen Prozess wesentliche Argumente nicht vorgebracht wurden, die für ihn sprechen. Für die Strategie seines Verteidigers ist eines zentral: Daniel Walders Ansicht nach war Gloor ab 2004 nicht mehr Beamter. Vom Zeitpunkt der Ausgliederung der BVK aus der Verwaltung an, nachdem die frühere kantonale Vermögensverwaltung in die BVK integriert gewesen war, sei Gloor nur noch für die BVK tätig gewesen. Diese aber sei keine Behörde und nehme nicht Interessen der Bürger wahr, sondern wie ein Asset-Manager einer privaten Pensionskasse die Interessen der Versicherten.
Ab diesem Zeitpunkt gilt laut Walder der Straftatbestand der Bestechung nicht mehr. Gloor könnten zwar Korruption und ungetreue Geschäftsführung vorgeworfen werden, aber nicht ungetreue Amtsführung. Und das müsste Walders Ansicht nach Konsequenzen für das Strafmass haben, zumal Gloor in den wesentlichen Punkten geständig sei und seine Taten bereue.
BS: Teurer PK-Kompromiss
Der Kanton Basel-Stadt leistet sich einen weiteren, überaus teuren Sanierungsschritt bei seiner Pensionskassen. Positiv zu werten ist der Wechsel zum Beitragsprimat, die Senkung des technischen Zinses von 4 auf 3 Prozent und die Erhöhung des Rentenalters von 63 auf 65 Jahre. Gleichzeitig wird aber auf die Vollkapitalisierung verzichtet und eine lange Besitzstandgarantie gegeben. Fünf Jahre die voll Garantie, die über weitere fünf Jahre gestaffelte abgebaut wird. Die volle Deckung ist für 2024 angestrebt. Das Paket kostet den Kanton eine Milliarde, wovon 600 Mio., welche die Kasse dem Kanton noch von der letzten Sanierung schuldet, die der Kasse erlassen werden und zusätzlich 400 Mio. Bürgerliche und Linke lobten sich gegenseitig für den Kompromiss. Kritik kam lediglich von den Grünliberalen, welche feststellten, das Vorgehen sei mutlos und biete kein nachhaltiges Fundament. Zu befürchten ist in der Tat, nachdem nun vom Kanton bereits 2,5 Milliarden bezahlt wurden, dass damit noch kein Ende der Sanierungen absehbar ist.
Artikel BaZ
FuW: Risikosteuerung statt Rebalancing
In einem Interview in der Finanz und Wirtschaft erläutert Jean-Luc Gérard von Fundo die Steuerung der Aktienanlagen durch Risikoindikatoren. Auszüge:
Herr Gérard, was zeichnet ein risikogesteuertes Portfoliomanagement aus?
Risikogesteuerte Portfolios vermindern zuverlässig die Volatilität sowie Verluste in Schwächephasen. Über die vergangenen zehn Jahre hat dieses Vorgehen klar obsiegt gegen die übliche Rebalancing-Strategie mit engen Bandbreiten.
Welche mentale und fachliche Bereitschaft muss ein Stiftungsrat für eine solche Anlagesystematik mitbringen?
Notwendig sind ein umfassendes Bild der Marktrisiken, realistische Erwartungen an die Schutzstrategien, eine profunde Einschätzung der Risikofähigkeit der Pensionskasse und der Mut, nicht immer mit der Herde zu gehen.
Aktienanlagen gelten als schwankungsanfällig. Wie weit muss das Aktiengewicht verringert bzw. erhöht werden können?
Analog zum Airbag im Auto muss für einen genügenden Schutz im Krisenfall die Aktienexposition bis zu 70% reduziert werden können. Normalisieren sich die Risikoindikatoren, wird die Exponierung schrittweise wieder bis zum ursprünglichen Niveau erhöht.
BVV2: Änderung der Anlagevorschriften
Der Bundesrat hat die Anlagevorschriften in der Verordnung BVV2 angepasst. Dem besonderen Risiko von Wertschriftenleihen und Repo-Geschäften soll mit erhöhten Anforderungen an die Sicherheit Rechnung getragen werden. Ausgehend von den Erfahrungen während der Finanzkrise sollen zudem im Bereich der Forderungen klassische Anleihen von komplexen Produkten abgegrenzt werden. Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Wirkung auf das Rechnungsjahr 2015.
Mit der Regelung der Wertschriftenleihen und der Repo-Geschäfte wird erreicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei diesen Anlageformen Minimalanforderungen erfüllen. Diese umfassen einen standardisierten Rahmenvertrag sowie die Fristen und die Pflichten der Depotbank. Auch die Anforderungen an die Sicherstellung und deren Qualität werden festgehalten. Die Regelung orientiert sich dabei an den Vorschriften der FINMA im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen. Da Vorsorgeeinrichtungen oft in entsprechende Vehikel investieren, sei eine analoge Lösung sinnvoll, meint der Bundesrat.
Ausdrücklich festgehalten wird in der Verordnung neu auch das Verbot des Hebels, da dieser zu hohen Verlusten führen kann. Das Verbot entspreche der heutigen Praxis. Zudem werden Investitionen in Infrastruktur als alternative Anlagen behandelt, weil sie ähnlich wie andere alternative Anlagen üblicherweise spezialisiertes Know-how und einen langen Anlagehorizont voraussetzen und oft nicht kurzfristig verkauft werden können.
