AWP: Retros als Pflichtübung für Stiftungsräte
Monika Roth, Advokatin und Leiterin DAS Compliance Management der Hochschule Luzern (und früheres Vorstandsmitglied des Vorsorgeforums), befasst sich in AWP Soziale Sicherheit, mit dem Streitpunkt Retrozessionen. Sie hält fest: “Investoren und Banken sind sich über die Höhe der Rückforderungen nicht einig. Klar ist: Stiftungsräte dürfen auf eine Rückerstattung nicht verzichten. Sonst würden sie sich strafbar machen.” Sie hält fest: “Darf eine Pensionskasse auf die Rückerstattung von Retrozessionen verzichten? Nein, dies ist klar zu verneinen. So macht sich ein Stiftungsrat zum möglichen Täter nach Artikel 158 StGB. Mit dem Verzicht begeht er eine ungetreue Geschäftsbesorgung, zumal er die Aufsicht über die Vermögensverwaltung hat. Dies auch dann, wenn die operativen Aufgaben delegiert werden. Ein Verzicht kann von der Handlung her eine Vermögensschädigung darstellen. Dies gilt für den Verzicht auf die Geltendmachung beziehungsweise die Durchsetzung von Ansprüchen (Forderungen).
Nun bleibt noch die Frage nach dem Gültigkeitsbereich – wofür lassen sich Retrozessionen zurückfordern – und der Verjährung. Nach dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid kamen aus der Finanzbranche Reaktionen, die man nur als solche auf dem Holzweg bezeichnen kann: Die Banken verneinten umgehend und praktisch unisono, dass die grundsätzlichen Erwägungen auch für die Anlageberatung gälten, und sie suchten zudem für die Vermögensverwaltung Zuflucht bei einer 5-jährigen Verjährungsfrist (vergleiche Seite 4). Das ist die Front, der sich die Kunden nun gegenüber sehen. Diese Front gilt es zu brechen. Der Rechtsanspruch ist klar: Für die Anlageberatung gilt das Auftragsrecht. Auch wenn der Kunde über die Anlage selbst entscheidet, besteht bei der Empfehlung beziehungsweise Beratung die Gefahr eines Interessenkonfliks.”
Françoise Bruderer: Eine Generation lebt auf Pump
Françoise Bruderer, Geschäftsführerin der Pensionskasse Post, gehört zu den wenigen Exponenten der 2. Säule, deren Sicht über den Gesetzestext und die aktuellen Bilanzzahlen hinausreicht. Sie hat Charlotte Jaquemart ein Interview für die NZZ am Sonntag gegeben. Auszüge:
NZZ: Ist mit diesen Massnahmen (Senkung Umwandlungssatz) die Quersubventionierung der Pensionierten durch die Aktiven vom Tisch, von der man so viel redet?
Bruderer: Leider nein. Die Guthaben der Pensionäre werden bei uns mit gut 3% verzinst. Das bedeutet: Die ersten 250 Mio. Fr. unserer Rendite fliessen an die Rentner. Dieser Betrag ist quasi reserviert. Wenn wir nun ein schlechtes Anlagejahr haben, bleibt für den Zins der Aktiven nicht viel übrig. Die Quersubventionierung von Jung zu Alt hält so lange an, als der technische Zins nicht unterhalb der erwarteten Rendite liegt.
Anleihen sind auch nicht mehr so sicher, wie man einmal meinte.
Da haben Sie recht. Das ist ja auch ein grosses Problem. Und wissen Sie, was? Unsere Generation, die Babyboomer, zwischen 1945 und 1965 geboren, kriegt alle Probleme ab. Sie, und ich. Die demografischen Schwierigkeiten, die Finanzkrise, die Schuldenmisere. Wir haben uns dies teilweise aber selbst eingebrockt.
Wie meinen Sie das?
Unsere Generation hat auf Pump gelebt, die zu hohen Versprechen gemacht, den Sockel der Fixleistungen in den Sozialversicherungen dauernd erhöht. Jetzt wird es eng, und wir bezahlen den Preis. Die zweite Säule wurde zwar eingeführt, damit jede Generation für sich spart. Doch ein Restrisiko bleibt halt übrig. Dieses müssen wir nun tragen. Es gibt Verlierer- und Gewinnergenerationen. Das können wir nicht völlig glätten.
Könnten wir es, wenn wir etwas weniger auf die zweite Säule, dafür etwas mehr auf die AHV setzen würden?
