imageinter-pension ist zwar nicht eingeladen, sich an der Vernehmlassung zur “Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (Neuerlass) sowie Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (Totalrevision)” zu äussern, tut es aber trotzdem, Als Verband mit 50 Mitgliedern, welche rund 2 Mio. aktive Versicherte in ihren Beständen führen, viele davon im Bereich der betreffenden Aufsicht, fühlt sie sich dazu berechtigt. Insgesamt wird Zustimmung signalisiert, allerdings mit formellen Vorbehalten mit Bezug auf die Aufsichtsgebühren. In der Stellungnahme wird ausgeführt:

Der in den Erläuterungen hervorgehobene Umstand, wonach der künftige Gebührentarif eine degressive Formel sowie Mindest- und Höchstbeträge beinhalten soll, findet in den Rechtsgrundlagen selbst leider keine Erwähnung. Ausserdem wird davon gesprochen, dass die Aufsicht über die klassischen Stiftungen in der Finanzbuchhaltung der neuen Anstalt als eigene Sparte behandelt werden soll und für sich allein kostendeckend sein müsse. Auch hier fehlt jedoch das Prinzip dieses Verbots der Querfinanzierung zwischen den Einnahmen aus der Aufsichtstätigkeit über klassische Stiftungen, den Gebühreneinnahmen von SGE und übrigen Vorsorgeeinrichtungen in den rechtlichen Grundlagen.

Aus den zuvor genannten Gründen bedarf es deshalb aus unserer Sicht entsprechende Präzisierungen in Art. 18 der Vereinbarung hinsichtlich folgender Hauptpunkte:

kostendeckende Aufsicht pro Modell der Vorsorgeeinrichtungen (SGE, übrige Vorsorgeeinrichtungen);

Verbot der Quersubventionierung zwischen SGE, übrigen Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen;

Degressiv ausgestaltete Gebührenskala mit einem Minimal- und Maximalbetrag.

  Stellungnahme inter-pension