VSV: Unabhängige Vermögensverwalter in der BV, Übereinkunft mit der OAK
Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter VSV hat sich in einer Mitteilung auf seiner Website zur Revision der BVV2 sowie zur Handhabung der Vorschriften durch die OAK geäussert. Lange Zeit umstritten und heiss diskutiert wurde die Situation der unabhängigen Vermögensverwalter (UVV).
Mit der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Bestimmung von Art. 48f Absatz 3 BVV2 benötigen unabhängige Vermögensverwalter, welche Vermögen von Trägern der beruflichen Vorsorge verwalten, für diese Tätigkeit eine Befähigungserklärung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Mit der entsprechenden Befähigungserklärung bleibt auch für UVV der Zugang zu diesem Geschäftsfeld offen. Die Umsetzung und der Vollzug des 2011 geschaffenen Art. 48f Absätze 3 und 4 verzögerte sich mehrmals, weshalb der VSV mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv) wiederholt beim zuständigen Bundesrat Alain Berset auf die sehr dringlichen Anliegen des Finanzgewerbes aufmerksam machte.
Offenbar haben die Vorstösse gefruchtet, denn der VSV schreibt: Der Aufruf des VSV von März 2013 an seine Mitglieder, die Vorsorgevermögen verwalten, ohne weiteren Verzug auf der Basis eines zur Verfügung gestellten Mustergesuches an die OAK BV zu gelangen, hat nun Wirkung gezeigt. In mehreren Treffen hat sich die Behörde kooperativ gezeigt und versichert, dass sie die nötigen Prozesse definieren werde, damit die gewerblichen Vermögensverwalter nicht aus dem Markt gedrängt werden. Alle Vermögensverwalter, die über ein oder mehrere Mandate von Vorsorgeeinrichtungen verfügen, haben ab sofort die Möglichkeit, um eine provisorische Zulassung zu ersuchen, damit sie ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2014 noch ausüben dürfen. Das Formular zur Gesuch um Erteilung einer vorübergehenden Befähigungserklärung finden Sie ab dem 13. Mai 2013 auf der Homepage der OAK BV: http://www.oak-bv.admin.ch/ . Mitglieder, die der Behörde bereits ein Gesuch eingereicht haben, sind ebenfalls aufgefordert, auch noch das formelle Gesuch einzureichen. Letzteres ist aber viel kürzer (eine A4 Seite).
Im Laufe von 2014 wird die OAK BV anhand eines umfassenderen definitiven Gesuchs, welches von der Behörde noch ausgearbeitet werden muss, über die definitive Zulassung entscheiden. Die provisorische Zulassung ist so lange gültig, bis ein definitiver Entscheid vorliegt. Der Bewilligungsprozess muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Die OAK BV prüft auch, ob und wie weit die bestehenden Selbstregulierungsträger in der Vermögensverwaltung miteinbezogen werden sollen.
NZZ: Tipps für die «dritte Lebensphase»
Rückt die Pensionierung näher, gilt es einiges zu regeln. Wichtige Punkte sind unter anderem der Bezug des Pensionskassenguthabens als Rente oder Kapital, das Abbezahlen von Hypotheken sowie der Nachlass.
OAK: Tätigkeitsbericht 2012
Die Oberaufsichtskommission hat ihren Jahresbericht 2012 publiziert, samt Gruppenfotos von Kommission (oben) und Geschäftsstelle (unteres Foto) – die Chefs jeweils mit verschränkten Armen.
Nachdem die ursprünglich veranschlagten Kosten resp. Gebühren auf einige Kritik gestossen und deshalb letztere gesenkt worden sind, interessiert die Jahresrechnung. Sie schliesst bei Gesamteinnahmen von 6,3 Mio. mit einem Überschuss von 1,6 Mio.Franken, allerdings wurden noch nicht alle geplanten Stellen besetzt.
