Monika Roth, Advokatin und Leiterin DAS Compliance Management der Hochschule Luzern (und früheres Vorstandsmitglied des Vorsorgeforums), befasst sich in AWP Soziale Sicherheit, mit dem Streitpunkt Retrozessionen. Sie hält fest: “Investoren und Banken sind sich über die Höhe der Rückforderungen nicht einig. Klar ist: Stiftungsräte dürfen auf eine Rückerstattung nicht verzichten. Sonst würden sie sich strafbar machen.” Sie hält fest: “Darf eine Pensionskasse auf die Rückerstattung von Retrozessionen verzichten? Nein, dies ist klar zu verneinen. So macht sich ein Stiftungsrat zum möglichen Täter nach Artikel 158 StGB. Mit dem Verzicht begeht er eine ungetreue Geschäftsbesorgung, zumal er die Aufsicht über die Vermögensverwaltung hat. Dies auch dann, wenn die operativen Aufgaben delegiert werden. Ein Verzicht kann von der Handlung her eine Vermögensschädigung darstellen. Dies gilt für den Verzicht auf die Geltendmachung beziehungsweise die Durchsetzung von Ansprüchen (Forderungen).

Nun bleibt noch die Frage nach dem Gültigkeitsbereich – wofür lassen sich Retrozessionen zurückfordern – und der Verjährung. Nach dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid kamen aus der Finanzbranche Reaktionen, die man nur als solche auf dem Holzweg bezeichnen kann: Die Banken verneinten umgehend und praktisch unisono, dass die grundsätzlichen Erwägungen auch für die Anlageberatung gälten, und sie suchten zudem für die Vermögensverwaltung Zuflucht bei einer 5-jährigen Verjährungsfrist (vergleiche Seite 4). Das ist die Front, der sich die Kunden nun gegenüber sehen. Diese Front gilt es zu brechen. Der Rechtsanspruch ist klar: Für die Anlageberatung gilt das Auftragsrecht. Auch wenn der Kunde über die Anlage selbst entscheidet, besteht bei der Empfehlung beziehungsweise Beratung die Gefahr eines Interessenkonfliks.”