NZZ Reflexe: Variable Renten–SBB vor Weichenstellung
Werner Enz stellt in NZZ Reflexe einige kritische Ueberlegungen zur vieldiskutierten Absicht der PK SBB an, künftig die Renten je nach Deckungsgrad variabel zu gestalten, nachdem an der Präsentation der Swisscanto-Umfrage das Thema sowohl auf dem Podium wie im Parkett eifrig diskutiert wurde. Bei dieser Gelegenheit kam eine weitere Variante des Modells zur Sprache, nämlich eine Rentensenkung auf 90%, wenn gleichzeitig die Aktiven Sanierungsmassnahmen ausgesetzt sind. Experten der Swisscanto Vorsorge AG haben solche Regelungen bereits bei diversen Kassen eingeführt.
Swisscanto-Umfrage: Interview mit CEO Fischer
«Die Pensionskassen profitieren von der Börsenhausse», sagt Swisscanto-CEO Gérard Fischer im cash-Video-Interview. Durchschnittlich erzielten die Kassen 2012 eine Anlagerendite zwischen fünf und zehn Prozent, so Fischer. Vor allem Kassen mit einem relativ hohen Aktienanteil erreichten gute Renditen.
Ein gutes Börsenjahr reicht nicht, um Entwarnung zu geben. Denn die Deckungsgrade weichen immer noch klar von den angestrebten Zielwerten von 116 Prozent ab. Kopfzerbrechen bereitet den Kassen insbesondere die anhaltende Tiefzinsphase. Im Obligationenbereich sind nur noch sehr magere Renditen zu erreichen und rutschen teilweise sogar in die Minuszone ab. «Vor allem die Versicherer sind davon betroffen, weil sie von Gesetzes wegen einen hohen Anteil an Obligationen halten müssen», sagt Fischer und doppelt nach: «Dies ist ökonomischer Unsinn.» Ein Überdenken der Anlagevorschriften wäre, so Fischer, dringend notwendig.
OAK: Liste der zugelassenen Experten
Die Oberaufsichtskommission hat die Liste der zugelassenen Experten (natürliche Personen) publiziert. Die Liste umfasst 198 Namen, das sind 18 mehr als die Kammer aktuell Mitglieder hat. 10 sind nach altrechtlicher Zulassung vermerkt.
PFS Vorsorgestiftung
Die PFS Vorsorgestiftung II blickt auf eine erfreuliche Entwicklung im Jahr 2012 zurück. Sämtliche angeschlossene Vorsorgewerke erzielten Renditen zwischen 7.5 und 9.5% und weisen Ende 2012 einen Deckungsgrad von teilweise weit über 100% auf. Damit ist der durchschnittliche Deckungsgrad der PFS Vorsorgestiftung II auf 107% angewachsen (Ende 2011 knapp 102%). Die PFS Vorsorgestiftung II ist auf die betriebliche Altersvorsorge von Unternehmen und Gemeinden ab 50 Mitarbeitenden spezialisiert. Sie versichert heute rund 1000 Aktive und 50 Rentner.
Li: Kritik an Sanierungsplan der Regierung
In Liechtenstein regt sich Kritik an den Sanierungsplänen für die staatliche Pensionskasse. Man wolle eine Luxuskasse, die weit bessere Leistungen an sonst im Land üblich erbringe. Die Sonntagszeitung Liewo bringt dazu ein Interview mit Nikolaus Frick, Initiant der Website Bamtakassa.li.
St. Galler PKs mit 300 Mio. Unterdeckung
Die Sanierung der Pensionskassen des St. Galler Staatspersonals und der Lehrer kostet rund 300 Millionen Franken. Maximal 75 Millionen davon sollen die Versicherten selber zahlen, den Rest trägt der Kanton. Am 9. Juni kommt die Vorlage zur Abstimmung.