BVV2: Anforderungen an Vermögensverwalter präzisiert
Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge müssen gemäss Vorgaben der Strukturreform hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen. Externe Vermögensverwalter müssen darum bis Anfang des nächsten Jahres grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen. Der Bundesrat hat diese Umsetzungsbestimmungen mit einer Revision der BVV2 geregelt.
Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG;
c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934;
e. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
f. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004;
h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
Keine Befähigungserklärung benötigen:
a. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
b. Arbeitgeberverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
c. Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
Die Oberaufsichtskommission kann andere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin für die Vermögensverwaltung als befähigt erklären, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie befristet die Befähigungserklärung auf drei Jahre. In Abs. 2 wird festgehalten: Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten.
OAK: Finanzielle Lage der VE 2012
Die Oberaufsichtskommission BV hat mit Stichtag 31. Dezember 2012 in Zusammenarbeit mit den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden erstmals eine Früherhebung bei sämtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Aus den erhobenen Daten wurden die in der beruflichen Vorsorge vorhandenen Risiken qualifiziert und eingestuft.
Die durchschnittliche kapitalgewichtete Netto-Vermögensrendite lag bei gut 7,4 %. Verbessert haben sich damit auch die Deckungsgrade: 90 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie verfügten per Ende 2012 über einen Deckungsgrad von mindestens 100 %. Zudem sind die Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie bei der Bewertung ihrer Verpflichtungen vorsichtiger geworden. Die verwendeten technischen Zinssätze sind deutlich gesunken: Nur noch 7 % verwenden heute einen technischen Zinssatz von 4 % oder höher.
Insgesamt müssen aktuell 4 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie dem Segment mit einem hohen Risiko zugeordnet werden. Aufgrund hoher Leistungsversprechen und einer gesunkenen Sanierungsfähigkeit als Folge eines gestiegenen Rentneranteils sind allerdings rund 37 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie einem eher höheren Risiko ausgesetzt.
Um das Gesamt-Risiko der Vorsorgeeinrichtungen einzuschätzen, wurden folgende Elemente berücksichtigt:
– Deckungsgrad mit einheitlichen Parametern
– Leistungsversprechen
– Sanierungsfähigkeit
– Anlagerisiko
Da der Deckungsgrad die wichtigste Risikokomponente ist, wird er doppelt gewichtet. Alle anderen Komponenten werden einfach gewichtet. Der OAK BV ist bewusst, dass es sich hierbei um eine grobe Kategorisierung handelt. Sie dient allein einer Gesamtübersicht. Die OAK BV wird in den nächsten Wochen weitere verfeinerte Analysen vornehmen und die Ergebnisse den regionalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen.
Die NZZ schreibt in einem Artikel: «Des Weiteren beobachtet die Kommission ein zunehmendes Ungleichgewicht bei den Zinsversprechen. Die Altersrenten beruhten weiterhin auf relativ hohen Zinsgarantien, die für das BVG-Obligatorium ja gesetzlich gefordert seien, sagte Hüsler. Damit die Pensionskassen nicht weitere Risiken im Bereich der Leistungsversprechen aufbauten, seien gesetzliche Anpassungen wohl unumgänglich.»
OAK /
Bericht OAK / Atikel NZZ
Minder-Initiative: Verordnungsvorschlag der GesKR und Pensionskassen
Die beiden Rechtsanwälte David Oser und Andreas F. Müller haben in der Zeitschrift GesKR (Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht) einen umfassenden Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung von Artikel 95 Absatz 3 BV (Minder-Initiative) publiziert. Die ergänzenden Kommentare zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen beinhalten weitergehende Erläuterungen zum Verhältnis der vorgeschlagenen Verordnung zum bestehenden Recht, zum Rückgriff auf bestehende Rechtsbegriffe und -konzepte sowie zu praktischen Anwendungsfällen.