Wir sollten froh sein, dass wir eine zweite Säule haben. Bei der AHV kommen wir Babyboomer nämlich zu einer Zeit in Rente, in der nicht mehr genügend Arbeitnehmer da sein werden. Es ist absehbar, dass diese Jungen irgendwann sagen: Wir haben keine Lust mehr, eure hohen Renten zu zahlen. Ihr habt nicht dafür gesorgt, dass es genügend von uns gibt!
Wenn die Zuwanderung weiter anhält, kann die Rechnung trotzdem aufgehen. Die Schweiz hat eine halbe Million mehr Arbeitskräfte als noch vor zehn Jahren.
Schon. Nur: Die zweite Generation der Immigranten verhält sich gleich wie wir und hat nicht die Kinderschar, die wir brauchten. Ich bin aber trotzdem nicht so pessimistisch. Erstens nützt uns Pessimismus nichts. Zweitens: Wenn unsere Generation einmal gestorben ist, atmet die Schweiz wieder. Sie und ich, 1962 geboren, sind für die Jungen das Problem, das sich immerhin von alleine löst.
Bevor wir abdanken, tragen wir aber die volle Last.
Das ist so. Wir müssen höhere Beiträge in die zweite Säule zahlen, tragen die Quersubventionierung der noch älteren Kollegen, die schon im Ruhestand sind. Wenn wir alt sind, gibt es kaum Pflegepersonal, und ob die Jungen die AHV-Renten noch zahlen können, ist unsicher. Deshalb ist Diversifikation fast das Einzige, an das ich wirklich glaube: Nicht alle Eier in einen Korb legen. Auch nicht in der Altersvorsorge.
Entspricht das nicht der Idee der Bonus-Rente, welche einige Pensionskassen einführen?
Nicht ganz. Die Bonus-Rente wird im Moment als Wunderwaffe herumgeboten. Mich überzeugt sie nicht. Es ist nämlich eine Trickserei, und die Leute durchschauen dies: Man garantiert nur noch 90% der Rente. Das ist weniger als 100%. Mit welchen Argumenten verkaufen Sie das den Versicherten? Eigentlich müsste der Umwandlungssatz gesenkt werden, aber weil man sich nicht getraut, das zu tun, garantiert man nicht mehr 100% der Rente.
Motion Egerszegi: Finma gegen Assekuranz
Versicherer sollen ihre Risikoprämien künftig fairer gestalten. Der Ständerat hat überraschend und gegen den Willen des Bundesrates eine entsprechende Motion von Christine Egerszegi-Obrist (Aargau, fdp.) gutgeheissen.
Ein Dorn im Auge sind der Ständerätin diejenigen Versicherer, welche trotz weniger IV-Renten überhöhte Prämien verlangen. Die Betriebsrechnung 2012 der privaten Lebensversicherungen zeige dies «umwerfend deutlich»: Gemäss dem Bericht der Finanzmarktaufsicht (Finma) betrug der Aufwand im Risikoprozess 1,4 Milliarden Franken während sich der Ertrag auf 2,7 Milliarden Franken belief.
Sie erinnerte daran, dass dank den verschiedenen Revisionen der Invalidenversicherung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Neurentner um 45 Prozent gesunken sei. «Der Rückgang der IV-Renten kommt nicht nur mangelhaft, nein, er kommt praktisch nicht zur Geltung», sagte Egerszegi. Den grossen administrativen Aufwand bei der Anpassung an den Risikoverlauf lässt sie nicht gelten: Wenn in einem KMU ein IV-Fall auftrete, stiegen die Prämien schon im nächsten Jahr markant an.
Sie fordert daher, dass die Finma bei überhöhten Prämien künftig einschreiten darf: Die Tarife der Versicherer sollen künftig auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Risikobeiträgen und Versicherungsleistungen beruhen. Die Aufsichtsverordnung soll entsprechend ergänzt werden.
IPE: Swiss pension funds forced to vote
The Swiss government has ruled that all local pensions funds must vote in all the annual general meetings (AGMs) of Swiss companies in which they hold a stake, Barbara Ottawa reports.
Earlier this spring, the majority of the Swiss electorate voted in favour of an initiative aiming to cap bonuses for managers and increase active shareholder participation – including by pension funds.