Die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse werden auf Anfang 2014 verselbständigt. In den beiden Pensionskassen sind 22’600 Staatsangestellte und Lehrer versichert. Die Kassen besitzen 6,2 Milliarden Vermögen. 7300 Personen beziehen derzeit Renten.
NZZaS: Variable Renten gegen Umverteilung
Die NZZ am Sonntag nimmt das Thema Variable Renten auf. Ausgangspunkt ist die vom Blick publik gemachte Tatsache, dass man sich bei der PK SBB den Schritt überlegt. “Ihr Chef Markus Hübscher sagt, noch sei vieles offen: «Details werden an der Juni-Sitzung des Stiftungsrates diskutiert. Eingeführt wird die zweiteilige Rente frühestens auf 2017.» Persönlich ist Hübscher überzeugt, dass zweiteilige Renten richtig sind: «Es ist ein faireres System. Es darf nicht sein, dass in schlechten Zeiten die aktiven Arbeitnehmer die ganze Last tragen.»
Die SBB sind kein Einzelfall. Wer sich bei grossen Kassen umhört, stellt fest: Das Modell von variablen Rententeilen wird allerorts in Stiftungsräten diskutiert. Viele aber wollen öffentlich nicht davon reden. Denn den Versicherten schwankende Renten zu «verkaufen», ist kommunikativ schwierig, meint Charlotte Jacquemart.
Bei der Swisscom-Pensionskasse Complan sagt Geschäftsführer André-Pierre Schmidt: «Die Lage an den Kapitalmärkten zwingt dazu, uns Gedanken zu variablen Renten zu machen.» Eine Prüfung des Modells ist in der Pipeline. Es sei aber zu früh, um darüber zu spekulieren, was daraus werde. Bei Post und Publica tönt es ähnlich: man setze sich in Strategiediskussionen damit auseinander, weil es die Situation erfordere.
Die Chefin der Pensionskasse Post, Françoise Bruderer, meint allerdings: «Bei tiefen Renten ist ein variabler Teil schwierig einzuführen. Problemloser ist es bei Kaderplänen.» Ihr Kollege von der Publica, Dieter Stohler, erinnert daran, dass geteilte Renten keine neue Welt innerhalb der zweiten Säule darstellten. «Das zeigt sich darin, dass die Einführung solcher Systeme ohne gesetzliche Änderungen möglich ist.»
Werner Hertzog, Berater bei AonHewitt und sieben Jahre lang Chef der Publica, sagt überzeugt: «Wenn einige grosse Kassen variable Rententeile eingeführt haben, tun es alle.»
Tamedia limitiert Rentenzahlung
Die NZZaS berichtet auch von der Tamedia, welche gerüchteweise schon länger eine Limitierung der Renten in ihrer PK erwogen hat, jetzt aber offenbar diesen Schritt beschlossen hat. Gemäss NZZaS plafoniert Tamedia die Auszahlung von Altersrenten für neu Pensionierte auf maximal 48’000 Fr. jährlich. Diese Rentenhöhe entspricht einem Alterskapital von rund 800’000 Fr. Wer mehr Kapital auf seinem Alterskonto liegen hat, muss sich den Rest bar auszahlen lassen. Die Höhe der Rente wird mit einem Umwandlungssatz von 6% (Alter 65) berechnet.
Ursprünglich wollte Tamedia diese Limitierung bereits auf Anfang 2014 einführen. Nun liess das Verlagshaus die Angestellten aber wissen, man verschiebe die Beschränkung und führe sie erst auf Beginn 2016 ein. Grund: Die Versicherten könnten Probleme mit ihren Steuerbehörden kriegen, welche Einzahlungen in die Pensionskasse in den letzten drei Jahren vor Pensionsantritt nicht mehr als abzugsfähig akzeptiert, wenn man sich diese später auszahlen lässt.