Simon Heim von TowersWatson hat den Entwurf unter die Lupe genommen und ausführlich kommentiert. Sein Fazit: “Aus Sicht der Pensionskassen kann der Entwurf insgesamt als passabler Vorschlag beurteilt werden. Mit Sicherheit noch zu reden geben wird die Frage die Definition der Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen, die unter die neuen Bestimmungen fallen. Das Gleiche gilt für die Frage der Stimmrechtsausübung bei kollektiven Formen der Vermögensanlage. Bei der ganzen Thematik sollte nicht vergessen werden, dass verantwortungsbewusst handelnde Pensionskassen ihre Beteiligungsrechte bereits seit längerem aktiv ausüben. Eine Pflicht, die sich ohne weiteres aus den grundsätzlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer Vorsorgeeinrichtung ableiten lässt. Insofern erfolgt mit den neuen Vorschriften lediglich eine Kodifikation bereits geltender Grundsätze.”
SRG: Luxusrenten
Die SRG bezahlt im Leistungsprimat 67,5 Prozent des letzten Lohnes bis ans Lebensende. Dieses Niveau gebe es sonst kaum noch irgendwo, so die NZZ am Sonntag. Nun soll vom Leistungsprimat auf den Beitragsprimat umgestellt werden: Keine fixen Renten mehr, sondern eine Abhängigkeit von den eingezahlten Beiträgen. Je mehr Einzahlungen, desto mehr Rente. Doch das hohe Rentenniveau will die SRG scheinbar beibehalten.
Das wird teuer – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der NZZ am Sonntag liegen Informationen vor, dass vor allem die Beiträge auf Arbeitgeberseite erhöht werden: bis zu 20,25 Prozent des Lohnes. Mit den 9 bis 12 Prozent des Arbeitgebers ergibt das 32,25 Prozent – in der Schweiz üblich sind maximal 24 Prozent.
Der Plan sieht vor, dass Mitarbeiter ab 55 Jahren im Leistungsprimat versichert bleiben. Laut Pensionskassenspezialist Werner C. Hug sind diese zehn Jahre «unverständlich lang». Üblich sei eine Besitzstandwahrung von maximal fünf Jahren – in Ausnahmefällen von sieben Jahren. Aus gutem Grund: Der Arbeitsgeber muss das Altersguthaben in der Pensionskasse erhöhen, wenn ein Arbeitnehmer im Leistungsprimat eine Lohnerhöhung erhält. Damit das Rentenziel von 67,5 Prozent des letzten Lohnes erreicht werden kann, muss im Falle eines 55-Jährigen, der 10’000 Franken pro Jahr mehr Lohn erhält, bis ans sein Karriereende insgesamt rund 250’000 Franken nachbezahlt werden. Fünf Sechstel davon trägt die SRG.
Hug hält aber auch andere Kernpunkte des SRG-Pensionkassen-Umbaus für «überrisssen» und spricht von der «grosszügigsten Lösung», die er je im Zusammenhang mit einem Übergang vom Leistungs- in den den Beitragsprimat gesehen habe. 41- bis 54-Jährige erhalten demnach 100 Prozent der Renteneinbussen ausfinanziert, die Jahrgänge darunter 10 Prozent pro Altersjahr weniger – bis hin zu 1973er-Jahrgängen.
Weisung OAK: Standardwortlaut für den Bericht der Revisionsstelle
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat eine Weisung zur Definition der Standardwortlaut für die Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie soll
“zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte beitragen und eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung darstellen”.
Die Berichterstattung zur Prüfung hat basierend auf dem Standardwortlaut der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten „Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen“ (Version vom 26. Februar 2013) zu erfolgen.
Beobachter: “Gleicher Lohn, halbe Rente”
Bernhard Raos, früherer Mitarbeiter der SPN, schreibt im Beobachter: “Wer gleich viel verdient und gleich lange in die Pensionskasse einzahlt, bekommt später überhaupt nicht die gleiche Rente. Der grosse Pensionskassenvergleich des Beobachters zeigt: Es kommt sehr darauf an, wo man versichert ist.
