Der Pensionskassenverband schreibt zur “Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften: “Die neue Verfassungsbestimmung «…Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben…» ist wie jede andere Verfassungsbestimmung nach den klassischen Methoden, wie Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte, auszulegen. Zu Recht leitet der Bundesrat aus dieser Bestimmung keine absolute Stimmpflicht ab. Vielmehr verknüpft der Text zwei Ideen miteinander: Einerseits müssen Pensionskassen abstimmen, anderseits müssen sie aber ihr Stimmrecht immer im Interesse der Versicherten ausüben. Neu ist eine absolute Stimmpflicht (absoluter Stimmzwang) dann verlangt, wenn Stimmenthaltung die Interessen der Versicherten verletzen würde. In deren Interesse kann jedoch durchaus eine Stimmenthaltung liegen. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich, weshalb ein vorgängiger, begründeter Verzicht nicht mehr zulässig sein soll.
Richtigerweise ist das sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte oberste Organ am besten geeignet, das Verfahren für die Wahrnehmung der Stimmrechte zu definieren. Es liegt an ihm, festzulegen, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten – der Aktiven und Rentenbeziehenden – bestimmt werden soll. Der entsprechende Hinweis auf die Beachtung der Langzeitperspektiven (das Stimmverhalten muss dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dienen) ist vertretbar.
Die Pflicht, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht Rechenschaft über die Wahrnehmung der Stimmrechte abzulegen, stellt – trotz den Vorgaben bezüglich Berichterstattung bei Ablehnung der Anträge des Verwaltungsrates und bei Stimmenthaltung – eine sinnvolle Grundlage dar. Eine häufigere, detailliertere Berichterstattung ist zulässig, aber nicht Pflicht.