Die Oberaufsichtskommission hat mit der Weisung 2/2014 die Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Art. 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 ASV formuliert.

  Weisung OAK