inter-pension setzt sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit dem Weisungsentwurf der OAK zur Expertenbestätigung auseinander. Einleitend wird festgehalten:
Wir anerkennen die Absicht, die Aufsichtspraxis betreffend Expertenbestätigungen vereinheitlichen zu wollen. Insofern ist gegen den Zweck (Ziffer 1 der Weisung) nichts einzuwenden. Allerdings möchten wir daran erinnern, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung der Art. 1 ff. BVV 2 klar festgehalten hat, dass es sich bei der Prüfung der Angemessenheit um eine modellmässige Betrachtung handelt: «Ein Leistungsplan muss somit im Modell angemessen sein; in einzelnen Fällen sind Abweichungen möglich.» (Erläuterungen des BSV zum 3. Paket der 1. BVG-Revision, Seite 8).
Dieser Aspekt droht mit einem u.E. übertriebenen Kontrollaufwand, wie er durch die neue Weisung entsteht, leider in den Hintergrund zu treten. Zudem sind wir der Ansicht, dass eine an sich unpraktikable Verordnungsbestimmung (wir meinen damit Art. 1a BVV 2) sich nicht mittels zusätzlich auferlegter Pflichten, welche keine Rechtsgrundlage haben, kontrollieren lässt. Hierfür müsste – wenn schon – der Verordnungsgeber tätig werden und nicht die Aufsicht (siehe unten Ziff. 2.3).
Eine Weisung, die über das Ziel hinaus schiesst und den Kontrollaufwand in unangemessener Weise erhöht, können wir nicht akzeptieren. Mit keinem Wort werden die erhöhten Kosten erwähnt, die durch die Bearbeitung der zusätzlichen und längeren Formulare entstehen; Kosten, die am Schluss immer die Vorsorgeeinrichtung und damit die Arbeitgeber und Versicherten tragen. Die berufliche Vorsorge wird privat durchgeführt, beruht auf der Sozialpartnerschaft und untersteht dem BVG als Rahmengesetz primär für das Obligatorium.