In the first draft of the resulting decree, the government considered allowing Pensionskassen to not attend AGMs, or to abstain from voting, if such a move were deemed beneficial for members. However, in the final version of the decree, the government has ruled out the possibility of not attending the AGM.
Simon Heim, a pensions lawyer and consultant at Towers Watson in Switzerland, said the government would now require “absolutely mandatory shareholder engagement”. “There is still the possibility for Pensionskassen to abstain from the vote if it is in the interest of their members, but participation in the vote at AGMs is absolutely mandatory,” he said.
Heim repeated his criticism that this possibility of abstention was effectively increasing ’no’ votes, as Swiss corporate law requires an absolute majority. “This has to be seen as a considerable interference with pension funds’ autonomy,” he said.
Heim added that the additional regulatory burden would increase costs, especially at smaller pension funds, and mostly benefit proxy advisers. “Additionally, it will drive more investors away from direct equity holdings to investing in fund structures – which is unlikely to be what the initiators of the campaign intended,” he said.
Erläuterungen zur VegüV (aka Minder-Initiative)
Vergangene Woche hat der Bundesrat die provisorisch definitive Fassung der Verordnung zur Minder-Initiative (VegüV) publiziert. PPCmetrics hat dazu verdienstvollerweise eine detaillierte Auslegeordnung in Form einer Reihe von Folien erarbeitet, die Auskunft darüber geben, wann und wie die Vorsorgeeinrichtungen künftig bei börsenkotierten Schweizer Titeln abstimmen müssen.
Urteile im First Swiss-Prozess, Vorwürfe an das BSV
Nicht weniger als 185 Seiten umfasst das Urteil des Zuger Strafgerichts gegen drei Verantwortliche der früheren Stiftung First Swiss Pension Fund mit Sitz in Hünenberg. Diese wurde Ende 2003 gegründet und im Herbst 2006 durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) liquidiert. Dem ehemaligen Stiftungsratspräsidenten ER. (57) und dem Vizepräsidenten U. T. (53) warf Staatsanwältin Katja Maag vor, über 33 Millionen Franken veruntreut zu haben. Sie hatte im Rahmen der Hauptverhandlung den relevanten Deliktsbetrag dann um rund 4 Millionen nach unten korrigiert. Dabei hätten sie sich der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht, berichtet die Zuger Zeitung.
Die Beschuldigten bestritten ein Verschulden und forderten Freispruch. Die Hauptverhandlung fand im Juni an sechs Tagen statt. Mitte Oktober wurde das Urteilsdispositiv den Parteien zugestellt. Sie und weitere Beteiligte legten darauf bereits Berufung ein. Jetzt liegt das schriftliche Urteil vor, das demnach nicht rechtskräftig ist. Deliktsbetrag von 29 Millionen
Die drei Richter kommen zum Schluss, dass für die beiden Hauptbeschuldigten «nie irgendwelche Berechtigung bestand, die ihnen anvertrauten Vermögenswerte der BVG-Sammelstiftung ungesichert Dritten zu übertragen». Die Wahl des externen Vermögensverwalters L. J., der vor fünf Jahren verstarb, wurde zwar von den Verteidigern aus heutiger Sicht als «Fehlgriff» bezeichnet. Das ihm geschenkte Vertrauen sei im Nachhinein «nicht gerechtfertigt» gewesen, doch habe dieser beste Referenzen gehabt. Die Richter weisen darauf hin, dass es «auch wegen des sehr langen Zuwartens des zuständigen Bundesamtes zu einem solch langen Tatzeitraum und der Schadenshöhe kommen konnte».
Kommentar zum Bericht über Ergänzungsleistungen
Der Pensionskassenverband schreibt in einer Mitteilung über den Bericht zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: “Der ASIP begrüsst die umfassende Auslegeordnung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV. Er begrüsst insbesondere, dass keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Der Bericht hält fest, dass bezüglich der Kapitalbezüger, die nachträglich EL beziehen, bis heute verlässliche Zahlen fehlen und dass diese zuerst umfassend erhoben werden müssen, bevor man über Massnahmen nachdenken kann. Gemäss ASIP muss massgebend sein, wie viele Kapitalbezüger EL-Leistungen beziehen, nicht jedoch, wie viele EL-Bezüger einen Kapitalbezug gemacht haben. Diese letzte Zahl würde zu falschen Schlüssen führen.
