SonntagsBlick: “So will Berset unsere Rente umbauen”
Nach 100 Tagen im Amt kündigte Bundesrat Alain Berset (41) an, er werde eine Gesamtschau der beiden wichtigsten Pfeiler der Altersvorsorge vornehmen – der AHV und der Pensionskasse. Seine Absicht, so der Sozialminister im März 2012: Vorschläge für eine Reform des Rentensystems vorzulegen.
Heute – 15 Monate später – sind die Ideen des Innenministers spruchreif. Kürzlich schickte er sie in die sogenannte Ämterkonsultation seiner Bundesratskollegen. Das Papier mit dem Namen «Lignes directrices de la réforme de la prévoyance vieillesse 2020» (Richtschnur für die Reform der Altersvorsorge 2020) liegt SonntagsBlick exklusiv vor. Wahrscheinlich schon am Freitag – sicher aber vor den Sommerferien – diskutiert und entscheidet der Bundesrat über das Berset-Projekt.
Es ist eine Monster-Reform, meint der SonntagsBlick, die grossen sozialpolitischen Sprengstoff birgt. Ausgerechnet der Sozialdemokrat Berset will einschneidende Sparmassnahmen bei AHV und Pensionskasse durchsetzen. Damit will er die langfristige Finanzierung der beiden Sozialversicherungen sicherstellen. Hier die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Umwandlungssatz 6 %: Der Rentenumwandlungssatz wird von heute 6,8 auf 6,0 Prozent reduziert.
Frauen: Rente ab 65: Setzt sich Berset durch, bekommen Frauen künftig erst mit 65 Jahren eine AHV- und Pensionskassenrente – statt wie heute mit 64. Der Anstieg erfolgt aber nicht auf einen Schlag, sondern nach einer Übergangsfrist.
Pensionsalter: 62 bis 70: Im Unterschied zu anderen Ländern soll das Rentenalter nicht generell erhöht, dafür aber flexibler gestaltet werden. Pensionieren lassen soll man sich künftig zwischen 62 und 70 Jahren; das Referenzalter bleibt bei 65.
2 % Mehrwertsteuer: Heute schiesst Bern rund 20 Prozent der AHV-Einnahmen aus der allgemeinen Bundeskasse ein. 2012 summierte sich das auf 7,6 Milliarden Franken. Berset will den fixen Sockel neu auf zehn Prozent beschränken. Der Rest soll aus der Mehrwertsteuer bestritten werden, die der Sozialminister ab 2019 um ein Prozent erhöhen möchte, 2027 nochmals um ein weiteres Prozent. Die Massnahme soll im Jahr 2030 sieben Milliarden extra in die AHV-Kassen spülen – so haben es Bersets Spezialisten berechnet.
Minder-Initiative: Anhörung zur Verordnung
Das EJPD hat die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet. Es ist geplant, die neue Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Mehrere Bestimmungen der Verordnung entfalten damit ihre Wirkung bereits ab Beginn des Kalenderjahrs, das in den meisten Unternehmen mit dem Geschäftsjahr identisch ist.
Die Generalversammlung erhält gemäss Vorentwurf zur Verordnung die unübertragbaren Befugnisse, jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen.
Das Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.
Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft und weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert. Diese Planung soll es dem Bundesrat ermöglichten, die Verordnung Ende November 2013 zu verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der neue Erlass bis zur Generalversammlung von 2015 stufenweise wirksam wird.
Der für PKs massgeblichen Abschnitte lauten:
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, müssen das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien in der Generalversammlung der Gesellschaft ausüben.
2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.
3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird.
Art. 23 Offenlegungspflicht
(Art. 86b BVG)
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG8 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.
Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen
Mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs einer dem FZG10 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, die die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 vorsätzlich verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG13 unterstellt sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.
EJPD / TV Pressekonferenz (ab 29 Min.)
UBS PK-Barometer Mai
Auch im Mai 2013 vermochten die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen eine positive Rendite zu erzielen. Der Schwung hat allerdings etwas nachgelassen. Dabei konnten die kleineren Pensionskassen ihren Performancevorsprung gegenüber den beiden anderen Gruppen sogar noch etwas ausbauen. Der Einfluss des Krisenjahres 2008 wird erst richtig deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Performance seit 2009 bei jährlich über 5,5% lag.
Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen
Eine Teilliquidation stellt für eine Vorsorgeeinrichtung ein aufwendiges Projekt dar, welches in vielen Detailbereichen immer wieder neue Fragen aufwirft. Selbiges gilt ebenfalls für die Gesamtliquidation einer Einrichtung, welche als anspruchsvolles Verfahren eine korrekte Abwicklung erfordert.
Petra Caminada und Laurence Uttinger beleuchten die rechtlichen und reglementarischen Voraussetzungen für die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und gehen insbesondere auf die einzelnen Schritte des Verfahrens ein.
Christina Ruggli geht bei den Fragen zur Teilliquidation sowohl auf die allgemeinen Fragen zu Teilliquidationsreglementen als auch auf die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde im konkreten Fall einer Teilliquidation ein. Die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung aus Aufsichtssicht wird anhand der verschiedenen Phasen des Verfahrens beleuchtet.
Monika Biehle erläutert die Schritte zur Erlassung eines Teilliquidationsreglements sowie die praktische Abwicklung einer Teilliquidation und legt den Fokus dabei auf die Informationsrechte bzw. -pflichten im Verfahren. Daniel Dürr und Sven Fischer stellen die Rolle des Sicherheitsfonds im Teil- und Gesamtliquidationsverfahren vor und gehen dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Leistungen des Sicherheitsfonds ein.
Verlag Stämpfli, 114 Seiten, Brosch. 58 Franken
NZZ: Geht es den Wohlfahrtsfonds an den Kragen?
Die NZZ beschäftigt sich mit den Nöten der Wohlfahrtsfonds. Die Zeitung schreibt: “Mehrere Gesetzesanpassungen haben die Ausgangslage für die Wohlfahrtsfonds verschlechtert. Um Gegensteuer zu geben, wurde durch eine Gruppe um FDP-Nationalrat Fulvio Pelli im November 2011 der Verein Patronfonds gegründet, der «Fehlentwicklungen» korrigieren will. So legt ein Bundesgerichtsurteil aus dem August 2011 die volle AHV-Beitragspflicht (10,3%) für Leistungen aus Wohlfahrtsfonds fest. Dass auf diese Weise durch Leistungen der 2. Säule die 1. Säule finanziert wird, ist nach Ansicht von Patronfonds paradox. Die Klassifizierung der Wohlfahrtsfonds als nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen im neuen Zivilgesetzbuch hat zudem dazu geführt, dass die Fonds trotz einfachsten Strukturen einen unverhältnismässigen Aufwand bezüglich Vermögensverwaltung, Rechnungslegung sowie Rückstellungen betreiben müssen.
An der ersten Jahresversammlung von Patronfonds in Bern weist Pelli darauf hin, dass die hohe AHV-Abgabe und die unklare Gesetzeslage zahlreiche Stiftungsräte dazu bewogen hätten, ihren Wohlfahrtsfonds zu liquidieren. Seit der BVG-Revision ist die Zahl der Fonds von über 5000 auf unter 2700 gesunken.
“Die Politik spielt auf Zeit”
Die SonntagsZeitung bringt das Elend der linken Politstrategen auf den Punkt, welche mit ihrer Verzögerungstaktik Politik auf Kosten der Jungen betreiben. Die Zeitung schreibt: Eine gesamtheitliche Revision der 1. und 2. Säule soll nun die längst überfällige Anpassung der versicherungstechnischen Parameter herbeiführen. Doch während Bundesrat Alain Berset zusammen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung am Konzept BVG 2020 feilt, suchen die Vorsorgeeinrichtungen bereits nach eigenen Lösungen. Die Hoffnung, die Politik werde endlich die nötigen Massnahmen einleiten, haben sie schon längst aufgegeben.