Für den Vergleich hat der Beobachter zwölf Pensionskassen mit total 1,1 Millionen Versicherten angefragt. Verglichen wurden die Leistungen anhand von zwei Musterversicherten: einem 50-jährigen verheirateten Mann mit zwei minderjährigen Kindern und einer 32-jährigen Frau, die im Konkubinat lebt. Bei ihm beträgt der Jahreslohn 100’000 Franken und das Sparguthaben 250’000 Franken, bei ihr sind es 70’000 Franken Lohn und 35’000 Franken Sparguthaben. Der Einfachheit halber wurde angenommen, der Lohn bleibe bis zur Pensionierung gleich. Damit auch Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wie Axa, Swiss Life und ASGA mitmachen konnten, wurde ihnen ein vergleichbarer Leistungsplan vorgegeben.
Die Resultate zeigen: Wer bei einer guten Kasse ist, kann seiner Pensionierung ohne grosse Sorgen entgegensehen. Dort ist man deutlich besser versichert als bei einer Durchschnittskasse. Am krassesten sind die Unterschiede bei Normalverdienern, wie das Beispiel der Versicherten mit 70’000 Franken AHV-Lohn zeigt. Geht sie mit 64 in Pension, erhält sie bei der Credit Suisse 45’163 Franken Rente pro Jahr, bei der ASGA mit 21 479 Franken nicht einmal die Hälfte. Genauso krass ist der Unterschied bei einer Pensionierung mit 61: Die ASGA-Versicherte bekommt mit 16’801 Franken nur 47 Prozent der CS-Rente.
Die Migros zahlt bei 100’000 Franken AHV-Lohn die höchste Altersrente. Wer ordentlich mit 65 Jahren in Pension geht, erhält 54 890 Franken pro Jahr. Um auf die Maximalrente zu kommen, muss der Migros-Angestellte mit 50 allerdings noch 70’000 Franken selber in die PK einschiessen. Am wenigsten gibts bei der ASGA-Sammelstiftung: nur 36’038 Franken im Jahr. Das sind jeden Monat 1500 Franken weniger als bei der Migros. Sechs der zwölf Kassen zahlen Jahresrenten zwischen 39’000 und 36’000 Franken.”
Dass es nicht primär auf den Lohn, sondern auf die Höhe der Beiträge ankommt, hat allerdings auch der Beobachter gemerkt, weshalb festgestellt wird. “Trotz den enormen Unterschieden sind solche Vergleiche aus zwei Gründen immer etwas tückisch. Erstens, weil bei gleichem Lohn nicht gleich viel Geld in die Pensionskasse fliesst. Wo mehr eingezahlt wird, ist man meistens auch besser versichert. Bei der Credit Suisse etwa machen die Beiträge für den 50-Jährigen 34 Prozent des versicherten Lohns aus. Davon übernimmt die CS gut zwei Drittel. Bei der Kasse des Gastropersonals gehen dagegen nur 16,4 Prozent des versicherten Lohns in die Altersvorsorge. Und die Arbeitnehmer müssen die Hälfte selber zahlen. Das bedeutet: Die CS als Arbeitgeber zahlt dreimal höhere Vorsorgebeiträge wie ein Wirt. Ähnlich grosszügig wie die Grossbank sind Migros, Coop und Novartis. Sie kommen für jeweils zwei Drittel des PK-Beitrags auf.
Der zweite Grund für die grossen Unterschiede liegt in der unterschiedlich guten Verzinsung der Vorsorgegelder. Jede Pensionskasse kann selber festlegen, mit welchem Zinssatz sie die Altersleistungen hochrechnen will. Kassen, die mit höheren Zinsen rechnen, weisen automatisch bessere Leistungen aus. Die Coop-Vorsorgeeinrichtung, die mit einem Projektionszins von 3,25 Prozent rechnet, sieht schon von daher besser aus als ABB, SBB und ASGA, die nur mit 1,5 Prozent Zins rechnen.”
