Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit hat er Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, der auf die Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgeht, zwei Monate früher als gefordert umgesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.

Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen in der Anhörung wurde der Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei in mehreren Punkten angepasst. Dabei wurde auch der Titel der Verordnung geändert. Dieser lautet neu: Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV).

Betreffend Vorsorgeeinrichtungen schreibt das Bundesamt für Justiz: “Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde.”

  Mitteilung BJ – weiteres Material / Verordnung