Die BVG- und Stiftungsaufsichten der Ostschweizer Kantone sowie des Kantons Zürich sollen zusammengeschlossen werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat deshalb die Botschaft betreffend Beitritt des Kantons Thurgau zur neuen Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA).
Aufsicht
OAK: Bericht zur finanziellen Lage
(OAK) Die positive Anlageperformance im Jahr 2023 hat zu einer Erhöhung der Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen geführt. Die durchschnittliche Netto-Vermögensperformance der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2023 betrug 5,2 % (Vorjahr: –9,2 %).
Entsprechend stiegen die ausgewiesenen Deckungsgrade per Ende 2023 durchschnittlich auf 110,3 % (Vorjahr: 107,0 %). Per Ende 2023 befanden sich damit noch 7 % (Vorjahr: 16 %) der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung. Die verbesserte finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen entbindet diese jedoch nicht davon, ihre Reserven weiter zu konsolidieren.
Nach der jahrelangen, bis 2020 andauernden substanziellen Umverteilung, d. h. Quersubventionierung von aktiven Versicherten zu Rentenberechtigten wurde diese gestoppt: Die bestehenden Rentenverpflichtungen wurden bisher zulasten der aktiven Versicherten nachfinanziert, und die zukünftigen Rentenverpflichtungen sind nun dank der durch die Vorsorgeeinrichtungen getroffenen Massnahmen (Nachfinanzierung der laufenden Renten und Senkung der Umwandlungssätze auf langfristig finanzierbare Höhen) grossmehrheitlich ohne Quersubventionierung finanzierbar.
Bei Vorsorgeeinrichtungen, die nur im obligatorischen Bereich tätig sind und deshalb den gesetzlichen Umwandlungssatz strikt anwenden müssen, bleibt das Problem der Quersubventionierung ungelöst.
Seit Jahren ist ein Trend von firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen des Arbeitgebers hin zu Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen mit grossen komplexen Strukturen, denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sein können, zu beobachten.
Rund drei Viertel der aktiven Versicherten in der Schweiz sind heute bereits bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen versichert. Komplexe Strukturen und dominante Betreibergesellschaften stellen die Aufsicht vor neue Herausforderungen – insbesondere in Bezug auf Transparenz und Governance – und verlangen eine Modernisierung des bestehenden gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtssystems.
Bericht OAK / FR /
Medienmitteilung OAK mit Referaten an der Medienkonferenz / Le Temps
Le programme de la CHS PP 2024
pw. Laetitia Raboud, nouvelle directrice de la CHS depuis le 1er février en remplacement de Manfred Hüsser, a présenté les priorités de travail de la CHS pour l’année en cours lors du Pension-Panel d’inter-pension à Zurich. Trois domaines sont au premier plan, pour lesquels des directives et des communications sont prévues.
Il s’agit des exigences minimales pour l’activité de surveillance, des exigences minimales pour le traitement des actes juridiques importants dans les institutions de prévoyance et de la transparence structurelle et du contrôle interne des institutions de prévoyance en situation de concurrence.
En ce qui concerne l’activité de surveillance, le constat que «la surveillance orientée sur les risques/proactive n’est pas explicitement exigée par la loi», mais que la tendance va manifestement dans ce sens, a donné lieu à des discussions. Des directives avec des objectifs et une pratique d’exécution complémentaire ont été mentionnées comme développement de l’activité de surveillance.
L’objectif est d’uniformiser l’application du droit et l’activité de surveillance, ce qui était toutefois déjà au premier plan lors de la création de la CHS, mais qui a manifestement été parfois oublié en raison de l’activité d’instruction multiple et souvent débordante.
Le point qui intéresse particulièrement les membres d’inter-pension est celui de la transparence structurelle des institutions de prévoyance en concurrence, vulgairement appelées fondations collectives. Une directive à ce sujet date de 2021, la CHS veut maintenant vérifier s’il est nécessaire de l’adapter et si les informations collectées permettent d’atteindre la plus-value souhaitée.
