Mit Urteil 9C_832/2013 vom 23. April 2014 hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, wie variable Salärzahlungen (Bonus, Provisionen) in der beruflichen Vorsorge zu behadeln sind, wenn der Arbeitnehmer invalid wird. Die Vorsorgeeinrichtung hatte auf dem Vorsorgeausweis tiefere Beträge ausgewiesen als auf dem individuellen AHV-Konto. Den Unterschied erklärte die Vorsorgeeinrichtung mit den variablen Zahlungen. Der Arbeitnehmer verlangte darauf, dass das versicherte Einkommen in der beruflichen Vorsorge den Gutschriften auf den individuellen AHV-Konto angepasst wird. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass Lohnbestandteile umstritten waren, welche von der überobligatorischen Vorsorge erfasst waren (E. 3). Die überobligatorische Vorsorge wird nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements durchgeführt, wobei der Vorsorgeeinrichtung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (E. 3.1). Aus dem Vorsorgereglement ergibt sich deshalb auch, welches Einkommen versichert ist. In der Regel wird dabei vom AHV-Einkommen ausgegangen. Sollen gewisse Einkommensbestandteile von der beruflichen Vorsorge ausgenommen werden, muss dies in einer klaren Bestimmung im Vorsorgereglement selber vorgesehen werden.