NZZ: Pensionskassen prüfen Einführung variabler Renten
Michael Ferber befasst sich in der NZZ mit dem Thema variable Renten und der PK SBB, welche sich deren Einführung überlegt. Er schreibt: “Im Juni werde sich der Stiftungsrat der Pensionskasse SBB treffen und über die Einführung eines variablen Rentenmodells befinden, sagt Markus Hübscher, Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung, im Gespräch. Ziel sei es, die Stabilität der Kasse und damit die langfristige Sicherheit der Renten zu erhöhen. (…)
Es sei nur fair, wenn künftig in schwierigen Zeiten nicht nur die Aktiven einen Beitrag zur Gesundung der Kasse leisteten. Die Pensionskasse SBB bezeichnet Hübscher als «rentnerlastig». Auf rund 28 000 Aktive kämen 27 500 Rentner. Die Pensionskasse SBB gehört mit einem verwalteten Vermögen von rund 15 Mrd. Fr. zu den grösseren Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz. Werde das variable Rentenmodell nicht eingeführt, müsste die Kasse den Umwandlungssatz noch stärker reduzieren als mit der Einführung des Modells, sagte Hübscher. Die Pensionskasse SBB hat den Umwandlungssatz zum Oktober 2012 auf 5,8% gesenkt.
Der unabhängige Vorsorge-Spezialist Daniel Dubach geht davon aus, dass dieses Thema noch politischen Gesprächsstoff liefern wird. Das diskutierte Modell der Pensionskasse SBB sorge zwar bei angehenden Rentnern für einige Verunsicherung. Dubach hält es aber für eine legitime Massnahme, um das Problem der vielerorts im Vergleich zur Marktzins-Entwicklung zu hohen technischen Zinsen und Umwandlungssätze zu lindern. Faktisch käme hier das Prinzip zum Tragen, das Lebensversicherer seit langem anwendeten.”
Finews: Litigation Funding als neue Anlageklasse
Die Prozessfinanzierung – auch Prozesskostenfinanzierung – ist eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer aussergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung gewerblicher Ansprüche. Im Gegenzug überträgt der Kläger dem Prozessfinanzierer einen erheblichen Teil der erstrittenen Summe. In der Regel sind das circa 30 Prozent.Nicolas Egger, CEO von NEAM, erläutert diese brandneue Anlageklasse in einem Interview auf Finews.
Finews: Ist das ethisch und führt dies nicht zu einer Aufblähung der Gerichte?
Das Geschäftsmodell von Litigation Funding schafft mehr Transparenz und reduziert unnötige gebundene Ressourcen. Im Gegensatz zu den durch Rechtsschutz gedeckten Fällen, welche eine Belastung der Gerichte darstellen, hat dies jedoch auf die kommerziellen Prozesse keinerlei Relevanz.
Bei der kommerziellen Prozessfinanzierung wird ein Fall auf Herz und Nieren überprüft, bis er finanziert wird. Man spricht von circa 5 Prozent der geprüften Fälle, die finanziert werden. Man kommt also nicht so schnell in den Genuss einer Finanzierung. Bedenken Sie, dass man der Partei im Recht zum Recht verhilft. Bei Vertragsbruch, Betrug oder Streitigkeiten ist es oft der einzige Weg.
Klingt sehr amerikanisch, gibt es Fälle in der Schweiz?
Aktuelle Beispiele aus der Schweiz sind bspw. Actelion, die Bank Vontobel, und STMicroelectronics, welche hohe Summen zahlen mussten. Die Swiss Re einigte sich kürzlich mit Berkshire Hathaway auf 610 Millionen Dollar. Ferner sind im Moment einige Pensionskassen, unbeachtet von der Öffentlichkeit, in Mediation oder am Ausarbeiten einer aussergerichtlichen Einigungen gegen Banken aktiv.
Sie sagen, Litigation Funding sei eine neue, lukrative Anlageklasse. Wie ist das zu verstehen?
Investitionen in der Prozessfinanzierung bieten eine Rendite wie bei Aktien, sind jedoch nicht korreliert mit Aktien, Immobilien oder anderen Anlageklassen. In Zeiten des Anlagenotstandes ist dies gerade deshalb von Bedeutung, da die Dividenden hoch und das Kapital geschützt sind.