Le fait que le public ait finalement soulevé la question du sort de la communication 2/23, au titre quelque peu trompeur d'»amélioration des prestations», n’a pas pu surprendre, même si le sujet ne figurait pas dans les diapositives Powerpoint de Raboud. La réaction du cercle des fondations collectives à la communication a été, comme on le sait, désastreuse et, même lors de la manifestation inter-pension, elle a tout simplement été qualifiée de bêtise. La commission, à la veille des élections de remplacement et de confirmation pour 2024, a ainsi laissé un héritage toxique à la nouvelle directrice à la fin de son activité.
Raboud a déclaré que la commission, avec ses nombreux nouveaux membres, se pencherait à nouveau sur la communication et a promis un examen approfondi et également des contacts avec les milieux concernés. Cela a été généralement interprété comme signifiant que la communication ne serait pas retirée, mais qu’elle serait retravaillée et que le point critiqué en premier lieu, à savoir la limitation plus sévère du taux d’intérêt technique admissible, serait modifié. Cela est apparemment déjà considéré comme un succès remarquable, car pratiquement sans précédent.
Das Programm 2024 der OAK
pw. Laetitia Raboud, seit 1. Februar als Nachfolgerin von Manfred Hüsser neue Direktorin der OAK, hat am Pension-Panel der inter-pension in Zürich die Arbeitsschwerpunkte der OAK für das laufende Jahr dargelegt. Dabei stehen drei Bereiche im Vordergrund, für welche entsprechende Weisungen und Mitteilungen vorgesehen sind.
Es sind dies Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit, Mindestanforderungen an den Umgang mit bedeutenden Rechtsgeschäften bei den Vorsorgeeinrichtungen und Strukturtransparenz und interne Kontrolle bei Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb.
Zu diskutieren gab beim Thema Aufsichtstätigkeit die Feststellung, dass die “risikoorientierte/proaktive Aufsicht im Gesetz nicht explizit gefordert” wird, die Tendenz aber offenbar in diese Richtung weist. Als Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit wurden Weisungen mit Zielvorgaben und eine ergänzende Vollzugspraxis genannt.
Das Ziel ist die einheitliche Rechtsanwendung und Aufsichtstätigkeit, was aber bereits bei der Gründung der OAK im Vordergrund stand, aber offenbar durch die vielfältige und häufig ausufernde Weisungstätigkeit gelegentlich vergessen wurde.
OAK: Massnahmenkonzept zur Qualitätssicherung
Die OAK-BV schreibt in ihrem Newsletter:
Gemäss Anpassung der Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» vom 1. Januar 2023 müssen die als Experte für berufliche Vorsorge zugelassenen juristischen Personen ein Massnahmenkonzept zur Qualitätssicherung erstellen (Ziff. 3.2.2 der Weisungen).
Zur Erstellung dieses Massnahmenkonzeptes wurde den bei Inkrafttreten der Anpassung zugelassenen juristischen Personen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt (Ziff. 6 der Weisungen). Das Massnahmenkonzept muss demnach spätestens am 31. Dezember 2024 erstellt sein.
Das Massnahmenkonzept muss der OAK BV nicht nach Ablauf dieser zweijährigen Frist, sondern erst bei einem Gesuch um Zulassung (ob erstmalig oder als Erneuerung) eingereicht werden (Ziff. 4.1.2 Bst. n der Weisungen). Dabei gilt es zu beachten, dass das Gesuch um erneute Zulassung und damit auch das Massnahmenkonzept spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht werden muss (Ziff. 3.4 der Weisungen).
OAK: Mitteilungsentwurf «Übertragung von 1e Vorsorgeguthaben»
inter-pension hat sich in der Anhörung zum Mitteilungsentwurf «Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung» der OAK geäussert. Der Verband schreibt dazu:
Dass im Bereich der 1e-Vorsorgeeinrichtungen einige ungeklärte Fragen bestehen, ist unbestritten. Vieles ist, wie auch Sie festhalten, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe geregelt. Die OAK BV ist in ihrem Bestreben, für die Anwendung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Praxis zu sorgen, grundsätzlich zu unterstützen. Dabei setzen wir jedoch voraus, dass ausschliesslich Fragen der Rechtsanwendung, eben Praxisfragen, durch die OAK BV geklärt werden sollen.