Artikel NZZ
VSV: Unabhängige Vermögensverwalter in der BV, Übereinkunft mit der OAK
Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter VSV hat sich in einer Mitteilung auf seiner Website zur Revision der BVV2 sowie zur Handhabung der Vorschriften durch die OAK geäussert. Lange Zeit umstritten und heiss diskutiert wurde die Situation der unabhängigen Vermögensverwalter (UVV).
Mit der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Bestimmung von Art. 48f Absatz 3 BVV2 benötigen unabhängige Vermögensverwalter, welche Vermögen von Trägern der beruflichen Vorsorge verwalten, für diese Tätigkeit eine Befähigungserklärung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Mit der entsprechenden Befähigungserklärung bleibt auch für UVV der Zugang zu diesem Geschäftsfeld offen. Die Umsetzung und der Vollzug des 2011 geschaffenen Art. 48f Absätze 3 und 4 verzögerte sich mehrmals, weshalb der VSV mit Unterstützung des Schweizerischen Gewerbeverbands (sgv) wiederholt beim zuständigen Bundesrat Alain Berset auf die sehr dringlichen Anliegen des Finanzgewerbes aufmerksam machte.
Offenbar haben die Vorstösse gefruchtet, denn der VSV schreibt: Der Aufruf des VSV von März 2013 an seine Mitglieder, die Vorsorgevermögen verwalten, ohne weiteren Verzug auf der Basis eines zur Verfügung gestellten Mustergesuches an die OAK BV zu gelangen, hat nun Wirkung gezeigt. In mehreren Treffen hat sich die Behörde kooperativ gezeigt und versichert, dass sie die nötigen Prozesse definieren werde, damit die gewerblichen Vermögensverwalter nicht aus dem Markt gedrängt werden. Alle Vermögensverwalter, die über ein oder mehrere Mandate von Vorsorgeeinrichtungen verfügen, haben ab sofort die Möglichkeit, um eine provisorische Zulassung zu ersuchen, damit sie ihre Tätigkeit auch nach dem 1. Januar 2014 noch ausüben dürfen. Das Formular zur Gesuch um Erteilung einer vorübergehenden Befähigungserklärung finden Sie ab dem 13. Mai 2013 auf der Homepage der OAK BV: http://www.oak-bv.admin.ch/ . Mitglieder, die der Behörde bereits ein Gesuch eingereicht haben, sind ebenfalls aufgefordert, auch noch das formelle Gesuch einzureichen. Letzteres ist aber viel kürzer (eine A4 Seite).
Im Laufe von 2014 wird die OAK BV anhand eines umfassenderen definitiven Gesuchs, welches von der Behörde noch ausgearbeitet werden muss, über die definitive Zulassung entscheiden. Die provisorische Zulassung ist so lange gültig, bis ein definitiver Entscheid vorliegt. Der Bewilligungsprozess muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Die OAK BV prüft auch, ob und wie weit die bestehenden Selbstregulierungsträger in der Vermögensverwaltung miteinbezogen werden sollen.
NZZ: Tipps für die «dritte Lebensphase»
Rückt die Pensionierung näher, gilt es einiges zu regeln. Wichtige Punkte sind unter anderem der Bezug des Pensionskassenguthabens als Rente oder Kapital, das Abbezahlen von Hypotheken sowie der Nachlass.
OAK: Tätigkeitsbericht 2012
Die Oberaufsichtskommission hat ihren Jahresbericht 2012 publiziert, samt Gruppenfotos von Kommission (oben) und Geschäftsstelle (unteres Foto) – die Chefs jeweils mit verschränkten Armen.
Nachdem die ursprünglich veranschlagten Kosten resp. Gebühren auf einige Kritik gestossen und deshalb letztere gesenkt worden sind, interessiert die Jahresrechnung. Sie schliesst bei Gesamteinnahmen von 6,3 Mio. mit einem Überschuss von 1,6 Mio.Franken, allerdings wurden noch nicht alle geplanten Stellen besetzt.
