In Urteil 9C_783/2013 vom 12. Mai 2014 äusserte sich das Bundesgericht zu den Übergangsbestimmungen der ersten BVG-Revision vom 3. Oktober 2003. Nach diesen Bestimmungen unterstehen die Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht. Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (E. 2).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, nach welchem Recht sich der Umstand richtet, dass der Invaliditätsgrad per 1. Februar 2008 wieder auf 44 % gesunken war, nachdem zuvor der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begann und deshalb grundsätzlich das bisherige Recht anzuwenden war (E. 4.2 und 4.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ab dem Zeitpunkt, in dem eine Erhöhung des Invaliditätsgrades gegeben ist, fortan neues Recht zur Anwendung gelangt, auch wenn der Rentenanspruch noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden war.