Die OAK BV hat bekanntlich nicht die Kompetenz, eigene (generell-abstrakte) Regeln zu erlassen, die Gesetzes- oder Verordnungscharakter haben. Der OAK BV steht es auch nicht zu, vom Gesetzes- oder Verordnungsgeber (bewusst oder unbewusst) geschaffene Lücken zu füllen. Leider trifft genau dies mit der vorliegenden Mitteilung zu.
OAK: Neuwahl der Kommissionsmitglieder
Der Bundesrat hat die Mitglieder der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV für die Amtsdauer von 2024 bis 2027 gewählt. Die Kommission setzt sich aus sieben bis neun unabhängigen Sachverständigen zusammen. Aktuell besteht die Kommission aus acht Mitgliedern, die vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren bis Ende 2027 gewählt worden sind. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter berücksichtigt. Die Kommissionsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Nebenerwerb aus.
Neue Mitglieder sind Prof. Dr. Florian Eugster, Markus Moser und Jorge Serra: Ausgeschieden sind Catherine Pietrini (Vizepräsidentin), Stefan Giger, Dr. Thomas Hohl und Prof. Dr. Peter Leibfried.
Präsidentin: Vera Kupper Staub, seit 2020 Präsidentin, u.a. Leiterin Arbeitsgruppe Die Mitte Frauen Schweiz;
Vizepräsident: Fabrizio Ammirati, dal 2015 responsabile clientela istituzionale presso Banca del Ceresio SA, Lugano;
Mitglieder
Prof. Séverine Arnold, depuis 2016 professeure ordinaire en sciences actuarielles à HEC Lausanne;
Franziska Berger, depuis 2015 responsable Product-Management Clients Institutionnels, Mobilière Vie à Nyon;
Prof. Florian Eugster, seit 2021 Direktor des Instituts für Accounting, Controlling und Auditing an der Universität St. Gallen;
Kurt Gfeller, seit 1992 Verbandssekretär beim Schweizerischen Gewerbeverband sgv, seit 2000 Vizedirektor, seit
1997 zuständig für das Dossier Sozialversicherungen;
Markus Moser, 2006-2022 Geschäftsführer PK Novartis, seit 2022 Leiter Rechtsdienst / Stiftungssekretariat PK Novartis;
Jorge Serra, seit 1997 Sekretär beim Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) in Zürich,
in verschiedenen Funktionen, aktuell Finanzchef und u. a. Geschäftsführer PK VPOD und
Verwalter von drei klassischen Stiftungen.
OAK: Weisung 01/2024
pw. Der Titel der Weisung 01/2024, welche auf 1.1.24 in Kraft tritt, heisst in vollem Wortlaut: “Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)». Der Umfang der Weisung beträgt neun Seiten, dazu kommen weitere rund vier Seiten an Erläuterungen. Viel Aufwand für die detaillierte Darlegung, wie die Experten zur Ausführung eines (Teil-) Artikels der Verordnung BVV2 vorzugehen haben. Das hehre Ziel: “Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse” zu garantieren. Das ist legislatorisches Mikromanagement vom Feinsten. Man wagt nicht nach dem Preis/Leistungsverhältnis zu fragen. Auch nicht danach, ob der 2. Säule damit in irgendeiner Weise geholfen ist. Aber zweifeln wird man wohl dürfen.