Die Aussagen im Bericht des Bundesrats bestätigen die bisherige Haltung des ASIP, der immer darauf hingewiesen hat, dass bis heute keine erhärtete, wissenschaftlich untermauerte Korrelation zwischen Kapitalbezug und nachfolgendem EL-Bezug besteht. Ohne konkrete Zahlen auf den Tisch zu legen, werde seitens der Ausgleichskassen immer wieder pauschal behauptet, Kapitalbezüger würden ihr BVG-Geld verprassen und seien anschliessend auf von den Steuerzahlern finanzierte Ergänzungsleistungen angewiesen. Dabei zitierten sie oft den Anteil Kapitalbezüger an den EL-Bezügern. Diese Zahl sage jedoch nichts darüber aus, wie die Kapitalbezüger generell mit ihrem Kapital umzugehen wissen und ob die Problemfälle eine verschwindend kleine, eine kleine oder eine grosse Minderheit darstellen. So oder so handle es sich um eine Minderheit. Bevor allfällige Korrekturen eingeleitet werden, brauche es richtigerweise Zahlen, die brauchbare Aussagen zur Frage liefern, ob der Kapitalbezug überhaupt ein nennenswertes Problem darstellt.
Der ASIP plädiert daher dafür, an der heutigen Lösung ohne grundlegend neue Erkenntnisse nichts zu ändern.
Kommentar zur VegüV
Der Pensionskassenverband schreibt zur “Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften: “Die neue Verfassungsbestimmung «…Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben…» ist wie jede andere Verfassungsbestimmung nach den klassischen Methoden, wie Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte, auszulegen. Zu Recht leitet der Bundesrat aus dieser Bestimmung keine absolute Stimmpflicht ab. Vielmehr verknüpft der Text zwei Ideen miteinander: Einerseits müssen Pensionskassen abstimmen, anderseits müssen sie aber ihr Stimmrecht immer im Interesse der Versicherten ausüben. Neu ist eine absolute Stimmpflicht (absoluter Stimmzwang) dann verlangt, wenn Stimmenthaltung die Interessen der Versicherten verletzen würde. In deren Interesse kann jedoch durchaus eine Stimmenthaltung liegen. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich, weshalb ein vorgängiger, begründeter Verzicht nicht mehr zulässig sein soll.
Richtigerweise ist das sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte oberste Organ am besten geeignet, das Verfahren für die Wahrnehmung der Stimmrechte zu definieren. Es liegt an ihm, festzulegen, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten – der Aktiven und Rentenbeziehenden – bestimmt werden soll. Der entsprechende Hinweis auf die Beachtung der Langzeitperspektiven (das Stimmverhalten muss dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dienen) ist vertretbar.
Die Pflicht, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht Rechenschaft über die Wahrnehmung der Stimmrechte abzulegen, stellt – trotz den Vorgaben bezüglich Berichterstattung bei Ablehnung der Anträge des Verwaltungsrates und bei Stimmenthaltung – eine sinnvolle Grundlage dar. Eine häufigere, detailliertere Berichterstattung ist zulässig, aber nicht Pflicht.
Verordnung zur Abzocker-Initiative wird VegüV
Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit hat er Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, der auf die Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgeht, zwei Monate früher als gefordert umgesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.
Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen in der Anhörung wurde der Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei in mehreren Punkten angepasst. Dabei wurde auch der Titel der Verordnung geändert. Dieser lautet neu: Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV).
Betreffend Vorsorgeeinrichtungen schreibt das Bundesamt für Justiz: “Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde.”
Mitteilung BJ – weiteres Material /
Verordnung
Arbeitgeber: “Bundesrat setzt auf happige Mehreinnahmen”
Der Schweizerische Arbeitgeberverband schreibt zu den bundesrätlichen Vorschlägen zur ALtersvorsorge 2020: “Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) kritisierte die Eckwerte des Bundesrats zur Reform der Altersvorsorge wiederholt: Zu einnahmelastig, zu überrissen waren die bundesrätlichen Vorstellungen. In seiner Vernehmlassungsvorlage hält der Bundesrat an seinem Kurs fest: Ein Mix aus weiteren Mehrwertsteuer-Prozenten und zusätzlichen Lohnbeiträgen soll die künftigen Probleme in der Altersvorsorge auf einen Schlag lösen. Für den SAV ist klar: Dieses Mammutvorhaben droht zu scheitern, noch bevor die Reformarbeiten begonnen haben. Angesichts der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Altersvorsorge-Reform und angesichts vielversprechender Vorschläge wie der Flexibilisierung des Renteneintritts bedauert der SAV den Ansatz des Bundesrats umso mehr.
