Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter VSV hat sich in einer Mitteilung auf seiner Website zur Revision der BVV2 sowie zur Handhabung der Vorschriften durch die OAK geäussert. Lange Zeit umstritten und heiss diskutiert wurde die Situation der unabhängigen Vermögensverwalter (UVV).

Mit der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Bestimmung von Art. 48f Absatz 3 BVV2  benötigen unabhängige Vermögensverwalter, welche Vermögen von Trägern der beruflichen Vorsorge verwalten, für diese Tätigkeit eine Befähigungserklärung der  Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Mit der entsprechenden Befähigungserklärung bleibt auch für UVV der Zugang zu diesem Geschäftsfeld offen. Die Umsetzung und der Vollzug des 2011 geschaffenen Art. 48f Absätze 3 und 4 verzögerte sich mehrmals, weshalb der VSV mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv) wiederholt beim zuständigen Bundesrat Alain Berset auf die sehr dringlichen Anliegen des Finanzgewerbes aufmerksam machte.

Offenbar haben die Vorstösse gefruchtet, denn der VSV schreibt: Der Aufruf des VSV von März 2013 an seine Mitglieder, die Vorsorgevermögen verwalten, ohne weiteren Verzug auf der Basis eines zur Verfügung gestellten Mustergesuches an die OAK BV zu gelangen, hat nun Wirkung gezeigt. In mehreren Treffen hat sich die Behörde kooperativ gezeigt und versichert, dass sie die nötigen Prozesse definieren werde, damit die gewerblichen Vermögensverwalter nicht aus dem Markt gedrängt werden. Alle Vermögensverwalter, die über ein oder mehrere Mandate von Vorsorgeeinrichtungen verfügen, haben ab sofort die Möglichkeit, um eine provisorische Zulassung zu ersuchen, damit sie ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2014 noch ausüben dürfen. Das Formular zur Gesuch um Erteilung einer vorübergehenden Befähigungserklärung finden Sie ab dem 13. Mai 2013 auf der Homepage der OAK BV: http://www.oak-bv.admin.ch/ . Mitglieder, die der Behörde bereits ein Gesuch eingereicht haben, sind ebenfalls aufgefordert, auch noch das formelle Gesuch einzureichen. Letzteres ist aber viel kürzer (eine A4 Seite).

Im Laufe von 2014 wird die OAK BV anhand eines umfassenderen definitiven Gesuchs, welches von der Behörde noch ausgearbeitet werden muss, über die definitive Zulassung entscheiden. Die provisorische Zulassung ist so lange gültig, bis ein definitiver Entscheid vorliegt. Der Bewilligungsprozess muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Die OAK BV prüft auch, ob und wie weit die bestehenden Selbstregulierungsträger in der Vermögensverwaltung miteinbezogen werden sollen.

  Mitteilung SVS / Artikel NZZ  Revision BVV2