Stellungnahme zur interkantonalen Vereinbarung über die BVG-Aufsicht der Kantone ZH et.al.
inter-pension ist zwar nicht eingeladen, sich an der Vernehmlassung zur “Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (Neuerlass) sowie Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (Totalrevision)” zu äussern, tut es aber trotzdem, Als Verband mit 50 Mitgliedern, welche rund 2 Mio. aktive Versicherte in ihren Beständen führen, viele davon im Bereich der betreffenden Aufsicht, fühlt sie sich dazu berechtigt. Insgesamt wird Zustimmung signalisiert, allerdings mit formellen Vorbehalten mit Bezug auf die Aufsichtsgebühren. In der Stellungnahme wird ausgeführt:
Der in den Erläuterungen hervorgehobene Umstand, wonach der künftige Gebührentarif eine degressive Formel sowie Mindest- und Höchstbeträge beinhalten soll, findet in den Rechtsgrundlagen selbst leider keine Erwähnung. Ausserdem wird davon gesprochen, dass die Aufsicht über die klassischen Stiftungen in der Finanzbuchhaltung der neuen Anstalt als eigene Sparte behandelt werden soll und für sich allein kostendeckend sein müsse. Auch hier fehlt jedoch das Prinzip dieses Verbots der Querfinanzierung zwischen den Einnahmen aus der Aufsichtstätigkeit über klassische Stiftungen, den Gebühreneinnahmen von SGE und übrigen Vorsorgeeinrichtungen in den rechtlichen Grundlagen.
Aus den zuvor genannten Gründen bedarf es deshalb aus unserer Sicht entsprechende Präzisierungen in Art. 18 der Vereinbarung hinsichtlich folgender Hauptpunkte:
–
kostendeckende Aufsicht pro Modell der Vorsorgeeinrichtungen (SGE, übrige Vorsorgeeinrichtungen);
–
Verbot der Quersubventionierung zwischen SGE, übrigen Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen;
–
Degressiv ausgestaltete Gebührenskala mit einem Minimal- und Maximalbetrag.
OAK: Anhörung zum Mitteilungsentwurf 1e-Stiftungen
Die OAK BV lädt alle betroffenen Kreise zur Anhörung zum Mitteilungsentwurf «Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung» ein. Der untenstehende Link führt zu den Anhörungsunterlagen. Die OAK freut sich auf die Stellungnahmen bis zum 19. Januar 2024.
Anzufügen wäre, dass die OAK in Abweichung zur bisherigen Praxis nun auch zu einer Mitteilung eine Anhörung durchführt. Man scheint lernfähig zu sein und Aerger wie mit der Mitteilung 2/23 vermeiden zu wollen.
OAK wird sich nochmals mit der Mitteilung 02/23 beschäftigen, update
pw. Am 14. November haben sich Vertreter der OAK mit den Spitzen der vier Verbände getroffen, die in den letzten Wochen ihre Kritik an der Mitteilung 02/23 betr. Artikel 46 BVV2 geäussert haben.
Die von den Verbänden verabschiedete gemeinsame Erklärung zu diesem Gespräch lautet:
Am 25. September 2023 hatte die OAK BV die Mitteilungen M – 02/2023 Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2 publiziert.
Im Nachgang zur Publikation kritisierten verschiedene Verbände (ASIP, inter-pension, PK-Netz, SKPE) die neue Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben.
Anlässlich ihrer letzten Sitzung vom 23. Oktober 2023 hat sich die OAK BV mit der Kritik der Verbände befasst und entschieden, die Verbände zu einem Austausch einzuladen. Dieser fand heute, 14. November 2023, in Bern statt.
Die anlässlich der Sitzung von den Vertretungen der Verbände vorgebrachte Kritik an den Mitteilungen, die Argumente sowie die Verbesserungsvorschläge wurden von der Vertretung der OAK BV entgegengenommen. Die OAK BV wird sich in einer der nächsten Sitzungen erneut mit der Thematik der Leistungsverbesserungen befassen.
Dass die OAK wie gefordert die Mitteilung zurückziehen würde, hat niemand erwartet und das wird wohl auch nicht geschehen. Dass die Kommission immerhin nochmals über die Bücher will, wird zumindest als Teilerfolg vermerkt. Von Interesse wird sein, ob sie bei der gewählten Richtgrösse für die Bestimmung von “Leistungsverbesserungen” bleiben will, die beim Durchschnitt der technischen Zinsen gewählt wurde. Hier setzt die zentrale Kritik an.
Nicht abschliessend geklärt ist auch die Rechtsverbindlichkeit einer OAK-Mitteilung. Allenfalls müssten die Gerichte Klarheit schaffen, nachdem inter-pension ihren Mitgliedern empfohlen hat, die Mitteilung zu ignorieren.