Li: Zwist über Sanierung der Pensionskasse
In der Pensionsversicherung der Staatsangestellten Liechtensteins tut sich eine Deckungslücke von 300Millionen Franken auf. Mit zwei Volksinitiativen soll die Finanzierung allein mit Steuergeldern verhindert werden, schreibt die NZZ.
OAK: Weisung für Anlagestiftungen
Die Oberaufsichtskommission hat mit der Weisung 2/2014 die Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Art. 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 ASV formuliert.
Verlag VPS: Aktiensplit, Reduktion des AK und ein neuer Chefredaktor
An der ordentlichen GV 2014 des Verlags Personalvorsorge, Herausgeberin der Zeitschrift Schweizer Personalvorsorge, dessen Aktionariat sich mehrheitlich aus Fachleuten der beruflichen Vorsorge zusammensetzt, wurden wesentliche Entscheide zu AK und Unternehmensführung gefällt.
Aufgrund der sehr erfreulichen Geschäftsentwicklung der letzten Jahre ist die Aktie zu “schwer” geworden, was die Erweiterung des Aktionärskreises insbesondere bei jüngeren BVG-Spezialisten erschwert, und diese möchte man künftig vermehrt einbinden. Der Nennwert der Aktie wird dazu von 1000 auf 250 Franken durch Barauszahlung reduziert und zudem der Titel im Verhältnis 1:5 gesplittet. Mit der Kapitalherabsetzung auf neu 100’000 Franken können nicht benötigte liquide Mittel an die Aktionäre ausbezahlt werden, welche in der 30 jährigen Geschichte des Verlags auch magere Zeiten erlitten haben. Dem Unternehmen verbleiben genügend Mittel für neue Projekte und auch Reserven für Zeiten, in denen der Geschäftsgang weniger günstig sein sollte, wie VR-Präsident Bruno Lang erklärte.
Wie an der GV zu erfahren war, wurde Chefredaktor Peter Schnider zum Direktor des Verlags ernannt. Er wird unterstützt von einer Kaderkonferenz mit beratender Stimme. Diese setzt sich zusammen aus Markus Jörin, Leiter Marketing/ Verkauf, Cinta Zumbühl, Leiterin Desktop-Publishing und Kaspar Hohler. Bruno Durrer zieht sich altershalber aus der operativen Führung zurück, bleibt als Messedirektor aber weiterhin zuständig für einen strategisch wichtigen Geschäftszweig des Verlags.Nachfolger von Schnider als Chefredaktor wird Kasper Hohler, der dritten Redaktionsleiter in der Geschichte des VPS.
NZZ Video: Bernd Raffelhüschen zur sozialen Sprengkraft der Demografie
Bernd Raffelhüschen, Prof. in Freiburg i.B., äussert im NZZ-Video ein paar deutliche Worte zu den finanziellen Folgen der demographischen (und biometrischen) Revolution, welche die europäischen Länder derzeit durchlaufen. Die Buchhaltung der AHV vergleicht er mit einer “Frittenbude” und die kürzlichen Entscheide der deutschen Koalitionsregierung zu den Renten bezeichnet er als “Unfug hoch drei”. Raffelhüschen hat mit der UBS die implizite Staatsverschuldung der Schweiz unter Berücksichtigung der Rentenverpflichtung gerechnet. Das Resultat ist ernüchternd.
BGer: Variable Zahlungen in der beruflichen Vorsorge
Mit Urteil 9C_832/2013 vom 23. April 2014 hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, wie variable Salärzahlungen (Bonus, Provisionen) in der beruflichen Vorsorge zu behadeln sind, wenn der Arbeitnehmer invalid wird. Die Vorsorgeeinrichtung hatte auf dem Vorsorgeausweis tiefere Beträge ausgewiesen als auf dem individuellen AHV-Konto. Den Unterschied erklärte die Vorsorgeeinrichtung mit den variablen Zahlungen. Der Arbeitnehmer verlangte darauf, dass das versicherte Einkommen in der beruflichen Vorsorge den Gutschriften auf den individuellen AHV-Konto angepasst wird. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass Lohnbestandteile umstritten waren, welche von der überobligatorischen Vorsorge erfasst waren (E. 3). Die überobligatorische Vorsorge wird nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements durchgeführt, wobei der Vorsorgeeinrichtung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (E. 3.1). Aus dem Vorsorgereglement ergibt sich deshalb auch, welches Einkommen versichert ist. In der Regel wird dabei vom AHV-Einkommen ausgegangen. Sollen gewisse Einkommensbestandteile von der beruflichen Vorsorge ausgenommen werden, muss dies in einer klaren Bestimmung im Vorsorgereglement selber vorgesehen werden.
BGer: Übergangsbestimmungen der ersten BVG-Revision, Invalidenrenten
In Urteil 9C_783/2013 vom 12. Mai 2014 äusserte sich das Bundesgericht zu den Übergangsbestimmungen der ersten BVG-Revision vom 3. Oktober 2003. Nach diesen Bestimmungen unterstehen die Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht. Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (E. 2).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, nach welchem Recht sich der Umstand richtet, dass der Invaliditätsgrad per 1. Februar 2008 wieder auf 44 % gesunken war, nachdem zuvor der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begann und deshalb grundsätzlich das bisherige Recht anzuwenden war (E. 4.2 und 4.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ab dem Zeitpunkt, in dem eine Erhöhung des Invaliditätsgrades gegeben ist, fortan neues Recht zur Anwendung gelangt, auch wenn der Rentenanspruch noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden war.