Werner Hertzog, Direktor beim Beratungsunternehmen Aon Hewitt, sagt: «Die Probleme und deren Lösungen sind in Bundesbern längst bekannt. Dennoch hat die Politik in den letzten zwölf Jahren nichts erreicht.» Für ihn ist klar: Die Politik hat auf Zeit gespielt. Die Leidtragenden sind die Jungen. Denn sie werden immer stärker zur Kasse gebeten. «Der Gürtel muss enger geschnallt werden»
Dabei werden die Jungen laut Hertzog gleich dreifach zur Kasse gebeten und um ihre Rente gebracht: durch die tiefere Verzinsung der Guthaben, die Beteiligung an möglichen Sanierungsmassnahme der Kassen und schliesslich durch die Senkung des Umwandlungssatzes. «Ich weiss nicht, wie lange sich die Erwerbstätigen das noch gefallen lassen», sagt er.
Der Beitrag ist auf mit-uns-für-uns nachzulesen.
IPE: MPK – Satellites in orbit
Christoph Ryter, CEO of the Swiss retail group Migros’ Pensionkasse, explains his fund’s diversification strategy to Nina Röhrbein.
BE: Kompromiss in Aussicht
Die in erster Lesung vom Berner Kantonsparlament genehmigte Totalrevision des Pensionskassengesetzes basiert auf einer Mischung aus Teil- und Vollkapitalisierung. Demnach müssen die beiden Kassen innerhalb von 20 Jahren einen Deckungsgrad von 100 Prozent erreichen.
Das neue Gesetz sieht überdies den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat vor. Um diesen Wechsel für alle fair zu gestalten, soll der Kanton eine Übergangseinlage von 500 Millionen Franken leisten. Zudem steigt für die Versicherten der Bernischen Pensionskasse (BPK) das Rentenalter von 63 auf 65 Jahre. Die Änderungen haben also spürbare Folgen für Kantonsangestellte.
Aber auch der Kanton wird zur Kasse gebeten. Dieser soll gemäss der Vorlage bei einem technischen Zinssatz von 3,0 Prozent 1,7 Milliarden Franken für eine Schuldanerkennung aufbringen. Mit der Schuldanerkennung, einem Kernelement, soll die Unterdeckung bei den Rentnerinnen und Rentnern behoben werden. Die Regierung hatte 2,1 Milliarden Franken einschiessen wollen, die SVP lediglich 1,3 Milliarden Franken.
In der Schlussabstimmung passierte die Kommissionsvorlage mit 74 Ja- gegen 62 Nein-Stimmen bei 14 Enthaltungen. Für die Vorlage sprachen sich BDP, FDP, GLP/CVP, EVP, EDU und die Grünen aus. Dagegen waren die SVP und die SP.
Berner Kantonsparlament nimmt PK-Beratung auf
Das Berner Kantonsparlament hat am 10.6.2013 eingehend über die Sanierung der beiden Pensionskassen des Staatspersonals diskutiert. Die meisten Voten forderten die Ratsmitglieder dazu auf, trotz Meinungsverschiedenheiten zu einer gemeinsamen Lösung Hand zu bieten.
Der Präsident der vorberatenden Grossratskommission, Markus Meyer (SP), hielt am Anfang der Debatte über die Totalrevision des Pensionskassengesetzes fest: «Diese Vorlage macht keine Freude.» Das Kantonspersonal werde für die Altersvorsorge länger arbeiten müssen, mehr bezahlen und am Ende weniger erhalten. Aber der Grosse Rat müsse eine Lösung finden.
Sollte nämlich bis Ende Jahr keine Einigung für die Zukunft der Pensionkassen vorliegen, komme die «Bundesguillotine» zur Anwendung, rief die FDP in Erinnerung. Dann müssten die beiden Kassen gemäss Bundesrecht innerhalb von zehn Jahren saniert werden.
8. Sammelstiftungsvergleich von Weibel/Hess mit der SonntagsZeitung
Die SonntagsZeitung hat an einer Preisverleihung acht Awards an die besten Sammelstiftungen der Schweiz vergeben. Ausgezeichnet wurden jene Stiftungen, die es im Rahmen des Pensionskassenvergleichs in den Teilwertungen Anlagerendite, Verzinsung, Kosten, Service sowie effizienteste Verwaltung an die Spitze geschafft haben. Bei den unabhängigen Sammelstiftungen hat Copré wieder die Nase vorn. So erzielte die Kasse im 8 Jahres-Vergleich eine Rendite von 4,78 Prozent. An zweiter Stelle rangiert Spida. Unter den Lebensversicherern arbeitete sich Swiss Life an die Spitze. Sie erzielte im 8-Jahres-Vergleich eine Rendite von 3,09 Prozent. An zweiter Stelle folgt Axa-Winterthur, welche letztes Jahr auf dem Siegerpodest stand. Die beste durchschnittliche Verzinsung gewährte in den letzten acht Jahren Profond nämlich 3,16 Prozent. Damit belegt sie, wie im Jahr 2012, erneut den ersten Platz..