BVV2: Anforderungen an Vermögensverwalter präzisiert
Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge müssen gemäss Vorgaben der Strukturreform hohen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Professionalität genügen. Externe Vermögensverwalter müssen darum bis Anfang des nächsten Jahres grundsätzlich einer Aufsicht unterstellt sein oder über eine Zulassung verfügen. Der Bundesrat hat diese Umsetzungsbestimmungen mit einer Revision der BVV2 geregelt.
Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
a. registrierte Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 BVG;
b. Anlagestiftungen nach Artikel 53g BVG;
c. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 BVG;
d. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934;
e. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
f. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
g. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004;
h. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
Keine Befähigungserklärung benötigen:
a. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;
b. Arbeitgeberverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
c. Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.
Die Oberaufsichtskommission kann andere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin für die Vermögensverwaltung als befähigt erklären, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Sie befristet die Befähigungserklärung auf drei Jahre. In Abs. 2 wird festgehalten: Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten.
OAK: Finanzielle Lage der VE 2012
Die Oberaufsichtskommission BV hat mit Stichtag 31. Dezember 2012 in Zusammenarbeit mit den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden erstmals eine Früherhebung bei sämtlichen Schweizer Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Aus den erhobenen Daten wurden die in der beruflichen Vorsorge vorhandenen Risiken qualifiziert und eingestuft.
Die durchschnittliche kapitalgewichtete Netto-Vermögensrendite lag bei gut 7,4 %. Verbessert haben sich damit auch die Deckungsgrade: 90 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie verfügten per Ende 2012 über einen Deckungsgrad von mindestens 100 %. Zudem sind die Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie bei der Bewertung ihrer Verpflichtungen vorsichtiger geworden. Die verwendeten technischen Zinssätze sind deutlich gesunken: Nur noch 7 % verwenden heute einen technischen Zinssatz von 4 % oder höher.
Insgesamt müssen aktuell 4 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie dem Segment mit einem hohen Risiko zugeordnet werden. Aufgrund hoher Leistungsversprechen und einer gesunkenen Sanierungsfähigkeit als Folge eines gestiegenen Rentneranteils sind allerdings rund 37 % der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie einem eher höheren Risiko ausgesetzt.
Um das Gesamt-Risiko der Vorsorgeeinrichtungen einzuschätzen, wurden folgende Elemente berücksichtigt:
– Deckungsgrad mit einheitlichen Parametern
– Leistungsversprechen
– Sanierungsfähigkeit
– Anlagerisiko
Da der Deckungsgrad die wichtigste Risikokomponente ist, wird er doppelt gewichtet. Alle anderen Komponenten werden einfach gewichtet. Der OAK BV ist bewusst, dass es sich hierbei um eine grobe Kategorisierung handelt. Sie dient allein einer Gesamtübersicht. Die OAK BV wird in den nächsten Wochen weitere verfeinerte Analysen vornehmen und die Ergebnisse den regionalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen.
Die NZZ schreibt in einem Artikel: «Des Weiteren beobachtet die Kommission ein zunehmendes Ungleichgewicht bei den Zinsversprechen. Die Altersrenten beruhten weiterhin auf relativ hohen Zinsgarantien, die für das BVG-Obligatorium ja gesetzlich gefordert seien, sagte Hüsler. Damit die Pensionskassen nicht weitere Risiken im Bereich der Leistungsversprechen aufbauten, seien gesetzliche Anpassungen wohl unumgänglich.»
OAK /
Bericht OAK / Atikel NZZ
Minder-Initiative: Verordnungsvorschlag der GesKR und Pensionskassen
Die beiden Rechtsanwälte David Oser und Andreas F. Müller haben in der Zeitschrift GesKR (Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht) einen umfassenden Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung von Artikel 95 Absatz 3 BV (Minder-Initiative) publiziert. Die ergänzenden Kommentare zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen beinhalten weitergehende Erläuterungen zum Verhältnis der vorgeschlagenen Verordnung zum bestehenden Recht, zum Rückgriff auf bestehende Rechtsbegriffe und -konzepte sowie zu praktischen Anwendungsfällen.