Zwar unterstützt der SAV die Absicht des Bundesrats, bei der Reform eine Gesamtschau vorzunehmen, er fordert aber ein priorisiertes und portioniertes Vorgehen. Mehreinnahmen auf Vorrat sind nicht zielführend. Auf zwei Kernvorlagen sollte sich der Bundesrat im Moment konzentrieren:
Zentral sind die Flexibilisierung des Rentensystems und – in einem ersten Schritt – die Festsetzung des Referenz-Rentenalters bei mindestens 65 Jahren (für Männer und Frauen). Eine moderate Erhöhung der Mehrwertsteuer kommt nur als Ultima Ratio zur Deckung einer verbleibenden, demografiebedingten Finanzierungslücke infrage.
Parallel dazu soll der Bundesrat eine Stabilisierungsregel für die AHV vorschlagen. Ein solcher Sicherungsmechanismus soll ein finanzielles Abdriften der AHV rechtzeitig verhindern: Wird ein definierter Schwellenwert unterschritten, muss die Politik innerhalb einer bestimmten Frist handeln – ansonsten greift zur Sicherung der Renten eine automatische Opfersymmetrie: eine weitere, schrittweise Anhebung des Referenz-Rentenalters und eine moderate Anpassung der Mehrwertsteuer.
SGB: “Grösste Rentensenkung aller Zeiten”
Doris Bianchi vom Schweiz. Gewerkschaftsbund schreibt zum Reformpaket Altersvorsorge 2020: “Der SGB begrüsst, dass der Bundesrat die Reform der Altersvorsorge in einer Gesamtschau vorantreibt. Die Methode ist gut, denn ein gestaffeltes Vorgehen ist zum Scheitern verurteilt. Bei den Inhalten muss der Bundesrat jedoch andere Akzente setzen und die AHV stärken statt schwächen.
Mit der Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent schlägt der Bundesrat die grösste Rentensenkung aller Zeiten vor. Diese kann durch die Verbesserung der Legal Quote und die vorgeschlagenen Kompensationsmassnahmen in der zweiten Säule nicht wettgemacht werden. Die Senkung würde doppelt so hoch ausfallen wie der Rentenklau, den das Stimmvolk 2010 mit einer Drei-Viertel-Mehrheit abschmetterte. Die krasse Senkung des Mindestumwandlungssatzes kann der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) nicht akzeptieren. Denn der Bundesrat ignoriert die Lebensrealität künftiger Rentner mit normalen Einkommen: Wer heute ein Monatseinkommen von 5500 Fr. hat – etwa ein Elektromonteur – erzielt nach der Pension ein tiefes Jahres-Renteneinkommen aus erster und zweiter Säule von etwa 36‘000 Franken. Nach der Senkung des Umwandlungssatzes würde sein Rentenniveau um 1200 Fr. sinken. Die ohnehin tiefen Altersrenten dürfen nicht gesenkt, sondern müssen vielmehr erhöht werden, so wie es die Volksinitiative AHVplus verlangt. Nur mit einer Stärkung der AHV kann der Verfassungsauftrag umgesetzt werden, dass die Renten aus erster und zweiter Säule die Fortsetzung „des gewohnten Lebens in angemessener Weise“ ermöglichen sollen.
Nein sagt der SGB auch zur geplanten Erhöhung des Frauen-Rentenalters auf 65 Jahre. Von einem Schritt zur Gleichberechtigung von Frau und Mann zu sprechen, ist ein Hohn. Denn Frauen haben wegen Babypause und tieferen Löhnen ein wesentlich tieferes Renteneinkommen als die Männer. Zudem sind ältere Arbeitnehmerinnen auf dem Arbeitsmarkt noch weniger gefragt als Männer. Unverständlich ist auch, dass der Bundesrat mit dem neuen Referenzrentenalter und dem Pensionierungsfenster 62/70 die Türe aufstösst zu einem allgemein höheren Rentenalter, so wie es die Arbeitgeber und die bürgerlichen Parteien fordern. Ein höheres Rentenalter zielt jedoch an der Realität auf dem Arbeitsmarkt vorbei, da ältere Arbeitnehmende Mühe haben, ihre Stelle zu halten oder eine neue zu finden.
