Der Bundesrat hat die Anlagevorschriften in der Verordnung BVV2 angepasst. Dem besonderen Risiko von Wertschriftenleihen und Repo-Geschäften soll mit erhöhten Anforderungen an die Sicherheit Rechnung getragen werden. Ausgehend von den Erfahrungen während der Finanzkrise sollen zudem im Bereich der Forderungen klassische Anleihen von komplexen Produkten abgegrenzt werden. Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Wirkung auf das Rechnungsjahr 2015.
Mit der Regelung der Wertschriftenleihen und der Repo-Geschäfte wird erreicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei diesen Anlageformen Minimalanforderungen erfüllen. Diese umfassen einen standardisierten Rahmenvertrag sowie die Fristen und die Pflichten der Depotbank. Auch die Anforderungen an die Sicherstellung und deren Qualität werden festgehalten. Die Regelung orientiert sich dabei an den Vorschriften der FINMA im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen. Da Vorsorgeeinrichtungen oft in entsprechende Vehikel investieren, sei eine analoge Lösung sinnvoll, meint der Bundesrat.
Ausdrücklich festgehalten wird in der Verordnung neu auch das Verbot des Hebels, da dieser zu hohen Verlusten führen kann. Das Verbot entspreche der heutigen Praxis. Zudem werden Investitionen in Infrastruktur als alternative Anlagen behandelt, weil sie ähnlich wie andere alternative Anlagen üblicherweise spezialisiertes Know-how und einen langen Anlagehorizont voraussetzen und oft nicht kurzfristig verkauft werden können.