Flug auf Sicht
Vier Verbände haben in kurzen Abständen ihre Kritik an der Mitteilung 02/23 der OAK publik gemacht. Nun haben sie in einem zweiten Schritt ein gemeinsames Schreiben an die Kommission verfasst. Es wurde nicht veröffentlicht. Besonders auffallend an dem einseitigen Schreiben sind die vier Signete, welche den Briefkopf zieren. Nebeneinander aufgeführt sind jene von ASIP, inter-pension, Kammer der PK-Experten und PK-Netz. Ein geradezu historisches Schriftstück (s. Anhang).
Einen ersten Erfolg durften die vier Verbände verzeichnen: Die OAK hat darauf reagiert und ihre Antwort in einem Newsletter veröffentlicht. Der geforderte Rückzug der Mitteilung wird abgelehnt. Aber man zeigt sich gesprächsbereit und bietet einen «Austausch» an.
Die heftige Kritik an der OAK ist im grösseren Zusammenhang zu sehen. Die Reputation der Kommission bei den Adressaten ihrer Aktivitäten ist, sagen wir, «durchzogen». Und das von Anfang an, seit sie 2012 ihre Tätigkeit im Rahmen der «Strukturreform» aufgenommen hat. Das primäre Ziel «für eine einheitliche Aufsichtspraxis im System der beruflichen Vorsorge» zu sorgen, wurde zum sekundären.
Zumindest hatte die hierarchisch ins zweite Glied versetzte Direktaufsicht an dem zentralen Kontrollorgan wenig Freude und beklagte, dass heikle Fragen der Aufsichtspraxis unbeantwortet bleiben, sie aber mit endlosen administrativen Auflagen belastet würde. Vor allem die Regionalaufsichten in Basel, Luzern und St. Gallen muckten gelegentlich hörbar auf. Auch die betroffenen Branchenverbände tendierten dazu, beim Stichwort «OAK» die Augen vielsagend nach oben zu drehen.
Festzustellen ist: Ihre Weisungsbefugnis hat die Kommission eifrig ausgenützt und – folgt man den Diskussionen – nicht immer mit dem versprochenen «Augenmass». Die angestrebte Perfektionierung der beruflichen Vorsorge durch diverse Governance-Vorschriften mit Regelungen bis hin zu Vettern zweiten Grades dürften dazu nur mässig beigetragen haben.
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Besonders ins Visier der Oberaufsicht sind in den letzten Jahren die im Konkurrenzkampf stehenden Sammelstiftungen geraten, denen man offenkundig nicht so recht über den Weg traut und zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen gerne ein allzu riskantes Geschäftsgebaren unterstellt.
Dabei steht Art. 46 BVV2 im Zentrum, mit welchem sog. Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Zielwert unter 75 Prozent) untersagt werden. Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass es Sache des Experten ist, in einer solchen Situation die Sammelstiftung von «Leistungsverbesserungen» abzuhalten. Aber der Bundesrat, der auch gerne ausufernde Verordnungen erlässt, erachtete es offenbar als notwendig, hier eine zusätzliche Schranke einzubauen.
Allerdings hatte er (resp. das ausführende BSV) offenbar wenig oder gar keine Ahnung, was denn nun eine «Leistungsverbesserung» genau sein soll und hat in der Verordnung nur ausgeführt, was keine Leistungsverbesserung ist. Ein Prachtexemplar schludriger Legiferierung. Dies gab wiederum der OAK willkommene Gelegenheit, auf der nächsten Stufe der Gesetzeskaskade kreativ zu werden und die fehlenden Details einzufügen. Der gewählte Weg über Anpassungen des technischen Zinses überzeugt oder auch nicht, wahrscheinlich eher nicht. Aber was soll man tun, wenn schon die Grundlagen wenig Sinn machen? (So viel Verständnis hat die OAK hier verdient.)