Simon Heim von TowersWatson hat den Entwurf unter die Lupe genommen und ausführlich kommentiert. Sein Fazit: “Aus Sicht der Pensionskassen kann der Entwurf insgesamt als passabler Vorschlag beurteilt werden. Mit Sicherheit noch zu reden geben wird die Frage die Definition der Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen, die unter die neuen Bestimmungen fallen. Das Gleiche gilt für die Frage der Stimmrechtsausübung bei kollektiven Formen der Vermögensanlage. Bei der ganzen Thematik sollte nicht vergessen werden, dass verantwortungsbewusst handelnde Pensionskassen ihre Beteiligungsrechte bereits seit längerem aktiv ausüben. Eine Pflicht, die sich ohne weiteres aus den grundsätzlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer Vorsorgeeinrichtung ableiten lässt. Insofern erfolgt mit den neuen Vorschriften lediglich eine Kodifikation bereits geltender Grundsätze.”
SRG: Luxusrenten
Die SRG bezahlt im Leistungsprimat 67,5 Prozent des letzten Lohnes bis ans Lebensende. Dieses Niveau gebe es sonst kaum noch irgendwo, so die NZZ am Sonntag. Nun soll vom Leistungsprimat auf den Beitragsprimat umgestellt werden: Keine fixen Renten mehr, sondern eine Abhängigkeit von den eingezahlten Beiträgen. Je mehr Einzahlungen, desto mehr Rente. Doch das hohe Rentenniveau will die SRG scheinbar beibehalten.
Das wird teuer – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der NZZ am Sonntag liegen Informationen vor, dass vor allem die Beiträge auf Arbeitgeberseite erhöht werden: bis zu 20,25 Prozent des Lohnes. Mit den 9 bis 12 Prozent des Arbeitgebers ergibt das 32,25 Prozent – in der Schweiz üblich sind maximal 24 Prozent.
Der Plan sieht vor, dass Mitarbeiter ab 55 Jahren im Leistungsprimat versichert bleiben. Laut Pensionskassenspezialist Werner C. Hug sind diese zehn Jahre «unverständlich lang». Üblich sei eine Besitzstandwahrung von maximal fünf Jahren – in Ausnahmefällen von sieben Jahren. Aus gutem Grund: Der Arbeitsgeber muss das Altersguthaben in der Pensionskasse erhöhen, wenn ein Arbeitnehmer im Leistungsprimat eine Lohnerhöhung erhält. Damit das Rentenziel von 67,5 Prozent des letzten Lohnes erreicht werden kann, muss im Falle eines 55-Jährigen, der 10’000 Franken pro Jahr mehr Lohn erhält, bis ans sein Karriereende insgesamt rund 250’000 Franken nachbezahlt werden. Fünf Sechstel davon trägt die SRG.
Hug hält aber auch andere Kernpunkte des SRG-Pensionkassen-Umbaus für «überrisssen» und spricht von der «grosszügigsten Lösung», die er je im Zusammenhang mit einem Übergang vom Leistungs- in den den Beitragsprimat gesehen habe. 41- bis 54-Jährige erhalten demnach 100 Prozent der Renteneinbussen ausfinanziert, die Jahrgänge darunter 10 Prozent pro Altersjahr weniger – bis hin zu 1973er-Jahrgängen.
Weisung OAK: Standardwortlaut für den Bericht der Revisionsstelle
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat eine Weisung zur Definition der Standardwortlaut für die Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie soll
“zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte beitragen und eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung darstellen”.
Die Berichterstattung zur Prüfung hat basierend auf dem Standardwortlaut der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten „Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen“ (Version vom 26. Februar 2013) zu erfolgen.