SVV: “Kehrtwende bei der Mindestquote”
Der Schweizerische Versicherungsverband hält zu den Vorschlägen des Bundesrates zur Altersvorsorge 2020 fest: “Der Bundesrat hält in der Reform der Altersvorsorge weitestgehend an seinen Eckwerten vom Juni 2013 fest. Doch ausgerechnet bei der Mindestquote in der beruflichen Vorsorge weicht er von seinem eigenen Vorschlag ab, diese Quote zuerst mit einem externen Gutachten zu überprüfen. Stattdessen greift er den Ergebnissen dieser Analyse vor und will die Mindestquote voreilig und ohne sachliche Grundlage anheben.
Noch im Juni 2013 tönte es anders: In seinen Eckwerten hielt der Bundesrat fest, die Höhe der Mindestquote müsse überprüft werden. Dafür werde ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. Doch anstatt die Ergebnisse dieses Gutachtens abzuwarten, ändert er nun seine bisherige Absicht und schlägt aus politischem Kalkül voreilig eine Anhebung der Mindestquote vor. Dies ist umso unverständlicher, als der Bundesrat in den Eckwerten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das erwähnte Gutachten zur Mindestquote die Solvenzanforderungen für die Lebensversicherer berücksichtigen müsse. Nun fehlen den Vernehmlassungsteilnehmern wichtige Grundlagen für ihre Entscheidungen und Positionen.
Das Rücktrittsalter soll für beide Geschlechter auf 65 Jahre festgelegt und flexibilisiert werden. Der SVV begrüsst dies, erachtet aber eine Erhöhung des Rücktrittsalters auf über 65 Jahre als letztlich unumgänglich. Die vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent erachtet der SVV als wichtigen Schritt zu korrekt finanzierten Altersleistungen. Der vorgeschlagene Beitrag zur Finanzierung des zu hohen Umwandlungssatzes ist deshalb folgerichtig.
Beim BVG-Mindestzinssatz hält der Bundesrat weiterhin an seinem Vorschlag fest, diesen nicht mehr gegen Ende des Vorjahres im Voraus, sondern gegen Ende des betreffenden Jahres im Nachhinein zu bestimmen. Nach Ansicht des SVV verliert der BVG-Mindestzinssatz damit seine Eigenschaft als Verzinsungsgarantie. Zudem besteht die Gefahr, dass er aufgrund unterschiedlicher erzielter Renditen für viele Pensionskassen zu hoch ausfallen wird.
“Taugliche Diskussionsgrundlage”
Der Pensionskassenverband ASIP hat zur Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates für die AV2020 Stellung bezogen. Er schreibt : “Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP begrüsst das heute vom Bundesrat vorgestellte Reformpaket „Altersvorsorge 2020“. Die vorgelegte Gesamtschau betrachtet er als eine taugliche Diskussionsgrundlage, die grundsätzlich in die richtige Richtung zielt. Aufgrund der sich stellenden ökonomischen und demographischen Herausforderungen dürfe diese Reform nicht scheitern. Partikularinteressen seien zurückzustellen. Es gehe darum, ausgewogene Lösungen zu finden, das „Fuder“ nicht zu überladen, die finanzielle Belastungsfähigkeit der Bürger, Versicherten und Arbeitgeber nicht auszureizen und letztlich die Verwaltungskosten der Pensionskassen nicht weiter aufzublähen. Für den ASIP stehen insbesondere das Referenzrentenalter 65 für Mann und Frau sowie die Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes unter Erhaltung des Leistungsniveaus im Vordergrund.
Der ASIP begrüsst, dass der Bundesrat mit dem Programm „Altersvorsorge 2020“ eine Gesamtreform anstrebt, die sämtliche Aspekte und Querbezüge für eine zukunftsfähige Altersvorsorge berücksichtigt. Die Leistungen der ersten und zweiten Säule sollten gesamthaft betrachtet und aufeinander abgestimmt werden. Trotz der notwendigen Eingriffe stehe insbesondere die Erhaltung des Leistungsniveaus der beiden Säulen im Zentrum. Wenn bezüglich der versicherungstechnischen und finanzmarktrelevanten Faktoren die „Justierung“ nicht mehr stimmt, werde das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben relativ schnell nachhaltig gestört. Die Politik habe daher keine andere Wahl, als eine ganzheitliche Reform unter ausgewogener Berücksichtigung aller Aspekte zu diskutieren.” (…).