Aber vielleicht könnte man zumindest mit den Betroffenen reden, bevor man Vorschriften erlässt. Aber solches Verhalten ist optional und vielleicht umständlich. Also lässt man es. Dass es unter solchen atmosphärischen Bedingungen zu heftigen Reaktionen bis hin zum Aufruf zur Missachtung von Vorschriften kommt, ist hierzulande zwar selten, aber nicht unverständlich. Man hat den Eindruck, dass an der neusten Mitteilung (faktisch eine Weisung) sich viel in den letzten Jahren aufgestauter Ärger Luft gemacht hat.
Ein Blick auf die Zahlen per Ende 2022 lassen übrigens erkennen, dass die Sammelstiftungen bezüglich Deckungsgrad resp. Wertschwankungsreserven relativ gut abschneiden. Die privatrechtlichen lagen gemäss Swisscanto-Studie vermögensgewichtet bei durchschnittlich 106 Prozent, verglichen mit 108 Prozent aller vollkapitalisieren Kassen. Ob sich von daher eine Sonderbehandlung rechtfertigen lässt, wäre allenfalls zu diskutieren; offensichtlich ist es jedenfalls nicht.
Man erwartet nun mit einiger Spannung auf den angekündigten «Austausch». Ob die OAK in der jetzigen Besetzung des Sekretariats doch noch einen Rückzieher macht, scheint eher unwahrscheinlich. Aber schlicht auf «stur schalten» ist auch schwer möglich. Aber lassen wir uns überraschen.
Peter Wirth, E-Mail
Zusammenfassung der Argumentation der vier Verbände in ihrem Schreiben an die OAK:
- Mit der Mitteilung werden falsche Anreize bezüglich Festlegung der technischen Zinssätze und der Sollgrössen der Wertschwankungsreserven gesetzt.
- Die kasseninterne Festlegung der Verzinsung auf der Basis eines gewichteten Mittels der verwendeten technischen Zinssätze ist nicht sinnvoll. Gerade im aktuellen Teuerungsumfeld kann die Zeitverzögerung (Datengrundlage 2022 für Verzinsung 2024) unbeabsichtigte Effekte haben. So insbesondere:
– Schlechterstellung von aktiven Versicherten gegenüber Rentnerinnen und Rentnern
– Inflationsausgleich gar nicht oder nur knapp möglich - Der vorgenommene Eingriff in die paritätische Führung der Vorsorgeeinrichtungen geht zu weit und ist mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Alternativen nicht verhältnismässig.
Unterzeichnet wurde das Schreiben von Martin Roth, Laurent Schläfli, Jorge Serra, Emmanuel Vauclair, Lukas Müller-Brunner, Nico Fiore, Eliane Albisser und André Tapernoux
Der Streit um die SGE-Zinsen
HZ-Insurance hat den Streit um die Mitteilung 2/23 der OAK aufgegriffen. Bernd de Wall schreibt zur Kritik von Nico Fiore, Geschäftsführer der inter-pension:
Für ihn kam die Mitteilung «aus dem Nichts», zumal ihm kein Fall bekannt ist, in dem eine Pensionskasse rein aufgrund ihrer Verzinsungspolitik in Unterdeckung geraten sei. Trotz der Börsenturbulenzen 2022 in Folge des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise steht die Branche den Umständen entsprechend gut da. «Zudem wird der gewichtete Durchschnitt über den Grossteil der Pensionskassen berechnet, ohne dass diese überhaupt betroffen wären von der Mitteilung der OAK», sagte Fiore in einem Gespräch.
«Bei einer Umsetzung leiden nicht nur der Wettbewerb, sondern auch die jetzigen Generationen an Aktivversicherten. Diese mussten bereits in den vergangenen Jahren aufgrund der stetigen Senkungen der technischen Zinssätze auf einen Teil ihrer Besserverzinsung verzichten.» Zumal es durch die Zinswende positive Effekte gebe und die Verzinsung der Altersguthaben höher angesetzt werden könnte.