Beachtenswert ist dabei, dass in Grossbritannien und Australien eine «After-the-Event»-Versicherungsdeckung für Litigation Funding besteht, wodurch das Kapitalrisiko der Prozesskosten ausgeschlossen werden kann.
SO: Kanton übernimmt den PK-Fehlbetrag
Der Regierungsrat hat beschlossen, dass der Kanton den gesamten Fehlbetrag von 1‘041 Mio. Franken der Kantonalen Pensionskasse (PKSO) übernimmt und die Gemeinden substanziell entlastet werden sollen. Im Gegenzug wird der Kanton durch die Reduktion der Arbeitgeberbeiträge um 3,5 Prozent der versicherten Lohnsumme (542 Mio. für Verwaltung, Spitäler, Schulgemeinden) um 19 Mio. Franken entlastet werden. Es ist vorgesehen, dass die Gemeinden einen Ausfinanzierungsbeitrag von drei Prozent der versicherten Lohnsumme ihrer Lehrkräfte während 40 Jahren leisten. Gegenüber der Vernehmlassungsvariante werden die Gemeinden um gut 45 Prozent entlastet (4,4 Mio. Franken / Jahr), was in etwa der Subventionierung der Lehrerlöhne durch den Kanton entspricht. Der jährliche Beitrag des Kantons erhöht sich dagegen um 4 Mio. auf neu 24,4 Mio. Franken.
Zunahme der Nominallöhne und der Kaufkraft
Gemäss Berechnungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) stieg der Nominallohnindex der Schweiz im Jahr 2012 gegenüber 2011 um durchschnittlich 0,8 Prozent. Damit liegt er bei 101,8 Punkten (Basis 2010 = 100). Unter Einbezug der mittleren negativen Jahresteuerung von -0,7 Prozent ergab sich bei den Reallöhnen eine Erhöhung um 1,5 Prozent (102,3 Punkte gemessen an der Basis 2010 = 100).
“20 Minuten” zum PK-Ausweis
Jean (45) erhielt vor Kurzem den jährlichen Ausweis von seiner Pensionskasse. Von den vielen Zahlen wird er aber nicht wirklich schlau. Was muss er jetzt mit dem Schreiben tun? 20 Minuten gibt Auskunft.
BE: Neue Lösung für Pulver“gangbarer Weg”
Der Berner Erziehungsdirektor Bernhard Pulver (Grüne) beurteilt von der Kommission des Grossen Rates vorgestellte Sanierungslösung für die kantonalen Pensionskassen als «gangbaren Weg». Die Kosten für die Arbeitnehmenden sowie für den Staat seien so zwar grösser. Aber wenn die Kommission die Vollkapitalisierung wolle, könne er sich hinter diesen Kompromiss stellen. Ob der Regierungsrat die neuen Vorschläge der Kommission unterstützt, entscheidet er demnächst. Pulver stellt hingegen den Zeitrahmen zur Diskussion. «Vielleicht können wir die Vollkapitalisierung ja auch erst in 25 oder 30 Jahren erreichen, um die Belastung für das Personal etwas zu vermindern.»
Der Zeitplan für die Sanierung der beiden kantonalen Pensionskassen ist eng: Nach den Vorgaben des Bundes soll Ende Jahr eine gültige Lösung auf dem Tisch liegen. Ansonsten greift das Gesetz über die berufliche Vorsorge BVG und dieses sieht eine Vollkapitalisierung innerhalb von zehn Jahren vor. Kommt es zu einer Volksabstimmung, reicht diese Frist nicht: Im Juni wird das Pensionskassengesetz, welches die Kommissionsmehrheit in wesentlichen Punkten abändern will, im Grossen Rat behandelt – in erster Lesung. Die zweite Lesung findet im September statt. Die SVP droht mit dem Referendum, die Sammelfrist beträgt drei Monate, eine Abstimmung könnte also nicht mehr 2013 durchgeführt werden.