PK-Vergleich: Offerten
Die Kostenunterschiede von Pensionskassen bleiben nach wie vor enorm. Für die gleichen Leistungen verlangt die teuerste Kasse doppelt so viel wie die günstigste. Dies zeigt der grosse Pensionskassenvergleich, der das Beratungsunternehmen Weibel Hess 8z Partner AG im Auftrag der SonntagsZeitung bereits zum achten Mal in Folge durchgeführt hat. Die Pensionskassen erheben zwei Arten von Beiträgen: Die Sparbeiträge zur Bildung der Altersvorsorge sowie Prämien für die Risiko- und Verwaltungskosten. Während die Risikoprämie zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen verwendet wird, decken die Verwaltungskosten die Aufwendungen für Administration und Verwaltung. Da die Sparbeiträge aufgrund der Offertvorgabe bei allen Pensionskassen gleich hoch sind, werden im Vergleich lediglich die Risiko- und Verwaltungskosten analysiert.
Pensionskassen-Vergleich
PK-Vergleich: Verwaltungskosten, UWS und DG
Im letzten Jahr haben bei den unabhängigen Gemeinschafts- und Sammelstiftungen lediglich ASGA und Copré Zinsen bezahlt, die über dem gesetzlichen BVG-Mindestzinssatz liegen. Bei der Durchschnittsverzinsung über die letzten acht Jahren reicht es ihnen aber dennoch nicht an die Spitze. Hier hat Profond mit einer durchschnittlichen Verzinsung von 3,16 Prozent die Nase vorn. Auch bei der Verzinsung über die letzten zehn Jahren belegt Profond mit durchschnittlich 3,33 Prozent den unangefochtenen Spitzenrang. Am tiefsten werden Guthaben im Durchschnitt bei Meta verzinst. Mit 79 Prozent weist Meta zusätzlich den tiefsten Deckungsgrad aus. Aus diesem Grund dürfte es bei ihr noch lange dauern, bis die Versicherten in den Genuss von hohen Verzinsungen bei den Altersguthaben kommen. Bei Gemini können die angeschlossenen Betriebe die Höhe der Verzinsung selber bestimmen. Deshalb ist auch der Deckungsgrad jedes einzelnen Betriebes unterschiedlich. Bei den Lebensversicherern gewährte Allianz Suisse mit 2,49 Prozent über die letzten acht Jahren die höchste Verzinsung. Bei der Durchschnittsverzinsung über die letzten zehn Jahren liegen alle sehr nahe beieinander.
(Original per Click)
Vernehmlassung: Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) hat am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verabschiedet. Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden. Die Kommission hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragt eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im erläuternden Bericht der SGK heisst es dazu: “Diese Vorlage soll klären, welche Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds, die Ermessensleistungen (oder freiwillige Leistungen) gewähren, anwendbar sind. Auslöser ist die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (Pelli). Im geltenden Artikel 89a des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Bestimmungen des BVG aufgeführt, welche auf Personalfürsorgestiftungen anwendbar sind; dabei wird aber nicht zwischen Stiftungen, welche reglementarische Leistungen ausrichten, und solchen, welche nur Ermessensleistungen gewähren, unterschieden. Gegenwärtig herrscht deshalb eine gewisse Rechtsunsicherheit bei der Frage, inwieweit die in der Liste des geltenden Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen auch auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Ziel der Vorlage ist es, in dieser Frage Klarheit zu schaffen, indem die neuen Absätze 7 und 8 eingeführt werden, welche die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen enthalten. (…)
Die Zahl der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist im übrigen rückläufig. Indem der auf sie anwendbare Rechtsrahmen gelockert wird, will der vorliegende Entwurf auch dafür sorgen, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch in Zukunft weiterbestehen können.