AV2020: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
Der Bundesrat hat den Vorentwurf zur Reform der Altersvorsorge verabschiedet und unterbreitet ihn zur Stellungnahme. Die Reform soll dafür sorgen, dass das Leistungsniveau der Altersvorsorge erhalten bleibt, dass die 1. und 2. Säule langfristig ausreichend finanziert sind und dass die Leistungen von AHV und beruflicher Vorsorge den geänderten Bedürfnissen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Die Reform erneuert die Altersvorsorge gemäss Darstellung es BSV “umfassend, in einem ausgewogenen und gesamtheitlichen Paket, und stellt die Interessen der Versicherten in den Mittelpunkt.”
Die Reform Altersvorsorge 2020 basiert auf den Leitlinien vom 21. November 2012 und den Eckwerten vom 21. Juni 2013, die der Bundesrat verabschiedet hat. Sie enthält die folgenden Kernelemente:
- Referenzalter für den Rentenbezug in beiden Säulen bei 65 Jahren harmonisieren
- Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung ermöglichen
- Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge anpassen und deren Leistungsniveau erhalten
- Überschussverteilung, Aufsicht und Transparenz im Geschäft mit der 2. Säule verbessern
- Leistungen und Beiträge an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen
- Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende in der AHV gleich behandeln
- Verbleibende Finanzierungslücke in der AHV mit Mehrwertsteuern statt mit Leistungsabbau überbrücken
- Liquidität der AHV in schlechten Zeiten schützen
- Finanziellen Handlungsspielraum des Bundes erhalten
Gleichzeitig mit dem Vorentwurf der Reform Altersvorsorge 2020 wurde ein Bericht zur Gesamtsicht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen verabschiedet. Der Bericht erfüllt die Forderung verschiedener Postulate aus dem Parlament. Er beschreibt das geltende Finanzsystem der AHV, der Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der beruflichen Vorsorge, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Familienzulagen und macht Aussagen zur möglichen Entwicklung im Projektionszeitraum 2013 bis 2035. Die demographischen Szenarien und ökonomischen Eckwerte, die den Projektionen zugrunde liegen, werden ausführlich beschrieben.
Der Bundesrat hat zudem den Bericht über die Kostenentwicklung und den Reformbedarf bei den EL verabschiedet. Dieser gibt Aufschluss über die Gründe der Kostensteigerung und zeigt Möglichkeiten auf, wie das EL-System optimiert werden könnte. Der Anteil Pensionierter, die zusätzlich zur AHV-Rente auch auf EL angewiesen sind, ist mit rund 12 Prozent seit Jahren ziemlich konstant, aber die Ausgaben für die EL sind kontinuierlich gestiegen. Das hat zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Anlass gegeben.
Mitteilung BSV und weitere Unterlagen /
Vorentwurf Bundesgesetz
Postulat: Sicherstellung der finanziellen Stabilität und Planbarkeit in der 2. Säule
Eingereicht von: FDP
Eingereichter Text: Der Bundesrat soll aufzeigen (z. B. im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020), wie die Entpolitisierung des Mindestumwandlungssatzes (MUWS) im BVG mit einer grösstmöglichen Planbarkeit des Renteneintritts verbunden werden kann. Damit soll für die BVG-Versicherten und für das ganze System echte Sicherheit geschaffen werden. U. a. folgende Vorschläge sollen geprüft werden:
1. Festlegung des MUWS durch eine unabhängige Instanz (z. B. Stiftungsrat, BVG OAK), auf der Basis eines technisch korrekten, transparenten Regelwerks (Lebenserwartung, Anlagerenditen usw.).
2. Regelmässige Neufestlegung des MUWS durch den Bundesrat, verknüpft mit dem Auftrag, ungewollte Umverteilungen zu verhindern.
3. Um eine bessere Planbarkeit des Renteneintritts trotz Entpolitisierung sicherzustellen, könnte der folgende Ansatz mit den obigen kombiniert werden: jahrgangsabhängige MUWS, welche mehrere Jahre vor einem bestimmten Referenzrentenalter bekanntgegeben werden.
4. Variables Rentensystem: eine fixe, sichere Rente mit einer zusätzlichen, marktabhängigen Zusatzrente, auf der Basis eines technisch korrekten, transparenten Regelwerks. Zur Angleichung der variablen jährlichen Rentenhöhe könnten die Zusatzrenten über mehrere Jahre verteilt werden.