OAK: Austausch statt Rückzug
Die OAK hat auf die Kritik von ASIP, inter-pension, SKPE und PK-Netz zu ihrer Mitteilung 02/23 “Leistungsverbesserungen bei SGE” reagiert. In einem Schreiben an die Empfänger ihres Newsletters schreibt die Kommission:
Am 25. September 2023 hat die OAK BV die Mitteilungen M – 02/2023 Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2 publiziert.
Im Nachgang zur Publikation kritisierten verschiedene Verbände die neue Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben und forderten einen Rückzug der Mitteilungen.
Im Sinne einer einheitlichen Handhabung durch alle Aufsichtsbehörden respektive Vorsorgeeinrichtungen hatte die OAK BV in ihren Mitteilungen vom 30. März 2021 festgehalten, was unter einer Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 zu verstehen ist. Infolge des starken Anstiegs der Marktzinsen 2022 und des Verlassens des negativen Zinsbereichs würde nach der Regelung vom 30. März 2021 eine Verzinsung mit bis zu 3,63 Prozent nicht als Leistungsverbesserung gelten. Dies ist auch im Hinblick auf den von der BVG-Kommission am 4. September 2023 dem Bundesrat vorgeschlagenen BVG-Mindestzinssatz von 1,25 Prozent deutlich zu hoch. Damit könnten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ihre Altersguthaben auch bei einer ungünstigen finanziellen Lage mit einem Satz weit über dem BVG-Mindestzinssatz verzinsen. Die Regelung gemäss der Mitteilungen vom 30. März 2021 entfaltete entsprechend keine Wirkung mehr, eine Aktualisierung war unerlässlich.
Anlässlich ihrer letzten Sitzung hat sich die Kommission mit der Kritik der Verbände befasst und entschieden, die Mitteilungen nicht zurückzuziehen. Sie hat jedoch den Schweizerischen Pensionskassenverband ASIP, inter-pension, die Interessensgemeinschaft autonomer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, das PK-Netz sowie die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, SKPE, zu einem gemeinsamen Austausch zu dieser Thematik eingeladen.
AWP: Reaktionen zur OAK-Mitteilung 2/23
In AWP Soziale Sicherheit Nr. 18/2023 befasst sich Susanne Kapfinger mit der umstrittenen OAK-Mitteilung Nr. 02/2023, welche den Sammelstiftungen in Unterdeckung eine verstärkte Einschränkung bei der Festsetzung des technischen Zinses vorschreibt. Zusätzlich hat sie zwei Kurz-Interviews mit Manfred Hüsler, Direktor der OAK, und Nico Fiore, Geschäftsführer der inter-pension, geführt.
In ihrem Beitrag schreibt Kapfinger;
Der Handlungsspielraum bei der Verzinsung der Vorsorgegelder von Aktiv- versicherten wird abgesteckt durch den Artikel 46 BVV2. Gemäss Gesetz dürfen Leistungsverbesserungen nur vorgenommen werden, wenn genügend Reserven vorhanden sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertschwankungsreserven mindestens zu 75 Prozent geäufnet sind.
Wann eine Leistungsverbesserung vorliegt, präzisiert die OAK nun in der Mitteilung 2/2023 neu: eine Verzinsung, die höher ist als der gewichtete Durch- schnitt der technischen Zinssätze aller Vorsorgeeinrichtungen. Vorher lag eine Leistungsverbesserung vor, wenn die Verzinsung höher war als der maximal zugelassene technische Zinssatz gemäss Fachrichtlinie FRP 4. (…)
Zu den Auswirkungen auf die Sammelstiftungen heisst es:
Die Reaktionen einzelner Einrichtungen sind durchzogen: «Die neue Regelung wirkt sich in naher Zukunft nicht auf unsere Verzinsungsentscheide aus», sagt Beatrice Rychen, Leiterin Unternehmenskommunikation der Pensionskasse des Bundes Publica. Die aktuelle Unterdeckung und die Performance liessen kaum eine Verzinsung über dem BVG-Mindestzinssatz zu.
Axa Leben erachten die Verzinsungsgrenze als nicht zielführend: «Die Regelung ist zu restriktiv, insbesondere bei Kassen mit guter Struktur», sagt Mirjam Eberhard, Mediensprecherin bei Axa.