Entwurf ZGB / Erläuternder Bericht /
Parlament. Initiative Pelli
BSV Mitteilungen Nr. 132
Die Mitteilungen des BSV zur beruflichen Vorsorge Nr. 132 enthalten folgende Themen:
Hinweise
Anforderungen an Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge präzisiert: Änderung des Artikel 48f BVV
Stellungnahme
13. Monatslohn und Auszahlung eines Bonus in Form von Aktien
Rechtsprechung
– Keine Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner, die schon eine Witwen- oder Witwerrente beziehen
– Überprüfungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung bei einem WEF-Vorbezug
– Rückwirkende Verzinsung des Altersguthabens bei einer Pensionskasse in Unterdeckung
– Einfordern einer auf einem Freizügigkeitskonto liegenden Freizügigkeitsleistung durch die für den Todesfall leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung.
NZZ: “Die Knacknuss von Alain Bersets Rentenreform”
In der NZZ beschäftigt sich Simon Gemperli mit dem Thema Umwandlungssatz und der neuen Studie von Avenir Suisse. Gemperli schreibt: “Sozialminister Alain Berset will dem Bundesrat noch vor der Sommerpause die Eckwerte einer ambitionierten Reform der Altersvorsorge vorlegen: die Konsolidierung der AHV, kombiniert mit einer Justierung der Versicherungsmathematik in der zweiten Säule. Im zweiten Fall steht der Mindestumwandlungssatz im Zentrum. Die Notwendigkeit einer Senkung des Satzes, mit dem aus dem Altersguthaben die Rente berechnet wird, anerkennt drei Jahre nach der Abstimmung von 2010 auch ein grosser Teil der Linken.
In den «Leitlinien» für die «Altersvorsorge 2020» führt der Bundesrat zwei Möglichkeiten an, um Verluste für die Übergangsgeneration zu kompensieren: eine Erhöhung der AHV-Rente oder Zuschussleistungen aus dem BVG-Sicherheitsfonds. Der Kreis der Bezüger würde sich auf Versicherte von Vorsorgeeinrichtungen beschränken, die nur das BVG-Minimum anbieten (für überobligatorische Leistungen gilt der Mindestumwandlungssatz nicht). Auch in der Sozialkommission des Nationalrats wurde kürzlich über die Option Sicherheitsfonds diskutiert, im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Initiative von Toni Bortoluzzi (svp., Zürich). Sie basiert auf einem Vorschlag des Pensionskassenspezialisten Olivier Deprez und des Gewerkschafters Jorge Serra und sieht ein Leistungsziel von 60 Prozent des letzten Lohnes vor. Die Idee ist, die Anpassung des Umwandlungssatzes dank den Kompensationen innerhalb der beruflichen Vorsorge rasch vollziehen zu können. Dies muss kein Widerspruch zu Bersets umfassender Reform sein, wenn die Vorlage etappenweise in Kraft gesetzt wird.
Eine weitere Variante bringt nun Avenir Suisse in die Diskussion ein. Die Denkfabrik der Wirtschaft möchte die Kassen gesetzlich verpflichten, das Leistungsniveau für etwa zehn Übergangsjahrgänge zu erhalten, dies aber mit dezentralen Massnahmen der Vorsorgeeinrichtungen. Konkret wären das ein Rückgriff auf entsprechende technische Reserven, eine Einmaleinlage durch einen finanzstarken Arbeitgeber oder Solidaritätsbeiträge aller Versicherten einer betroffenen Kasse zugunsten der älteren Mitarbeiter.
Die Kosten belaufen sich je nach Absenkung des Satzes bei allen Modellen auf etwa 50 bis 150 Millionen pro Jahr, und dies während zehn Jahren. Avenir Suisse bezeichnet es als systemwidrig, wenn die AHV herangezogen wird, um ein ureigenes Problem der zweiten Säule beziehungsweise gewisser Kassen zu lösen. Ein Vorteil der AHV-Lösung bestünde darin, dass ein grösserer Teil des (Stimm-)Volks und insbesondere auch die Rentner der Übergangsgeneration unter die Arme greifen würden.”
NZZ / Unia/Wechsler-Modell / Parl. Initiative Bortoluzzi / Deprez/Serra-Modell


